﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>19953086</id><updated>2024-04-10T12:05:48Z</updated><affairType><abbreviation>D.Ip.</abbreviation><id>9</id><name>Dringliche Interpellation</name></affairType><author><councillor><code>2344</code><gender>m</gender><id>257</id><name>Schweingruber Alain</name><officialDenomination>Schweingruber</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion R</abbreviation><code>RL</code><id>1</id><name>Freisinnig-demokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>1995-03-06T00:00:00Z</date><legislativePeriod>44</legislativePeriod><session>4418</session></deposit><descriptors /><drafts><draft><consultation><resolutions><resolution><category><id>3</id><name>Normal</name></category><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>1995-03-06T00:00:00Z</date><text>Die Ip. wird in eine einfache Anfrage umgewandelt (siehe Nr. 95.1025)</text><type>0</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal /><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>EDI</abbreviation><id>4</id><name>Departement des Innern</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>1995-03-06T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2344</code><gender>m</gender><id>257</id><name>Schweingruber Alain</name><officialDenomination>Schweingruber</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion R</abbreviation><code>RL</code><id>1</id><name>Freisinnig-demokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>95.3086</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>6</id><name>Begründung</name></type><value>&lt;p&gt;Am 24. Januar 1991 verabschiedete das Parlament das Gewässerschutzgesetz. Dieses neue Gesetz wurde in der Volksabstimmung vom 17. Mai 1992 angenommen und trat am 1. November 1992 in Kraft.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Das Gesetz setzte sich weitgesteckte und berechtigte Ziele im Bereich des Gewässerschutzes und der Abwasserreinigung. Um diese Ziele zu erreichen, wurden die Kantone namentlich beauftragt, für den Bau zahlreicher Abwasserreinigungsanlagen und anderer Abwassersammelanlagen zu sorgen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Um die finanziell schwachen und mittelstarken Kantone dazu zu bewegen, ihren Verpflichtungen nachzukommen, sah das Gewässerschutzgesetz in Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe a vor, dass ihnen der Bund im Rahmen der bewilligten Kredite die dazu nötigen Abgeltungen leistet.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Gewährung der Abgeltungen wurde allerdings ausdrücklich an die Bedingung geknüpft, dass die Anlagen und Einrichtungen innerhalb bestimmter Fristen realisiert werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Für den Bau der Abwasserreinigungsanlagen legte das BUWAL im Rahmen der Befugnis, die ihm Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe b des Subventionsgesetzes einräumt, eine Frist von 4 Jahren fest.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Frist für den Bau der Sammelleitungen ist im Gewässerschutzgesetz selbst verankert worden. Sie läuft für die betroffenen Kantone am 1. November 1997 ab.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Kantone und Gemeinden erarbeiteten in der Folge zahlreiche und umfangreiche Projekte und legten sie bis zum 31. Dezember 1994 dem BUWAL vor. Für diese Projekte sind Investitionen in der Höhe von 2 Milliarden Franken erforderlich.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Wegen der schlechten Finanzlage des Bundes änderte das Parlament im Rahmen  der Sanierungsmassnahmen am 18. März 1994 das Gewässerschutzgesetz und schränkte namentlich die Abgeltungsmöglichkeiten für den Bau von Abwasserreinigungsanlagen ein; als äussersten Termin für die Aufnahme der Arbeiten zum Bau der Sammelleitungen setzte es den 1. November 1995 fest.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Diese Einschränkung betrifft zwar im Prinzip diejenigen Projekte nicht, die vor dem 1. Januar 1995 vorgelegt worden sind. Der Bundesrat und die eidgenössichen Räte haben jetzt allerdings für 1995 Zahlungskredite in der Höhe von nur 178'500'000  Franken bewilligt.  Der Subventionsbedarf der Kantone für dieses Jahr beläuft sich aber auf mindestens 613'000'000 Franken. Die Zahlungen werden demnach weniger als ein Drittel der vorgesehenen Subventionen ausmachen. Nächstes Jahr werden die Einschränkungen voraussichtlich zumindest ebenso drastisch ausfallen.                                          &lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Für einige Kantone gehen die vorgesehenen Einschränkungen so weit, dass sie fast 20 Jahre brauchten, um ihre Aufgaben zu erfüllen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Im Klartext bedeutet dies, dass es den von den Sparmassnahmen betroffenen Kantonen schlichtweg ummöglich ist, ihre Anlagen und Einrichtungen für den Gewässerschutz innerhalb der vom Gesetz und den Richtlinien des BUWAL festgelegten Fristen zu bauen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Nichtbeachtung der Fristen führt aber nach dem Gesetz zu einem Verlust des Anspruchs auf Subventionen! Es handelt sich also um einen Teufelskreis.Die Ziele des Gewässerschutzgesetzes können somit nicht erreicht werden, und mehreren Kantonen droht beträchtlicher Schaden, wenn nicht in allernächster Zeit eine Gesetzesänderung beschlossen wird.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Eine Erhöhung der Bundessubventionen ist im jetzigen Zeitpunkt kaum vorstellbar; ebensowenig ist es denkbar, auf den Bau oder die Fertigstellung der Anlagen und Einrichtungen für die Abwasserreinigung und den Gewässerschutz zu verzichten. Aus diesem Grund ist es namentlich unbedingt nötig, die vom Gesetz und den Richtlinien festgesetzten Fristen zu verlängern. Eine erste Verlängerung um 5 Jahre wäre angemessen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Sollen die Ziele, die man sich gesteckt hat, nicht gefährdet werden, ist ein dringlicher Bundesbeschluss zu erlassen. Eine Gesetzesänderung auf dem normalen Weg würde zuviel Zeit beanspruchen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Bundesrat wird eingeladen, dazu Stellung zu nehmen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;95.3086&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Ist der Bundesrat bereit, den eidgenössischen Räten umgehend einen dringlichen Bundesbeschluss vorzulegen, der zum Ziel hat, die vom Gesetz vorgesehenen  Fristen und die in den Richtlinien des BUWAL festgesetzten Termine für den Bau der Anlagen und Einrichtungen für den Gewässerschutz und die Abwasserreinigung zu verlängern?&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Gewässerschutzgesetz. Dringlicher Bundesbeschluss</value></text></texts><title>Gewässerschutzgesetz. Dringlicher Bundesbeschluss</title></affair>