{"id":19953284,"updated":"2024-04-10T08:17:43Z","affairType":{"abbreviation":"Po.","id":6,"name":"Postulat"},"author":{"councillor":{"code":2074,"gender":"m","id":250,"name":"Gros Jean-Michel","officialDenomination":"Gros Jean-Michel"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion L","code":"L","id":7,"name":"Liberale Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"1995-06-21T00:00:00Z","legislativePeriod":44,"session":"4419"},"descriptors":[],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"1996-03-04T00:00:00Z","text":"Ablehnung","type":22}]},"federalCouncilProposal":{"code":"-","date":"1995-08-23T00:00:00Z","text":"Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen."},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"UVEK","id":9,"name":"Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(803685600000+0200)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(825894000000+0100)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2074,"gender":"m","id":250,"name":"Gros Jean-Michel","officialDenomination":"Gros Jean-Michel"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion L","code":"L","id":7,"name":"Liberale Fraktion"},"type":"author"}],"sequentialNumber":415,"shortId":"95.3284","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":6,"name":"Begründung"},"value":"<p>Die Beratungen des Nationalrates sind so verlaufen, dass das Postulat 93.3351, gleichlautend mit dem vorliegenden und von 117 Ratsmitgliedern mitunterzeichnet, innert zwei Jahren nicht behandelt werden konnte und daher abgeschrieben wurde. Ich reiche das Postulat erneut ein, damit das Anliegen im Nationalrat diskutiert werden kann.<\/p><p>Die Begründung des Postulats 93.3351 behält ihre Gültigkeit.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Am 11. Mai 1994 hat der Bundesrat die Ablehnung des obenerwähnten Postulates 93.3351 vom 18. Juni 1993 beantragt. Nachdem sich im Bereich der Ultraleicht-Flugzeuge in der Zwischenzeit keine neue Ausgangslage ergeben hat, hält der Bundesrat an seiner damaligen, nachstehend im Wortlaut wiedergegebenen Stellungnahme vollumfänglich fest. (Zu ergänzen ist lediglich, dass die Teilrevision des Luftfahrtgesetzes vom 18. Juni 1993 inzwischen am 1. Januar 1995 in Kraft getreten ist).<\/p><p><\/p><p>\"Der Bundesrat hat seinen Beschluss vom 4. Juli 1984 bezüglich der Nichtzulassung von Ultraleicht-Flugzeugen (UL) zum Verkehr im schweizerischen Luftraum in Kenntnis der Ergebnisse der UL-Erprobung sowie gestützt auf eine praktische Vorführung von UL auf dem Flugplatz Bern-Belp getroffen. Nach Würdigung der Argumente für und gegen eine Zulassung dieser neuen Luftfahrzeugkategorie überwogen für den Bundesrat die Gründe, welche für ein Verbot sprechen. Ausschlaggebend war dabei namentlich das Bestreben nach Vermeidung zusätzlicher Umweltbelastungen, auch wenn sich diese in engen Grenzen halten.<\/p><p><\/p><p>Im Hinblick auf die Erhaltung bzw. Schaffung von Arbeitsplätzen Hinblick der Bundesrat am 2. Oktober 1984, dass schweizerischen Herstellerbetrieben von UL eng umgrenzte Ausnahmebewilligungen für die Durchführung von Werkflügen erteilt werden können. Zurzeit sind 11 Unternehmen Träger einer derartigen Bewilligung.<\/p><p><\/p><p>Der Beschluss des Bundesrates vom 4. Juli 1984 betreffend der Nichtzulassung der UL stützt sich auf Artikel 109 Buchstabe c des Luftfahrtgesetzes. Dieser ermächtigt den Bundesrat, \"diejenigen Massnahmen zu treffen, die sich bis zur gesetzlichen Regelung als notwendig erweisen: ... c. Zur Anpassung an neue technische Erscheinungen auf dem Gebiete der Luftfahrt.\"<\/p><p><\/p><p>Die erwähnte \"gesetzliche Regelung\" wurde mit der am 20. Februar 1994 in der Volksabstimmung angenommenen und voraussichtlich am 1. Januar 1995 in Kraft tretenden Teilrevision des Luftfahrtgesetzes verwirklicht. Für das UL-Verbot wurde im Gesetz nunmehr eine definitive Rechtsgrundlage geschaffen; an der alleinigen Zuständigkeit des Bundesrates zu einer allfälligen Aufhebung der Nichzulassung von UL änderte sich damit nichts.<\/p><p><\/p><p>Es trifft einerseits zu, dass auch in diesem Bereich der Luftfahrt seit dem Verbotsentscheid technische Fortschritte erzielt wurden und es sich bei den UL um motorisch angetriebene Luftfahrzeuge handelt, deren Betrieb mit vergleichsweise geringen Umweltbeeinträchtigungen verbunden ist. Andererseits würde die Zulassung von UL in der Schweiz gleichwohl eine unerwünschte zusätzliche Umweltbelastung verursachen. Nach Auffassung des Bundesrates hat sich seit 1984 keine grundlegend neue Ausgangslage ergeben.<\/p><p><\/p><p>Wesentlich ist auch, dass eine allfällige Aufhebung des UL-Verbotes bzw. die entsprechende Integration dieser Fluggeräte in die schweizerische Luftfahrt beim zuständigen Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) einen sehr hohen Arbeitsaufwand verursachen würde. Auch bei einer vorgesehenen Delegation verschiedener Aufgaben an eine dazu geeignete Stelle müssten bei der erwähnten Fachbehörde die notwendigen Grundlagen erarbeitet, die Einführung der neuen Luftfahrzeugkategorie durchgeführt sowie dauernd die umfangreichen Aufsichtsaufgaben wahrgenommen werden.<\/p><p><\/p><p>Ohne zusätzliches Fachpersonal wären diese Arbeiten nicht zu realisieren. Im Hinblick auf die aktuellen Sparmassnahmen in der Bundesverwaltung, von denen auch das BAZL - namentlich auch betreffend dem gegenwärtigen Personalabbau - in gravierender Weise betroffen ist, besteht ein Zwang zur Konzentration auf die Kerngeschäfte Die zusätzliche Behandlung einer überwiegend Freizeitzwecken dienenden Aviatiksparte muss bei der gegebenen Sachlage bereits auch aus diesem Grund ausser Betracht fallen.<\/p><p><\/p><p>Der Bundesrat sieht deshalb keine Veranlassung, auf seinen Beschluss vom 4. Juli 1984 zurückzukommen.\"<\/p>  Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Der Bundesrat wird ersucht, das Flugverbot für Ultraleichtflugzeuge (ULF) aufzuheben.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Aufhebung des Verbots von Ultraleichtflugzeugen"}],"title":"Aufhebung des Verbots von Ultraleichtflugzeugen"}