{"id":19953294,"updated":"2024-04-10T13:24:04Z","affairType":{"abbreviation":"Mo.","id":5,"name":"Motion"},"author":{"councillor":{"code":2333,"gender":"m","id":241,"name":"Zisyadis Josef","officialDenomination":"Zisyadis"},"faction":{"abbreviation":"Fraktionslos","code":"FRAKTIONSLOS","id":99,"name":"Fraktionslos"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"1995-06-21T00:00:00Z","legislativePeriod":44,"session":"4419"},"descriptors":[],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":5,"name":"Adm"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"1996-11-27T00:00:00Z","text":"Der Vorstoss wird übernommen durch Frau Jaquet-Berger.","type":90},{"category":{"id":5,"name":"Adm"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"1997-06-20T00:00:00Z","text":"Abgeschrieben, weil nicht innert zwei Jahren abschliessend im Rat behandelt","type":32}]},"federalCouncilProposal":{"code":"-","date":"1995-09-05T00:00:00Z","text":"Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen."},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"UVEK","id":9,"name":"Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(803685600000+0200)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(866757600000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2032,"gender":"m","id":39,"name":"Carobbio Werner","officialDenomination":"Carobbio"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2282,"gender":"m","id":56,"name":"de Dardel Jean-Nils","officialDenomination":"de Dardel Jean-Nils"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2346,"gender":"m","id":261,"name":"Ostermann Roland","officialDenomination":"Ostermann"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2350,"gender":"f","id":265,"name":"Bugnon Fabienne","officialDenomination":"Bugnon Fabienne"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2200,"gender":"m","id":1,"name":"Aguet Pierre","officialDenomination":"Aguet"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2333,"gender":"m","id":241,"name":"Zisyadis Josef","officialDenomination":"Zisyadis"},"faction":{"abbreviation":"Fraktionslos","code":"FRAKTIONSLOS","id":99,"name":"Fraktionslos"},"type":"author"},{"councillor":{"code":2447,"gender":"f","id":394,"name":"Jaquet-Berger Christiane","officialDenomination":"Jaquet-Berger"},"type":"assuming"}],"sequentialNumber":736,"shortId":"95.3294","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Der Motionär fordert den Bundesrat auf, dem von der Kartellkommission für Verteilunternehmen von Presseerzeugnissen ausgearbeiteten Verhaltenskodex Nachachtung zu verschaffen. Diese Forderung wirft drei Fragen auf<\/p><p><\/p><p>- die nach dem Zweck des Verhaltenskodexes (A),<\/p><p><\/p><p>- die nach der Rechtmässigkeit der von der PTT, ergriffenen Initiative (B)<\/p><p><\/p><p>- und die nach ihrer Beurteilung in wettbewerbspolitischer Hinsicht.(C)<\/p><p><\/p><p>A. Der Umstand, dass im Einzelverkauf von Zeitungen und Zeitschriften bislang faktisch eine Monopolsituation herrschte, hat die Kartellkommission veranlasst, mit den beiden Schweizer Vertriebshäusern einen Verhaltenskodex auszuhandeln. Die beiden Häuser haben den Markt unter sich aufgeteilt, versorgt doch die Kiosk AG die Deutschschweiz und die Naville SA das Welschland. Der Kodex soll verhindern, dass die beiden Häuser ihre Macht missbrauchen. So verpflichtet er sie zur Übernahme der ihnen von den Verlagen angebotenen Titel und zur Belieferung sämtlicher Kioske. Ausnahmen lässt er nur zu, wenn der Vertrieb offensichtlich unrentabel ist. Indem er für eine möglichst breite Streuung der Presseerzeugnisse sorgt, begünstigt der Kodex den Meinungsbildungsprozess und leistet einen wichtigen Beitrag zur kulturellen Vielfalt. Er kommt einer gütlichen Einigung gleich.<\/p><p><\/p><p>B. Die Neuordnung der PTT und die Aufhebung der Mischrechnung, die die Verluste der Post mit den Gewinnen der Telecom tilgte, verlangen von der Post, dass sie bis Ende 1996 eine ausgeglichene Rechnung präsentiert und ihre Selbstfinanzierungskraft (Cashflow) so weit steigert, dass sie die flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit hochwertigen Postdienstleistungen aufrechterhalten kann. Das ist keine leichte Aufgabe, wenn man bedenkt, dass die Post in Bereichen wie dem Zahlungsverkehr, der Paketpost und den Sendungen ohne Adresse einem harten Konkurrenzkampf ausgesetzt ist.<\/p><p><\/p><p>Angesichts dieser Sachlage und in der Absicht:<\/p><p><\/p><p>- ihre Arbeitsplätze zu erhalten,<\/p><p><\/p><p>- ihr Poststellennetz besser zu nutzen,<\/p><p><\/p><p>- sich neue Einnahmen zu verschaffen,<\/p><p><\/p><p>hat die Post beschlossen, in ihren Schalterhallen für Erzeugnisse Dritter, die mit ihrem Stammgeschäft unmittelbar zu tun haben, zu werben und sie zu verkaufen. Wenn die Post Presseerzeugnisse zum Kauf anbietet, so hat dies also damit und mit dem Wunsch der Verleger zu tun, sich einen weiteren Absatzkanal zu erschliessen. Die PTT weisen mit Nachdruck darauf hin, dass sie keinen Verleger abweisen und sich allein von geschäftlichen Erwägungen leiten lassen. Im übrigen sind sie der Meinung, dass die Bewegung, die sie damit ins Zeitungsgeschäft bringen, diesem nur guttut. Dass sie sich hierbei an die einschlägigen Wettbewerbsregeln halten, ist für sie selbstverständlich.<\/p><p><\/p><p>C. Nichts zwingt die PTT, einen Verhaltenskodex zu anerkennen, den sie nicht mit vereinbart haben. Dazu besteht auch deshalb kein Grund, weil er seinen Ursprung im breiten Sortiment der Vertriebshäuser hat, die PTT sich aber mit 15 bis 30 gutverkäuflichen Titeln zufriedengeben. Trotzdem will die Kartellkommission über eine Umfrage abklären lassen, ob die Initiative der PTT die Handlungsfreiheit der Verleger nicht beschneidet und nicht einen neuen Konzentrationsprozess im Pressesektor einleitet. Sie wird prüfen, ob für die PTT in dieser Frage Verhaltensmassregeln gelten sollen, die dem Grundsatz der Gleichbehandlung verpflichtet sind.<\/p><p><\/p><p>Der Bundesrat hat gegen die Liberalisierung des PTT-Geschäftes und das Bekenntnis der PTT zu einem verstärkten Unternehmertum solange nichts einzuwenden, als sie für einen gesunden Wettbewerb sorgen und dem Interesse der Allgemeinheit dienen. Das Vernehmlassungsverfahren zum neuen Postgesetz wird den interessierten Kreisen erneut Gelegenheit geben, sich zu dieser Frage zu äussern.<\/p><p><\/p><p>Von einem entsprechenden Auftrag an die Kartellkommission kann somit abgesehen werden.<\/p>  Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Als Konsequenz ihres Berichtes über die Pressekonzentration in der Schweiz hat die Kartellkommission für Verteilunternehmen von Zeitungen und Zeitschriften einen allgemeinen Verhaltenskodex ausgearbeitet. Ich ersuche den Bundesrat, dafür zu sorgen, dass auch die PTT als Regiebetrieb des Bundes diesen Kodex befolgen. Seit dem April 1995 können gewisse Zeitungen - oder vielmehr eine Auswahl gewisser Zeitungen - an den Postschaltern gekauft werden. Die PTT haben mit dieser Aktion in der Innerschweiz und der Ostschweiz begonnen, wollen sie aber im kommenden Winter auf das ganze Land ausdehnen.<\/p><p>Vom Umstand abgesehen, dass hier gegenüber einem Wirtschaftszweig, der vorwiegend aus kleinen, mit Schwierigkeiten kämpfenden Familienunternehmen besteht, unlauterer Wettbewerb vorliegt, verstösst der Regiebetrieb des Bundes auch gegen den allgemeinen Verhaltenskodex der Kartellkommission. Dieser Kodex legt ganz klar fest, dass das Verteilunternehmen alle Verleger gleich behandeln muss. Die PTT haben aber den festen Willen, eine Auswahl nach dem Gesichtspunkt der Rentabilität, und nicht ein pluralistisches Angebot, das verschiedensten Erwartungen gerecht wird, durchzusetzen.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"PTT und Richtlinien der Kartellkommission betreffend Versand von Zeitungen"}],"title":"PTT und Richtlinien der Kartellkommission betreffend Versand von Zeitungen"}