{"id":19953187,"updated":"2024-04-10T13:28:26Z","affairType":{"abbreviation":"Ip.","id":8,"name":"Interpellation"},"author":{"councillor":{"code":2011,"gender":"f","id":11,"name":"Bäumlin Ursula","officialDenomination":"Bäumlin Ursula"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"1995-03-24T00:00:00Z","legislativePeriod":44,"session":"4418"},"descriptors":[],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":2,"name":"Diskussion"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"1995-06-23T00:00:00Z","text":"Diskussion verschoben","type":29},{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"1996-03-14T00:00:00Z","text":"Erledigt","type":30}]},"federalCouncilProposal":{"date":"1995-05-31T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EJPD","id":5,"name":"Justiz- und Polizeidepartement","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(795999600000+0100)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(826758000000+0100)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2008,"gender":"f","id":8,"name":"Bär Rosmarie","officialDenomination":"Bär"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2353,"gender":"f","id":271,"name":"Singeisen Verena","officialDenomination":"Singeisen"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2173,"gender":"f","id":213,"name":"Stamm Judith","officialDenomination":"Stamm Judith"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2326,"gender":"m","id":219,"name":"Strahm Rudolf","officialDenomination":"Strahm Rudolf"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2263,"gender":"f","id":130,"name":"Leemann Ursula","officialDenomination":"Leemann"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2180,"gender":"m","id":223,"name":"Thür Hanspeter","officialDenomination":"Thür"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2295,"gender":"f","id":95,"name":"Gonseth Ruth","officialDenomination":"Gonseth"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2282,"gender":"m","id":56,"name":"de Dardel Jean-Nils","officialDenomination":"de Dardel Jean-Nils"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2290,"gender":"f","id":78,"name":"von Felten Margrith","officialDenomination":"von Felten"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2042,"gender":"m","id":57,"name":"David Eugen","officialDenomination":"David"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2303,"gender":"m","id":122,"name":"Jöri Werner","officialDenomination":"Jöri"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2143,"gender":"m","id":172,"name":"Rechsteiner Paul","officialDenomination":"Rechsteiner Paul"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2102,"gender":"m","id":133,"name":"Leuenberger Ernst","officialDenomination":"Leuenberger-Solothurn"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2251,"gender":"m","id":229,"name":"Vollmer Peter","officialDenomination":"Vollmer"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2025,"gender":"m","id":29,"name":"Brügger Cyrill","officialDenomination":"Brügger Cyrill"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2352,"gender":"f","id":269,"name":"Baumann Stephanie","officialDenomination":"Baumann Stephanie"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2296,"gender":"m","id":97,"name":"Gross Andreas","officialDenomination":"Gross Andreas"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2046,"gender":"f","id":63,"name":"Dormann Rosmarie","officialDenomination":"Dormann Rosmarie"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2328,"gender":"m","id":224,"name":"Tschäppät Alexander","officialDenomination":"Tschäppät"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2018,"gender":"m","id":23,"name":"Bodenmann Peter","officialDenomination":"Bodenmann Peter"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2254,"gender":"f","id":101,"name":"Haering Barbara","officialDenomination":"Haering"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2073,"gender":"f","id":96,"name":"Grendelmeier Verena","officialDenomination":"Grendelmeier Verena"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2058,"gender":"f","id":75,"name":"Fankhauser Angeline","officialDenomination":"Fankhauser"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2011,"gender":"f","id":11,"name":"Bäumlin Ursula","officialDenomination":"Bäumlin Ursula"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"}],"sequentialNumber":262,"shortId":"95.3187","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":6,"name":"Begründung"},"value":"<p>Bereits das 1. Kreisschreiben des BFF vom 30. Oktober 1989 riss die beiden Bedingungen der Handlungsfähigkeit natürlicher Personen gemäss Artikel 13 ZGB, nämlich Mündigkeit und Urteilsfähigkeit, auf rechtlich zweifelhafte Art auseinander und postulierte eine durch eine nicht genau bezeichnete zuständige Behörde zu beurteilende Urteilsfähigkeit minderjähriger Asylsuchender, die dadurch in das Asylverfahren einbezogen werden konnten, ohne dass ihnen eine Beistandschaft errichtet werden musste.<\/p><p>Das Kindeswohl wurde demzufolge daran gemessen, ob Minderjährige in der Lage seien, ein Asylgesuch zu stellen, oder ob nicht eine rasche Rückkehr zur Familie im Herkunftsland eher in ihrem Interesse wäre, so dass sie in vielen Fällen schutzlos einem für sie undurchsichtigen Verfahren ausgesetzt und in keiner Weise rechtskonform betreut wurden (z. B. Verzicht auf Einschulung, ungeeignete Unterbringung). Offenbar, weil solche Fälle medienöffentlicher Kritik unterzogen worden waren, erliess das BFF am 15. Februar 1995 ein neues \"Kreisschreiben über die den Kantonen spezifisch bei der Behandlung von Asylgesuchen unbegleiteter Minderjähriger obliegenden Aufgaben\". Oberster \"Grundsatz\" scheint darin ein \"rasches Verfahren\" und ein \"Verfahrensablauf ohne Verzögerung\" zu sein. Zwar wird jetzt eine \"unverzügliche Anzeige jedes möglicherweise zu einer Bevormundung oder Verbeiständung führenden Falles an die Wohnsitz-Vormundschaftsbehörde\" verlangt. Aber wiederum wird vor der eigentlichen Verbeiständung eine stark psychologisch motivierte Überprüfung der Urteils- oder Prozessfähigkeit (!) der Minderjährigen vorgenommen, bei welcher zudem das BFF das letzte Wort behält, \"ohne an die durch die kantonalen Behörden gezogenen Schlüsse gebunden zu sein\", worauf verschiedene Arten eines Asylverfahrens eingeleitet werden, je nach festgestellter Urteilsfähigkeit oder deren Fehlen:<\/p><p>\".... muss präzisiert werden, dass jede minderjährige Person, ihre Urteilsfähigkeit vorausgesetzt, in der Lage ist, Ereignisse, die sie persönlich betroffen haben, ohne Beisein eines Vertreters wiederzugeben. Auch könnte das bis zu einem allfälligen Entscheid der zuständigen Vormundschaftsbehörde oder gar bis zum Eintritt der Volljährigkeit ausgesetzte Instruktionsverfahren den Interessen des urteilsfähigen minderjährigen Gesuchstellers zuwiderlaufen, weil sich seine Erinnerungen mit der Zeit verwischen und es für ihn später um so schwieriger wäre, seine Asylgründe anlässlich der Anhörung - die Beweislast im Sinne von Artikel 12a Asylgesetz obliegt ja ihm - glaubhaft darzulegen. Eine Vormundschaftsbehörde oder ein Vertreter kann sich also nicht gegen die Durchführung einer Anhörung zu den Asylgründen stellen, wenn diese gemäss der Auffassung der kantonalen bzw. der Bundesbehörde durchführbar ist oder zwecks Beurteilung der Urteilsfähigkeit des Minderjährigen Asylbewerbers durchgeführt werden muss\".<\/p><p>\"Wird ein Asylgesuch abgelehnt oder wird darauf nicht eingetreten (beispielsweise, weil der Betroffene nicht urteilsfähig ist), so prüft das BFF die Frage der Wegweisung bzw. deren Vollzug von Amtes wegen.\" usw. Um unklare \"Situationen und die daraus folgenden Verzögerungen zu verhindern, wird das BFF die mit der Minderjährigkeit verbundenen Aspekte in Zukunft unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit (der Wegweisung) würdigen. Diese Prüfung schliesst demgemäss klarerweise aus, dass die kantonale Behörde diese Aspekte im Vollzugsstadium erneut unter dem Gesichtspunkt der Möglichkeit würdigt.\"<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>1. Dem BFF wird hauptsächlich vorgeworfen, das Kreisschreiben vom 15. Februar 1995 auf den Grundsatz einer raschen Abwicklung des Asylverfahrens abgestützt zu haben. Dazu ist festzuhalten, dass der Gesetzgeber anlässlich der im Jahre 1990 erfolgten Asylgesetzrevision Massnahmen zur Beschleunigung des Asylverfahrens festgelegt hat, an deren Beachtung das BFF gebunden ist. Ziel dieser Massnahmen war, einen erstinstanzlichen Entscheid innerhalb von drei Monaten erlassen und das Verfahren innerhalb von sechs Monaten definitiv abschliessen zu können. Wie der Bundesrat bereits in der Antwort auf die Motion Duvoisin (94.3114) vom 16. März 1994 unterstrichen hat, ist es aus humanitären Gründen vorzuziehen, ein rasches Verfahren und eine angemessene Rückkehrhilfe auch zur Regelung der Probleme von minderjährigen Asylsuchenden vorzusehen, statt sie später, wenn sie bereits eine lange Zeit der Integration und Ausbildung durchlaufen haben, allenfalls wieder wegweisen zu müssen.<\/p><p>Das BFF ist sich der speziellen Auswirkungen des Asylverfahrens auf unbegleitete minderjährige Asylsuchende bewusst. Deshalb hat es ein neues Kreisschreiben erarbeitet, das Empfehlungen zuhanden der Kantone enthält. Dieses Kreisschreiben hat zum Ziel, sowohl dem Schutzbedürfnis der minderjährigen Asylbewerberinnen und Asylbewerber als auch einer raschen und rechtsgleichen Behandlung der Asylgesuche Rechnung zu tragen.<\/p><p>2. Gemäss Kreisschreiben vom 15. Februar 1995 hat die Verwaltungsbehörde jeden möglicherweise zu einer Bevormundung oder Verbeiständung führenden Fall der Vormundschaftsbehörde unverzüglich anzuzeigen (Art. 368 ZGB). Im weiteren enthält es Ausführungen bezüglich der Beziehungen zu den Vormundschaftsbehörden, ohne jedoch in deren Rechte einzugreifen.<\/p><p>Im Rahmen eines Asylverfahrens prüft das BFF zunächst die Eintretensvoraussetzungen. Zu diesen zählt auch die Urteilsfähigkeit als Bestandteil der Prozessfähigkeit. Für diesen Verfahrensschritt kann sich das BFF von der Meinung der Vormundschaftsbehörde, deren Aufgabe sich von derjenigen des Bundesamtes klar unterscheidet, leiten lassen. Die Ziele ieser beiden Institutionen dürfen nicht verwechselt werden. Beim Asylrecht handelt es sich um das Recht eines Staates, Ausländern, die aus politischen, religiösen oder anderen Gründen verfolgt werden, innerhalb seiner Grenzen Schutz und Zuflucht zu gewähren, um sie somit der Macht des Verfolgerstaates zu entziehen. Demgegenüber bezwecken die Kindesschutzmassnahmen des schweizerischen Zivilrechts das Wohlergehen des ausländischen Kindes während seines Aufenthaltes in unserem Land. Dem BFF steht es nicht zu, in die Anwendung der Bestimmungen des Zivilrechts im Bereich des Kindesschutzes einzugreifen.<\/p><p>In gleicher Weise hat jedoch auch die Vormundschaftsbehörde keine Befugnis, den reibungslosen Ablauf des Asylverfahrens zu behindern. So stellt die Konsultation der Vormundschaftsbehörde eine mögliche Massnahme zur Beurteilung der Urteilsfähigkeit von minderjährigen Asylsuchenden dar. Ebenso ist aber auch die Möglichkeit, sich diesbezüglich an Dritte zu wenden, denkbar: Zwar ist das BFF an eine auf diese Weise eingeholte Meinung nicht gebunden. Es wird jedoch ohne triftige Gründe ebensowenig auf eine Berücksichtigung verzichten, wie dies bei einem medizinischen Gutachten der Fall wäre.<\/p><p>3. Aus humanitären Überlegungen und aus Verfahrensgründen ist nötig, asylsuchende unbegleitete Minderjährige so rasch als möglich anzuhören. Zudem kann die zunehmende Verfahrensdauer ernsthafte Auswirkungen auf das Erinnerungsvermögen von Minderjährigen haben und sie damit bezüglich der Glaubhaftmachung ihrer Vorbringen gravierenden Schwierigkeiten aussetzen (Art. 12a Asylgesetz). Das BFF setzt alles daran, dass die Minderjährigen den gesetzlichen Anforderungen an die Glaubhaftmachung Genüge tun können.<\/p><p>4. Die Schweiz hat die Konvention von 1989 über die Rechte des Kindes noch nicht ratifiziert. Jedoch stehen sowohl die gegenwärtige Gesetzgebung als auch die im Kreisschreiben vom 15. Februar 1995 vorgesehenen Massnahmen in Übereinstimmung mit der in Artikel 22 der Konvention festgehaltenen Pflicht des Staates, Kindern, die entweder den Flüchtlingsstatus zu erlangen suchen oder als Flüchtlinge erachtet werden, Beistand und Schutz zu gewähren. Sie tragen auch dem in Artikel 3 der Konvention in allgemeiner Form erwähnten höheren Interesse des Kindes Rechnung. Eine rasche und objektive Behandlung des Asylgesuchs dient den Interessen des Kindes. Ein rascher Entscheid hat denn auch, sofern er negativ ausfällt, eine Verminderung der Reintegrationsprobleme (Interesse des Kindes an einer raschen Wiedereingliederung in seiner vertrauten Umgebung) im Herkunftsstaat zur Folge. Ebenso wird damit ein Beitrag zur Verhinderung eines massiven Zustroms minderjähriger Asylsuchender geleistet, deren einziger Ausreisegrund aus ihrem Herkunftsstaat die Möglichkeit eines langen Aufenthaltes in der Schweiz wäre. Im weiteren gilt es auch die Möglichkeit des Entstehens eines eigentlichen Kinderhandels nicht zu unterschätzen.<\/p><p>Die Frage der Eingliederung der Minderjährigen in ihrem Herkunftsstaat beurteilt das BFF laut Kreisschreiben vom 15. Februar 1995 im Rahmen der Prüfung einer allfälligen Wegweisung. Zu diesem Zwecke verfügen die Bundesbehörden namentlich in bezug auf die Feststellung oder auch das Fehlen familiärer Beziehungen über gute Informationsmöglichkeiten vor Ort. Diese Informationen können sie von nichtstaatlichen Organisationen oder diplomatischen Vertretungen erlangen. Die neue Praxis erlaubt raschere Nachforschungen als bisher, was auch die Erfolgschance wesentlich erhöht. Sie stellt damit den bestmöglichen Schutz der Betroffenen sicher.<\/p><p>5. Das Kreisschreiben vom 15. Februar 1995 hat im wesentlichen zum Ziel, die kantonalen Fremdenpolizeibehörden auf spezifische Aufgaben aufmerksam zu machen, die ihnen im Rahmen der Abwicklung von Asylverfahren unbegleiteter Minderjähriger zukommen. Es ruft ebenso die Pflicht in Erinnerung, jeden möglicherweise zu einer Bevormundung oder Verbeiständung führenden Fall der zuständigen Behörde zu melden. Damit soll sichergestellt werden, dass die Frage einer allfälligen Notwendigkeit von Schutzmassnahmen zugunsten der Minderjährigen durch die Vormundschaftsbehörde ohne Verzug geprüft wird. Ziel des Kreisschreibens ist es demnach nicht, Regeln im Bereich der Fürsorge oder der Schul- und Berufsausbildung unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender festzulegen. Diese liegt in der Kompetenz der Kantone.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>1. Ich frage den Bundesrat an, wie er sich zu den schwerwiegenden Einlassungen zum Asylverfahren (bei Minderjährigen) und zu der entsprechenden Tangierung von gesetzlichen Verfahrensgarantien in einem BFF-Kreisschreiben stellt.<\/p><p>2. Liegt hier nicht eine eindeutige Kompetenzüberschreitung des BFF gegenüber dem kantonalen Vormundschaftsbereich vor?<\/p><p>3. Ist nicht vorauszusehen, dass alle Asylgesuche Minderjähriger am bekannten Vorwurf der Unglaubwürdigkeit wegen sogenannt widersprüchlicher Aussagen der auf diese Weise behandelten Minderjährigen zwanghaft scheitern müssen?<\/p><p>4. Was hat die offensichtliche Absicht der Verfahrensbeschleunigung mit dem Kindeswohl zu tun, wie es der Bundesrat in der Botschaft betreffend den Beitritt der Schweiz zum Übereinkommen von 1989 über die Rechte des Kindes unter dem Titel \"Schutz und Beistand für Flüchtlingskinder (Art. 22)\", noch basierend auf dem ersten Kreisschreiben von 1989 des DFW (S. 49), umschreibt?<\/p><p>5. Wie verhält sich das BFF-Kreisschreiben zur Antwort des Bundesrates auf die Frage von Herrn Brügger Cyrill (am 13. März 1995), in der dieser nach dem Verschwinden von mangelhaft betreuten minderjährigen Asylsuchenden fragend auf die \"Empfehlung für den Umgang mit unbegleiteten Minderjährigen\" verwiesen wurde und die sogenannt prioritäre Behandlung solcher Gesuche so ausgelegt wurde, dass \"damit die Kantone so rasch wie möglich über Erziehungs- und Berufsausbildungsmassnahmen entscheiden können\"?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"2. Kreisschreiben des BFF zur Behandlung von Asylgesuchen unbegleiteter Minderjähriger"}],"title":"2. Kreisschreiben des BFF zur Behandlung von Asylgesuchen unbegleiteter Minderjähriger"}