﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>19953302</id><updated>2024-04-10T11:30:20Z</updated><affairType><abbreviation>Mo.</abbreviation><id>5</id><name>Motion</name></affairType><author><councillor><code>2316</code><gender>m</gender><id>170</id><name>Raggenbass Hansueli</name><officialDenomination>Raggenbass</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion C</abbreviation><code>M-E</code><id>3</id><name>Christlichdemokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>1995-06-22T00:00:00Z</date><legislativePeriod>44</legislativePeriod><session>4419</session></deposit><descriptors /><drafts><draft><consultation><resolutions><resolution><category><id>5</id><name>Adm</name></category><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>1997-06-20T00:00:00Z</date><text>Abgeschrieben, weil nicht innert zwei Jahren abschliessend im Rat behandelt</text><type>32</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal><date>1995-12-11T00:00:00Z</date><text>Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.</text></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>UVEK</abbreviation><id>9</id><name>Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>1995-06-22T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>1997-06-20T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2176</code><gender>m</gender><id>217</id><name>Steinegger Franz</name><officialDenomination>Steinegger Franz</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2036</code><gender>m</gender><id>46</id><name>Columberg Dumeni</name><officialDenomination>Columberg</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2184</code><gender>m</gender><id>230</id><name>Wanner Christian</name><officialDenomination>Wanner Christian</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2069</code><gender>m</gender><id>87</id><name>Früh Hans-Rudolf</name><officialDenomination>Früh</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2102</code><gender>m</gender><id>133</id><name>Leuenberger Ernst</name><officialDenomination>Leuenberger-Solothurn</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2152</code><gender>m</gender><id>184</id><name>Rutishauser Paul</name><officialDenomination>Rutishauser Paul</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2084</code><gender>m</gender><id>110</id><name>Hess Otto</name><officialDenomination>Hess Otto</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2053</code><gender>m</gender><id>71</id><name>Engler Rolf</name><officialDenomination>Engler</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2012</code><gender>m</gender><id>246</id><name>Béguelin Michel</name><officialDenomination>Béguelin</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2083</code><gender>m</gender><id>109</id><name>Herczog Andreas</name><officialDenomination>Herczog</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2269</code><gender>m</gender><id>10</id><name>Baumberger Peter</name><officialDenomination>Baumberger Peter</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2316</code><gender>m</gender><id>170</id><name>Raggenbass Hansueli</name><officialDenomination>Raggenbass</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion C</abbreviation><code>M-E</code><id>3</id><name>Christlichdemokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></role></roles><sequentialNumber>556</sequentialNumber><shortId>95.3302</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>6</id><name>Begründung</name></type><value>&lt;p&gt;1. Im Begleitschreiben des Bundesamtes für Verkehr (BAV) zum Verordnungsentwurf zum Eisenbahngesetz (EBG) wird darauf hingewiesen, dass jene Elemente, die in der Verordnung fehlten, in die Weisungen und Erläuterungen des BAV aufgenommen würden. Legislatorisch ist dies nicht akzeptierbar. Was nicht im Gesetz geregelt ist, gehört in die Vollzugsverordnung und nicht in Weisungen und Erläuterungen einer Amtsstelle. Die vorgesehene Kompetenzabtretung geht zu weit.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Artikel 16 des Verordnungsentwurfs genügt nicht, um das Grundangebot im Güterverkehr und eine eventuelle Abgeltung im Sinne von Artikel 51 EBG zu regeln. Trotz 46 Artikeln wird der Güterverkehr in der vorgesehenen Verordnung nur in einem einzigen erwähnt, und dies erst noch als Kann-Formulierung. Artikel 15 des Verordnungsentwurfs (Linien im Ausland) ist mit Artikel 95 EBG in Einklang zu bringen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Aus der Verlautbarung des BAV zu den Ergebnissen der Vernehmlassung zum Leitbild SBB geht hervor, dass in verschiedenen Stellungnahmen die Behandlung des Güterverkehrs kritisiert wurde; diesem Bereich werde zu wenig Gewicht beigemessen. Ein Strategiekonzept mit den entsprechenden Massnahmen fehle. Diesen Kritiken ist gebührend Rechnung zu tragen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. Prognosen weisen darauf hin, dass das Güterverkehrsvolumen in den nächsten Jahren grosse Steigerungsraten verzeichnen wird. Entsprechendem zunehmenden Transportvolumen wird dem Transportmittel künftig eine bedeutende Rolle in der Verkehrspolitik (Ueberbelastung der Strassensysteme) und der Umweltpolitik (Lufthygiene, Energie, Lärm, Raumplanung) zukommen. Bis zur Durchsetzung des Prinzips der Kostenwahrheit im Verkehr sind daher keine Entscheide zu treffen, die eine weitere Verkehrsverlagerung von der Schiene auf die Strasse bewirken.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;5. In der aktuellen Bahndiskussion nimmt der (Inland-) Güterverkehr (inkl. Import/Export) immer noch eine Randstellung ein. Dies ist um so unverständlicher, als u.a. Wirtschaft, Bahnen und die öffentliche Hand in den vergangenen Jahrzehnten erhebliche Mittel für Bahnanschlussgeleise und private Güterwagen getätigt haben (über 2 Milliarden Franken). Die nötige Vertiefung im Güterverkehr darf nicht mehr länger hinausgeschoben werden; ihr ist bei der Umsetzung des neuen Eisenbahngesetzes, in der Vollzugsverordnung und bei der Bahnreform Rechnung zu tragen.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;ad 1. Das per 1. Januar 1996 revidierte Eisenbahngesetz verlangt in Artikel 51, dass die Vollzugsverordnung "im Einvernehmen" mit den Kantonen erlassen wird. Um dieses Einvernehmen trotz des Zeitdruckes zu erzielen, hat das Bundesamt für Verkehr vorgängig zum Vernehmlassungsverfahren bereits eine erste Konsultation bei den Kantonen durchgeführt. Diese, sowie die verwaltungsinterne Konsultation, ist abgeschlossen, der entsprechende erste Verordnungsentwurf nochmals überarbeitet und wo nötig klarer formuliert worden. Insbesondere ist die legislatorisch richtige und stufengerechte Einordnung von generell abstrakten Normen (Verordnung) und individuell konkreten Weisungen (Bundesamt) durchwegs sichergestellt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der in der Begründung erwähnte Artikel 15 des ersten Verordnungsentwurfes betraf Linienabschnitte im Ausland und hat nichts zu tun mit der in Artikel 95 EBG erwähnten Bodenseefähre, welche eine Linie ins Ausland darstellt. Für die letztgenannten gelten keine besonderen Bestimmungen, sie werden für den schweizerischen Linienabschnitt wie inländische Verbindungen behandelt, was in der bisherigen Verordnung bezüglich der Schiffslinien nicht der Fall war.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Bestimmungen zum Güterverkehr in der Verordnung müssen den Rahmenbedingungen Rechnung tragen. Die Verordnung gilt nur bezüglich regionalem Personenverkehr universell, das heisst für alle Verkehrsträger (Eisenbahn, Strasse, Binnengewässer, Luftseilbahnen) und alle Verkehrsunternehmungen (SBB, PTT, KTU). Im Güterverkehr ist die Gültigkeit auf die Konzessionierten Transportunternehmungen (KTU) und innerhalb dieser auf Eisenbahnen und Luftseilbahnen begrenzt. Es ist auf dieser Basis, mit einzelnen Kapillaren des Gesamtsystems, nicht möglich, ein Grundangebot im Güterverkehr zu definieren und durchzusetzen. Vielmehr ist aufgrund der Übergangsbestimmungen (Abs. 3) des revidierten Eisenbahngesetzes zunächst das bisherige Angebot aufrechtzuerhalten.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;ad 2. Generelle Änderungen der Angebotsstrategie oder die Sicherung eines bestimmten Grundangebotes sind nur unter Einbezug der SBB möglich und können sich immer nur auf den Schienengüterverkehr beziehen. Diese Frage ist im Rahmen der Bahnreform zu klären. Dort wird der Güterverkehr und seine mögliche Entwicklung ausführlich diskutiert. Schon jetzt muss darauf hingewiesen werden, dass die Bestellung eines erweiterten Angebotes auch zusätzliche Mittel erfordert. Es muss deshalb offenbleiben, in welcher Form (Strategiekonzept oder anders) der Schienengüterverkehr behandelt wird. Dies hängt auch mit der Frage zusammen, wie weit der Schienenverkehr allenfalls liberalisiert wird ("free access"). Bevor diese Thematik geklärt ist, sind grundsätzlich keine Präjudizien zu schaffen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Ohne Einsatz zusätzlicher Mittel der öffentlichen Hand sind grundsätzlich zwei Wege offen den Schienengüterverkehr zu verbessern: Durch eine Effizienzsteigerung der Bahn oder dadurch, dass die externen Kosten des Strassenverkehrs den Verursachern angelastet werden. Die erstgenannte Massnahme ist von den Bahnen selbst an die Hand genommen worden. Ihr möglicher Beitrag zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit ist allerdings um ein Vielfaches geringer als derjenige der zweitgenannten Massnahme. Diesbezüglich sind verschiedene Arbeiten im Gange. An erster Stelle zu nennen sind leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe und Alpentransitabgabe.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Angesichts rückläufiger Einnahmen im Güterverkehr könnte kurz- und mittelfristig der heutige Angebotsstandard nur über zusätzliche Abgeltungsmittel gewährleistet werden. Die von den Eidgenössischen Räten beschlossenen Sparmassnahmen bedingen unter den heutigen Rahmenbedingungen seitens der Unternehmungen allerdings klare Angebotsprioritäten, was in Bezug auf den Güterverkehr durchaus zu gewissen Änderungen führen kann.&lt;/p&gt;  Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Der Bundesrat wird eingeladen:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. dafür zu sorgen, dass in der zurzeit in "Konsultation" befindlichen Vollzugsverordnung über Abgeltungen, Darlehen und Finanzhilfen nach Eisenbahngesetz dem Sinn und Geist der Parlamentsbeschlüsse für das neue Eisenbahngesetz (EBG), insbesondere bezüglich der Verbindlichkeit des finanziellen Engagements des Bundes, Nachachtung verschafft wird;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. für den Bereich Güterverkehr die notwendigen Abklärungen zu veranlassen und das in diversen Vernehmlassungen zum SBB-Leitbild verlangte Strategiekonzept für den (Inland-, Import-, Export-) Güterverkehr zusammen mit den von ihm selbst verlangten zusätzlichen Abklärungen für eine mutigere Bahnreform vorzulegen.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Güterverkehr. Vollzugsverordnung zum Eisenbahngesetz.</value></text></texts><title>Güterverkehr. Vollzugsverordnung zum Eisenbahngesetz.</title></affair>