﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>19953018</id><updated>2024-04-10T12:11:43Z</updated><affairType><abbreviation>Mo.</abbreviation><id>5</id><name>Motion</name></affairType><author><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>1995-01-25T00:00:00Z</date><legislativePeriod>44</legislativePeriod><session>4417</session></deposit><descriptors /><drafts><draft><consultation><resolutions><resolution><category><id>3</id><name>Normal</name></category><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>1996-03-11T00:00:00Z</date><text>Annahme</text><type>20</type></resolution><resolution><category><id>3</id><name>Normal</name></category><council><abbreviation>SR</abbreviation><id>2</id><name>Ständerat</name><type>S</type></council><date>1997-09-30T00:00:00Z</date><text>Die Motion wird angenommen und abgeschrieben.</text><type>0</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal><date>1995-05-31T00:00:00Z</date><text>Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.</text></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations><preConsultation><committee><abbreviation>WAK-SR</abbreviation><id>23</id><name>Kommission für Wirtschaft und Abgaben SR</name><abbreviation1>WAK-S</abbreviation1><abbreviation2>WAK</abbreviation2><committeeNumber>23</committeeNumber><council><abbreviation>SR</abbreviation><id>2</id><name>Ständerat</name><type>S</type></council><typeCode>1</typeCode></committee><date>1995-01-25T00:00:00Z</date><registrations><registration><correspondents /><sessionId>4503</sessionId></registration></registrations></preConsultation></preConsultations><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>EFD</abbreviation><id>7</id><name>Finanzdepartement</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>1995-01-25T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>1996-03-11T00:00:00</date><id>11</id><name>Motion an 2. Rat</name></state><state><date>1997-09-30T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><type>author</type></role><role><councillor><code>2130</code><gender>m</gender><id>160</id><name>Oehler Edgar</name><officialDenomination>Oehler</officialDenomination></councillor><type>speaker</type></role></roles><sequentialNumber>200</sequentialNumber><shortId>95.3018</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><isMotionInSecondCouncil>true</isMotionInSecondCouncil><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>6</id><name>Begründung</name></type><value>&lt;p&gt;Die KMU leiden überdurchschnittlich unter den verschlechterten Wettbewerbsbedingungen in der Schweiz. Zudem hat ihre fiskalische Belastung im Laufe der Jahre stark zugenommen. 1970 lag der Anteil von Steuern und Sozialabgaben am Bruttosozialprodukt noch unter 23 Prozent, bis 1992 stieg dieser Wert schon auf fast 36 Prozent. Aufgrund des - auch nach dem Systemwechsel zur Mehrwertsteuer - im internationalen Vergleich überdurchschnittlich hohen Anteils der direkten Steuern am gesamten Steueraufkommen werden in der Schweiz der Mittelstand und damit auch der Hauptharst der KMU besonders stark zur Kasse gebeten.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Nachteilig für junge, aufstrebende Firmen wirkt sich in der Schweiz die Besteuerung der Unternehmen nach der Ertragsintensität aus, weil ein hoher Ertrag angesichts der grossen Risiken und beschränkter Fremdfinanzierungsmöglichkeiten betriebswirtschaftlich unabdingbar ist. Da viele KMU in die Rechtsform der Familienaktiengesellschaft gekleidet sind, wirkt sich auch die Doppelbesteuerung des Gewinns bei der Gesellschaft und beim Aktienkapital belastend aus. Zudem wird in der Schweiz als einzigem westlichem Industrieland der Mut zur Unternehmensgründung und Unternehmensinnovation bestraft.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Stossrichtung der von der christlichdemokratischen Fraktion der Bundesversammlung geforderten Massnahmen im steuerlichen Bereich muss die weitere Angleichung des schweizerischen Steuersystems an internationale Standards sein, um bestehende steuerliche Wettbewerbsnachteile abzubauen. Den Erfordernissen der schweizerischen KMU ist besonders Rechnung zu tragen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die für die Unternehmen wichtige Selbstfinanzierung sowie die Risikokapitalbildung dürfen nicht durch steuerliche Massnahmen behindert werden. Gezielte Verbesserungen der fiskalischen Rahmenbedingungen sollen die Gründung neuer Unternehmen erleichtern und den unternehmerischen Handlungsspielraum der bestehenden KMU vergrössern.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Zudem sollen die steuerlichen Benachteiligungen unserer Holdinggesellschaften bei grenzüberschreitenden Umstrukturierungen (siehe Motion Cottier 93.3642 vom 16. Dezember 1993) oder bei der Gewinn- und Verlustverrechnung im Konzernverbund aufgehoben werden.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;Der Bundesrat hat die Eidgenössische Steuerverwaltung am 11. Januar 1995 beauftragt, Vorschläge zur Änderung des Steuerrechts auszuarbeiten, welche bei Umstrukturierungen von Unternehmen einen Besteuerungsaufschub ermöglichen. In Erfüllung dieses Auftrags hat die Eidgenössische Steuerverwaltung eine Arbeitsgruppe eingesetzt, welcher Vertreter der Wissenschaft, der Wirtschaft, der kantonalen Steuerverwaltungen sowie der Bundesverwaltung angehören. Die Arbeitsgruppe wird ihren Bericht bis im Frühjahr 1996 abschliessen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Zu 2.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;a. Das Begehren, es sei für Kapitalgesellschaften und Genossenschaften die renditenunabhängige, proportionale Besteuerung einzuführen, ist durchaus zu begrüssen. Es entspricht einem dahin gehenden bundesrätlichen Antrag an die eidgenössischen Räte im Rahmen der Sanierungsmassnahmen 1994 (94.073, Botschaft über die Sanierungsmassnahmen 1994 für den Bundeshaushalt; unter Ziff. 33). Die eidgenössischen Räte sind jedoch auf den bundesrätlichen Antrag nicht eingetreten.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;b. Der Bundesrat hat in der erwähnten Botschaft ausgeführt, dass die heute bei der direkten Bundessteuer im Rahmen des sogenannten Dreistufentarifs geltende Steuerberechnung nach der Rendite, d. h. nach dem in Prozenten ausgedrückten Verhältnis des steuerbaren Reinertrags zum Betrag des Kapitals und der Reserven (Verhältniskapital), dazu führt, dass eine Unternehmung mit viel Eigenkapital weniger Gewinnsteuer zu bezahlen hat als eine Unternehmung mit dem gleichen steuerbaren Reinertrag, aber mit weniger Eigenkapital. Die jüngeren Unternehmen werden deshalb gegenüber den alteingesessenen, mit grossen Reserven versehenen Unternehmen benachteiligt. Die geltende renditenabhängige Besteuerung des Reingewinns verstösst daher gegen den Grundsatz der Wettbewerbsneutralität.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;c. Die vorgeschlagene Prüfung der Frage einer Abschaffung der Kapitalsteuer läuft für den Bund in erster Linie auf die Frage hinaus, ob auf jährliche Einnahmen von rund 300 Millionen Franken verzichtet werden kann. Im Rahmen der erwähnten Sanierungsbotschaft hat der Bundesrat diese Frage in dem Sinne beantwortet, dass er die Anrechnung der Kapitalsteuer an die (erhöhte) Gewinnsteuer beantragt hat. Mit dieser Massnahme wäre die Kapitalsteuer mehr als bisher zu einer Minimalsteuer geworden. Ausserdem hätte sie ebenfalls zu einer Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung beigetragen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Zu 3.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Bundesrat verschliesst sich keineswegs den Steuerproblemen, die sich aus der internationalen Verflechtung unserer Wirtschaft ergeben. Diesbezüglich kann insbesondere auf den stetigen Ausbau unseres Abkommensnetzes zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen hingewiesen werden. Es kann auch davon ausgegangen werden, dass unsere rechtlichen Beziehungen zu den Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Steuerbereich eine Weiterentwicklung erfahren werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Was den Antrag betrifft, es seien Massnahmen vorzusehen, die eine steuerneutrale grenzüberschreitende Umstrukturierung von schweizerischen Unternehmen ermöglichten, ist darauf hinzuweisen, dass der Bundesrat dazu schon in seiner Antwort auf die Motion Cottier (93.3642; Beseitigung von steuerlichen Hindernissen bei grenzüberschreitenden Beteiligungsumstrukturierungen) Stellung bezogen hat. Die in der Einleitung genannte Arbeitsgruppe wird auch prüfen, inwieweit die von der Motion Cottier geforderte Begünstigung des grenzüberschreitenden Austausches von Beteiligungen möglich ist.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Zu 4.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;a. Die Gewinn- und Verlustverrechnung im Konzernverbund ist dem schweizerischen Recht der direkten Steuern völlig fremd. Auch das revidierte Aktienrecht kennt kein eigentliches kodifiziertes Konzernrecht. Immerhin trägt es den spezifischen Verhältnissen in Konzernen in bestimmten Punkten Rechnung (s. Groupe de réflexion Gesellschaftsrecht, Schlussbericht vom 24. September 1993, EDMZ 407.020 d, S. 69ff.). Weiter hat auch das Bundesgericht Bestandteile eines richterlichen Konzernrechtes entwickelt, letztmals am 15. November 1994 (BGE 120 II 331).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;b. Es muss aber darauf hingewiesen werden, dass der Bundesrat bereits in Beantwortung einer Motion Bührer Gerold vom 17. Juni 1993 (93.3329) sowie der Motion Cavadini Adriano bzw. der Motion Rüesch vom 10. bzw. 9. Juni 1992 (92.3212 bzw. 92.3208) zum Thema der steuerlichen Gewinn- und Verlustverrechnung verbundener Unternehmen Stellung bezogen und die geforderte Massnahme im Lichte des herrschenden Steuersystems abgelehnt hat. Die damaligen Argumente bleiben nach wie vor aktuell: Da in der Schweiz bezüglich der steuerlichen Berücksichtigung von Werteinbussen auf Beteiligungen und Sanierungsbeiträgen im Vergleich zu den meisten OECD-Staaten eine grosszügige Praxis existiert, erscheint es als wenig angezeigt, darüber hinaus auch Verluste der Tochtergesellschaft zu berücksichtigen, die bloss in der Tochtergesellschaft erwirtschaftete, nicht ausgeschüttete Gewinne schmälern und somit keinen Abschreibungsbedarf der betreffenden Beteiligungen auslösen. Das herrschende Steuersystem lässt es jedoch zu, dass in bezug auf ausländische Betriebsstätten Verluste vom Sitzstaat provisorisch oder unter Umständen definitiv steuerlich berücksichtigt werden, was denn auch in den Artikeln 6 und 52 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) ausdrücklich geregelt wurde. Die Verlustverrechnung im Konzern ist rechtlich so lange nicht zu verwirklichen, als kein umfassendes internationales Konzernsteuerrecht besteht.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Es ist ferner zu bedenken, dass die Beteiligungserträge gemäss den Artikeln 69 und 70 DBG bereits freigestellt werden und dass zur Erhaltung der Konkurrenzfähigkeit unseres Landes als Holdingstandort zunehmend die Freistellung von Kapitalgewinnen auf Beteiligungen gefordert wird, was unweigerlich dazu führen würde, dass alle Erträge, Gewinne und Verluste im Zusammenhang mit Beteiligungen steuerlich irrelevant würden. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass diejenigen Länder, die die konzerngebundene Gewinn- und Verlustverrechnung kennen, im Unterschied zur Schweiz die von Konzerngesellschaften stammenden Beteiligungserträge zwar nicht mehr besteuern, dafür aber auch Abschreibungen auf den betreffenden Beteiligungen und Sanierungsbeiträge zugunsten von Konzerngesellschaften nicht zulassen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Zu 5.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Was die Herabsetzung der Emissionsabgaben auf Eigenkapital betrifft, ist diese Forderung vom Bundesrat im Rahmen der bereits erwähnten Botschaft vom 19. Oktober 1994 über die Sanierungsmassnahmen 1994 für den Bundeshaushalt (94.073) aufgenommen worden. Er hat vorgeschlagen, die Abgabe von bisher 3 auf 2 Prozent zu senken. Die eidgenössischen Räte haben am 24. März 1995 dieser Änderung des Bundesgesetzes über die Stempelabgaben zugestimmt. In diesem Zusammenhang sei aber weiter daran erinnert, dass bereits die Teilrevision des Bundesgesetzes über die Stempelabgaben von 1991 die Rahmenbedingungen der Emissionsabgabe verbessert hat. So ist damals die Emissionsabgabe auf Umstrukturierungen, auf Sitzverlegungen sowie auf Anteilen an Anlagefonds ganz aufgehoben worden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Zu 6.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;a. Wie bereits dargelegt worden ist (zu Ziff. 2), hat der Bundesrat - ebenfalls im Rahmen der Sanierungsbotschaft - neben der Einführung des proportionalen Tarifes für Kapitalgesellschaften und Genossenschaften die Anrechnung der Kapitalsteuer an die Gewinnsteuer vorgeschlagen. Mit der Anrechnung der Kapitalsteuer an die Gewinnsteuer wird auch die wirtschaftliche Doppelbelastung gemildert (vgl. in der genannten Botschaft unter Ziff. 33.5). Die eidgenössischen Räte sind jedoch nicht darauf eingetreten. Würde die Frage der Einführung eines proportionalen Gewinnsteuertarifes für die Kapitalgesellschaften und Genossenschaften wiederaufgenommen, dann wäre der Bundesrat erneut bereit, auch die Anrechnung der Kapitalsteuer an die Gewinnsteuer zu beantragen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;b. Weiter gehende Erleichterungen der wirtschaftlichen Doppelbelastungen sind jedoch sowohl sachlich als auch im Hinblick auf die damit verbundenen Steuerausfälle abzulehnen. Die diesbezüglichen, vom Bundesrat bei der Beantwortung der genannten Motionen Cavadini Adriano und Rüesch vorgebrachten Argumente sind nach wie vor gültig:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Begünstigung von Ausschüttungen steht an sich in Widerspruch zur Zielsetzung der Stärkung der Selbstfinanzierung durch die Unternehmen (Förderung des Risikokapitals). Das klassische System fördert sodann die Beibehaltung niedriger allgemeiner Steuersätze im Rahmen der Unternehmensbesteuerung. Bisherige Abklärungen zeigen auch, dass die Steuerbelastung der Körperschaft einschliesslich Beteiligte nicht höher ist als diejenige einer vergleichbaren Personenunternehmung. Sodann ist zu berücksichtigen, dass in der Schweiz die Bestimmungen zur Verhütung von übersetzten Darlehen der Beteiligten sehr grosszügig sind, fordert doch das Steuerrecht nur mässige Eigenkapitalquoten. Gerade bei Familienaktiengesellschaften fliesst daher nicht selten ein erheblicher Teil des erwirtschafteten Gewinnes als abzugsfähige Schuldzinsen an die Aktionäre. Ferner lässt das Bundesgesetz über die Bildung steuerbegünstigter Arbeitsbeschaffungsreserven eine steuerfreie Bildung von Eigenkapital zu. Darin darf eine nicht zu unterschätzende Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung erblickt werden. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass durch Entlastungen bei der Körperschaft die grossen Publikumsaktiengesellschaften am stärksten entlastet würden, die Familienaktiengesellschaften hingegen, welche ja in der Regel gerade zu den von der Motion angesprochenen, speziell förderungswürdigen KMU gehören, nur wenig oder gar nicht.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Zu 1. und 7.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der in der Motion verlangte Ausbau der Steuererleichterungen zugunsten von Jungunternehmen ist vom Bundesrat ebenfalls im Rahmen der Sanierungsbotschaft in die Wege geleitet worden. Eine wirksame Massnahme zugunsten der Jungunternehmen, von welcher generell die KMU profitieren dürften, bestünde in der Einführung eines renditenunabhängigen, proportionalen Tarifes. Auf den entsprechenden bundesrätlichen Antrag ist das Parlament indes, wie erwähnt, nicht eingetreten (vgl. zu Ziff. 2 Bst. a). Zusätzlich zur Herabsetzung der Emissionsabgabe (vgl. zu Ziff. 5) hat der Bundesrat besonders im Hinblick auf Jungunternehmen auch beantragt, für die KMU eine Freigrenze von 250 000 Franken einzuführen, damit diese Unternehmen bei ihrer Gründung keine Emissionsabgabe entrichten müssen (vgl. Ziff. 35.61 der Botschaft 94.073). Die eidgenössischen Räte haben am 24. März 1995 dieser Änderung des Bundesgesetzes über die Stempelabgaben zugestimmt. Sie wird voraussichtlich am 1. Januar 1996 in Kraft treten.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Zu 8.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;a. Der erbrechtliche Geschäftsübergang als solcher hat bei den direkten Steuern grundsätzlich keine Folgen, wenn die Unternehmung von den Erben unverändert weitergeführt wird, weil der "Vermögensanfall infolge Erbschaft" ausdrücklich als steuerfrei bezeichnet wird (Art. 24 Bst. a DBG; Art. 7 Abs. 4 Bst. c StHG). Das gilt vorab bei allen Personenunternehmungen; nur wenn der Betrieb oder ein Teil davon aufgehoben, verwertet oder veräussert wird oder ein Erbe aus der Unternehmung ausscheidet, haben die Erben, denen die entsprechenden Mittel zufliessen, darüber einkommenssteuerrechtlich abzurechnen. Aber auch für die Kapitalgesellschaften bleibt der Erbgang ohne direkten Einfluss auf die Reingewinn- und Kapitalsteuer, und für die Erben hat die Übertragung von Beteiligungen des Erblassers keine Kapitalgewinnsteuer zur Folge (vgl. "Der Generationenwechsel im Familienunternehmen", in "Schweizer Schriften zum Handels- und Wirtschaftsrecht", Bd. 67, Zürich 1982, S. 43ff.).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;b. Anders ist es mit den Erbschafts- und Schenkungssteuern, die bei Erbanfall in den meisten Kantonen zum Zuge kommen. Bei diesen Steuern handelt es sich jedoch ausnahmslos um kantonale Steuern, auf die von Bundes wegen kein Einfluss besteht. Die Erbschafts- und Schenkungssteuern fallen nicht unter die Harmonisierungsbestimmung von Artikel 42quinquies der Bundesverfassung, wie der Bundesrat in der seinerzeitigen Botschaft vom 25. Mai 1983 über die Steuerharmonisierung ausgeführt hat (vgl. BBl 1983 III 1ff., zu Art. 2 StHG).&lt;/p&gt;  Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Der Bundesrat wird gebeten, das steuerliche Umfeld für Unternehmen in der Schweiz einer eingehenden Überprüfung zu unterziehen und eine im internationalen, insbesondere europäischen Vergleich zeitgerechte Unternehmensbesteuerung auszuarbeiten.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Folgende Punkte sind zu beachten:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Die erarbeiteten Massnahmen oder Lösungsvorschläge haben den Spezifitäten der schweizerischen kleinen und mittleren Unternehmungen (KMU) und Industrien besonders Rechnung zu tragen, ihre Konkurrenzfähigkeit international zu stärken sowie ihre steuerliche Belastung abzubauen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Die renditenunabhängige, proportionale Besteuerung ist einzuführen und die Abschaffung der Kapitalsteuer zu prüfen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Es sind Massnahmen zu treffen, die eine steuerneutrale grenzüberschreitende Umstrukturierung von schweizerischen Unternehmen ermöglichen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. Zur Verbesserung der Standortattraktivität der Unternehmensgruppen ist die Gewinn- und Verlustverrechnung im Konzernverbund zuzulassen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;5. Die Emissionsabgaben auf Eigenkapital sind auf das Niveau der Europäischen Union herabzusetzen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;6. Die steuerliche Doppelbelastung von Gesellschaft und Aktienkapital bei der Gewinnausschüttung ist zu mildern.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;7. Bestehende Steuererleichterungen zugunsten von Jungunternehmern sind auszubauen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;8. Der Generationenwechsel in einem Familienbetrieb ist durch fiskalische Vorkehrungen zu vereinfachen mit dem Ziel, steuerlich bedingten Substanzverlust bei der Regelung der Unternehmensnachfolge weitgehend zu vermeiden.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Moderne Unternehmensbesteuerung</value></text></texts><title>Moderne Unternehmensbesteuerung</title></affair>