{"id":19953399,"updated":"2024-04-10T08:52:01Z","affairType":{"abbreviation":"Ip.","id":8,"name":"Interpellation"},"author":{"councillor":{"code":2287,"gender":"m","id":74,"name":"Eymann Christoph","officialDenomination":"Eymann"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion L","code":"L","id":7,"name":"Liberale Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"1995-09-28T00:00:00Z","legislativePeriod":44,"session":"4420"},"descriptors":[],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"1995-12-21T00:00:00Z","text":"Erledigt","type":30}]},"federalCouncilProposal":{"date":"1995-11-29T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EFD","id":7,"name":"Finanzdepartement","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(812239200000+0200)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(819500400000+0100)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2287,"gender":"m","id":74,"name":"Eymann Christoph","officialDenomination":"Eymann"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion L","code":"L","id":7,"name":"Liberale Fraktion"},"type":"author"}],"sequentialNumber":373,"shortId":"95.3399","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Der Gesetzgeber hat die vom Bundesrat - mit seinem Entwurf zu einem Bundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel (Börsengesetz, BEHG; Botschaft vom 24. Februar 1993) - vorgeschlagenen Bestimmungen, wonach der Bundesrat Mindestanforderungen für die Erteilung einer Börsenbewilligung, für die Zulassung der Börsenmitglieder und für die Zulassung von Effekten regelt, gestrichen. Statt dessen wurde der Selbstregulierung erhöhtes Gewicht verliehen.<\/p><p>Gemäss dem vom Parlament verabschiedeten Gesetz sind die Börsenreglemente von der Börse zu erlassen und der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung zu unterbreiten. Dem Bundesrat fehlt somit eine entsprechende Zuständigkeit; er hat zudem gegenüber der Eidgenössischen Bankenkommission (EBK) keine Weisungsbefugnis. Mit Inkraftsetzung des Börsen- bzw. des damit revidierten Bankengesetzes wird der EBK auch die Aufsicht über das Börsenwesen zur selbständigen Erledigung übertragen, wie dies bereits für das Bankwesen und die Anlagefonds der Fall ist.<\/p><p>Diese Kompetenzregelung ändert allerdings nichts am bereits in der Botschaft des Bundesrates zum BEHG (Ziff. 162) festgestellten Grundsatz, wonach die Bedingungen für die Zulassung von Börsen, von Börsenmitgliedern und von Effekten \"nach allgemein anerkannten, objektiv feststellbaren und für gleiche Antragsteller gleichen Kriterien festgelegt werden. Es gilt der Grundsatz der Gleichbehandlung. Das BEHG schafft keine Monopole oder Schutzräume, sondern ermöglicht Wettbewerb zwischen Börsen, Effektenhändlern und Emittenten\".<\/p><p>Die EBK wird diesem Grundsatz ohne Zweifel Rechnung tragen. Sie wird im Rahmen des Bewilligungsverfahrens prüfen, ob die Schweizer Börse bzw. ihr Regelwerk die gesetzlichen Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt und dem Gesetzeszweck - z. B. der Sicherstellung von Transparenz und Gleichbehandlung für den Anleger - entspricht. Spezifische regional- und strukturpolitische Kriterien dürften in diese Beurteilung allerdings kaum einbezogen werden.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Im Zusammenhang mit der Neuorganisation der Schweizer Börse wurde vor kurzem ein neues Kotierungsreglement verabschiedet. Dieses überarbeitete Reglement sollte den legitimen Interessen aller drei bisherigen Börsenplätze (Zürich, Genf und Basel) gleichermassen gerecht werden und wettbewerbspolitisch fragwürdige monopolistische Tendenzen ausschliessen. Mit dem neuen Reglement werden jedoch bedeutsame Veränderungen eingeleitet, die eine schwerwiegende Schädigung des Wirtschaftsstandortes Basel zur Folge haben könnten. Die Zulassungsstelle der Schweizer Börsen hat die Bedenken des Regierungsrates von Basel-Stadt und der Basler Handelskammer nicht zur Kenntnis genommen und die Publikationsvorschriften im neuen Reglement ausschliesslich auf die Finanzmetropolen Zürich und Genf ausgerichtet. Für den Finanz- und Börsenplatz Basel hat dieser Entscheid gravierende Auswirkungen: Bereits heute werden Publikationen für Anleihen (auch aus der Nordwestschweiz) in dieser Region nicht mehr veröffentlicht.<\/p><p>Ich frage deshalb den Bundesrat:<\/p><p>1. Ist der Bundesrat nicht auch der Auffassung, dass die Schweizer Börse monopolistische oder monopolfördernde Tendenzen vermeiden sollte?<\/p><p>2. Teilt der Bundesrat die Meinung, dass diese Diskriminierung einer ganzen Region aus regionalpolitischen Gründen unerwünscht ist?<\/p><p>3. Sollte deshalb nicht die künftige Eidgenössische Banken- und Börsenkommission veranlasst werden, dieses strukturschädigende Reglement zurückzuweisen und eine Überarbeitung durch die Zulassungsstelle der Schweizer Börsen zu verlangen?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Diskriminierung des Finanzplatzes Basel"}],"title":"Diskriminierung des Finanzplatzes Basel"}