{"id":19953213,"updated":"2024-04-10T09:07:06Z","affairType":{"abbreviation":"Ip.","id":8,"name":"Interpellation"},"author":{"councillor":{"code":2033,"gender":"m","id":42,"name":"Cavadini Adriano","officialDenomination":"Cavadini Adriano"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion R","code":"RL","id":1,"name":"Freisinnig-demokratische Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"1995-06-06T00:00:00Z","legislativePeriod":44,"session":"4419"},"descriptors":[],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"1996-09-24T00:00:00Z","text":"Erledigt","type":30}]},"federalCouncilProposal":{"date":"1995-09-25T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EFD","id":7,"name":"Finanzdepartement","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(802389600000+0200)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(843516000000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2033,"gender":"m","id":42,"name":"Cavadini Adriano","officialDenomination":"Cavadini Adriano"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion R","code":"RL","id":1,"name":"Freisinnig-demokratische Fraktion"},"type":"author"}],"sequentialNumber":317,"shortId":"95.3213","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>1. Grundsätzliches<\/p><p>Was die Frage der interkantonalen Besteuerung von Filialen oder Niederlassungen anbelangt, steht nicht die Gewinnermittlung im Vordergrund, sondern die Aufteilung des Gesamtgewinnes (sog. Steuerausscheidung) zwischen dem Sitzkanton eines 'Unternehmens und den Kantonen, in welchen dieses Unternehmen mittels fester Einrichtungen (sog. Betriebsstätten) tätig ist. Es ist dabei das verfassungsrechtlich verankerte Doppelbesteuerungsverbot zu beachten. Diese Thematik fällt unter das interkantonale Doppelbesteuerungsrecht, das Richterrecht ist. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtes zum Doppelbesteuerungsverbot stützt sich seit über 120 Jahren auf Artikel 46 Absatz 2 BV.<\/p><p>Aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt bezüglich der Unternehmungsgewinne der Grundsatz der quotenmässigen Ausscheidung. Demnach darf jeder beteiligte Kanton nur einen prozentualen Anteil am gesamten steuerbaren Reingewinn besteuern; die Summe der einzelnen Quoten muss dabei mit dem Gesamtergebnis übereinstimmen. Daraus erhellt, dass kein einziger Kanton Gewinnsteuern erheben darf, wenn das Gesamtergebnis des Unternehmens negativ ist. In fast allen Fällen werden die Quoten der beteiligten Kantone indirekt:, d.h. aufgrund von spezifischen, der Finanzbuchhaltung entnommenen Faktoren (z.B. Produktionsfaktoren oder Umsätze) berechnet, wobei der Bedeutung und den Funktionen des Sitzes mittels eines Vorausanteils (sog. Präcipuum) von i.d.R. 10-20 Prozent des Gesamtgewinnes Rechnung getragen wird. Nur in verhältnismässig wenigen Fällen (z.B. bei Banken) werden die kantonalen Quoten direkt aufgrund der von jeder Betriebsstätte und vom Stammhaus erzielten Nettoergebnisse ermittelt, so dass jede Betriebsstätte tendenziell wie ein unabhängiges Unternehmen behandelt wird. Ein Vorausanteil von höchstens 10 Prozent kommt indes auch bei Anwendung der direkten Methode zum Tragen, was darauf hinweist, dass die einzelnen Betriebsstätteergebnisse offenbar nicht mit allen anteiligen Kosten der zentralen Funktionen belastet werden.<\/p><p>Wenn das in Artikel 46 Absatz 2 BV vorgesehene Bundesgesetz trotz verschiedener Versuche bis heute nicht zustande gekommen ist, so liegt dies unzweifelhaft an der Komplexität und Verschiedenartigkeit der zu bewältigenden Probleme. Im Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) vom 14. Dezember 1990 sind zwar einzelne Grundsätze der bisherigen Doppelbesteuerungspraxis kodifiziert, andere punktuell geändert worden. Von einer Neuausrichtung auf die in den einzelnen interkantonalen Steuerausscheidungsfällen anzuwendende Methodik kann jedoch nicht die Rede sein. Dieser Fragenkomplex bleibt denn auch eine eminent praxisbezogene, von der Dynamik des Wirtschaftslebens abhängende Aufgabe der direkt interessierten Kantone und der betroffenen Steuerpflichtigen. Das Eidg. Finanzdepartement und die Eidg. Steuerverwaltung sind im übrigen nicht befugt, in diesem Bereich Weisungen zu erteilen.<\/p><p>2. Stellungnahme zu den einzelnen Fragen der Interpellation<\/p><p>Die im Postulat \"Besteuerung von Partnergesellschaften und Filialen\" der Kommission für Wirtschaft und Abgaben (Nr. 93.3010; am 18.12.92 angenommen) aufgeworfenen Fragen sind vom Ausschuss der Konferenz Staatlicher Steuerbeamter im Zusammenhang mit der Überprüfung der interkantonalen Steuerausscheidung bei Banken erörtert worden. Infolge der zunehmenden Modernisierung der Führungstechniken im Finanzsektor ist es für ein Bankunternehmen in der Tat kaum noch zumutbar, für jede Betriebsstätte eine den handelsrechtlichen Grundsätzen entsprechende Jahresrechnung zu erstellen. Als sinnvoll wird ein solcher Abschluss nämlich, nur noch für jene Betriebsstätten angesehen, die auf der Stufe einer Wirtschaftsregion, welche mehr als einen Kanton erfassen kann, einen eigenständigen Buchungskreis bilden. Die Ausscheidungsquoten im Bankensektor dürften somit zunehmend aufgrund von betriebswirtschaftlich relevanten Kennzahlen aus dem internen Informationssystem (Betriebsbuchhaltung) ermittelt werden, so dass die Ausscheidung nach Massgabe der individuellen kaufmännischen Erfolgsrechnungen durch die Betriebsbuchhaltung ergänzt werden wird. Angesichts der hohen Aussagekraft der Betriebsbuchhaltungen im Bankensektor hat man es indes nach wie vor mit einer direkten Ausscheidung zu tun. Dieser sich abzeichnenden Entwicklung im Bankensektor, dem bisher klassischen Anwendungsfall der direkten Methode, wird man jedenfalls in den kantonalen Steuerverwaltungen grösste Aufmerksamkeit schenken.<\/p><p>Der Ausschuss der Konferenz Staatlicher Steuerbeamter ist zwar nach wie vor der Auffassung, dass die direkte Methode der indirekten vorzuziehen sei, dass sie aber innerschweizerisch nicht als zwingend erklärt werden könne, weil schliesslich die Art und Bedeutung des Unternehmens wie auch die Aussagekraft der einzelnen kaufmännischen Erfolgsrechnungen oder der Betriebsbuchhaltungen für die Wahl der Ausscheidungsmethode entscheidend sind. Im Zeitalter der Informatik ist es überdies nicht mehr ohne weiteres möglich, die unternehmerischen Funktionen zu lokalisieren und wertmässig abzugrenzen, so dass die Bedeutung der gemeinsam erwirtschaften Ergebnisse unweigerlich zunimmt.<\/p><p>Der Ausschuss der Konferenz Staatlicher Steuerbeamter ist sich überdies bewusst, dass die Höhe des Präcipuums nur nach sorgfältiger Prüfung der Frage, ob und wie über die zentralen Funktionen unternehmensintern abgerechnet wurde, festgelegt werden kann. Es ist denn auch nicht zu bezweifeln, dass man aufgrund der indirekten Methode den Wert solcher zentralen Funktionen nur unter Inkaufnahme von Ungenauigkeiten berücksichtigen kann und dass das Präcipuum demzufolge eine Art Korrekturfaktor darstellt. Demgegenüber wäre im Falle einer umfassenden unternehmensinternen Verrechnung der zentralen Funktionen zu Marktpreisen (konsequente Anwendung der direkten Methode) tatsächlich kein Platz mehr für ein Präcipuum zugunsten des Sitzkantons. Daraus erhellt, dass die Rechtfertigung des Präcipuums als solches nicht in Frage gestellt wurde, sondern nur dessen schematische Anwendung.<\/p><p>Angesichts der technisch anspruchsvollen Aspekte der Steuerausscheidungen und der vielfältigen konkreten Fälle lassen sich nur durch das Zusammenwirken der Steuerpflichtigen und der beteiligten Kantone sachlich richtige Ausscheidungskonzepte entwickeln. Kommt keine Einigung zustande, so kann der konkrete Steuerausscheidungsfall vor Bundesgericht ausgetragen werden.<\/p><p>Seit dem Inkrafttreten des StHG und des Gesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) sind keine neuen Bestimmungen über die interkantonalen Steuerausscheidungen und über die örtliche Zuständigkeit bei persönlicher oder wirtschaftlicher Zugehörigkeit erlassen worden. Sofern das von der Kommission für Wirtschaft und Abgaben am 18. Dezember 1992 verabschiedete Postulat tatsächlich auch die Besteuerung von Partnergesellschaften (Tochtergesellschaften) betraf, dürfte es als erfüllt angesehen werden. Denn die Artikel 58 DBG und 24 StHG regeln die Frage der Gewinnermittlung bei Partnergesellschaften (z.B. bei gemischtwirtschaftlichen, im öffentlichen Interesse tätigen Stromproduzenten). Was schliesslich die Frage der praktischen Anwendung von Artikel 105 Absatz 3 DBG (örtliche Zuständigkeit bei persönlicher Zugehörigkeit) anbelangt, kann der Bundesrat versichern, dass für juristische Personen, deren Sitz und Verwaltung (tatsächliche Leitung) am Ende der Steuerperiode in verschiedenen Kantonen sind, das Kriterium der tatsächlichen Leitung Vorrang haben wird. Dieses Kriterium ist für die Bestimmung des Veranlagungsortes ausschlaggebend, hat jedoch keinen Einfluss auf die Wahl der Ausscheidungsmethode und deren Ergebnisse.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Am 18. Dezember 1992 hat der Nationalrat ein Postulat der Kommission für Wirtschaft und Abgaben über die Besteuerung von Partnergesellschaften und Filialen verabschiedet. In diesem Postulat wurde der Bundesrat aufgefordert, in enger Zusammenarbeit mit den Kantonen zu prüfen, ob neue Weisungen für den Vollzug der Besteuerung von Partnergesellschaften und Filialen aufgestellt werden sollten.<\/p><p>Diese Weisungen sollten es erlauben, die Steuern gerechter auf die Kantone aufzuteilen, indem grösseres Gewicht auf die direkte Methode und auf die Aufhebung des Präzipuums gelegt werden sollte. Ausserdem sollte man die Fragen regeln, die sich im Zusammenhang mit dem Recht der Kantone stellten, die juristischen Personen mit Sitz oder tatsächlicher Verwaltung in einem Kanton oder mehreren Kantonen zu veranlagen. Es sind nun mehr als zwei Jahre vergangen, und ich frage den Bundesrat:<\/p><p>1. Ist die Untersuchung der Punkte, die im Postulat vom 18. Dezember 1992 festgehalten wurden, an die Hand genommen worden?<\/p><p>2. Sind die Themen und die Lösungsvorschläge mit den Kantonen diskutiert worden?<\/p><p>3. Wann können die neuen Weisungen, wie sie vom Postulat verlangt wurden, in Kraft treten?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Besteuerung von Filialen und Niederlassungen"}],"title":"Besteuerung von Filialen und Niederlassungen"}