{"id":19953529,"updated":"2024-04-10T13:31:36Z","affairType":{"abbreviation":"Po.","id":6,"name":"Postulat"},"author":{"councillor":{"code":2199,"gender":"m","id":245,"name":"Zwygart Otto","officialDenomination":"Zwygart"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion U","code":"U","id":5,"name":"LdU\/EVP-Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"1995-10-05T00:00:00Z","legislativePeriod":44,"session":"4420"},"descriptors":[],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"1996-09-24T00:00:00Z","text":"Ablehnung","type":22}]},"federalCouncilProposal":{"code":"-","date":"1995-12-04T00:00:00Z","text":"Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen."},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EFD","id":7,"name":"Finanzdepartement","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(812844000000+0200)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(843516000000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2265,"gender":"m","id":149,"name":"Meier Samuel","officialDenomination":"Meier Samuel"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2049,"gender":"m","id":66,"name":"Dünki Max","officialDenomination":"Dünki"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2186,"gender":"m","id":232,"name":"Weder Hansjürg","officialDenomination":"Weder Hansjürg"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2322,"gender":"m","id":207,"name":"Sieber Ernst","officialDenomination":"Sieber"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2363,"gender":"f","id":293,"name":"Eberhard-Halter Barbara","officialDenomination":"Eberhard-Halter"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2073,"gender":"f","id":96,"name":"Grendelmeier Verena","officialDenomination":"Grendelmeier Verena"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2199,"gender":"m","id":245,"name":"Zwygart Otto","officialDenomination":"Zwygart"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion U","code":"U","id":5,"name":"LdU\/EVP-Fraktion"},"type":"author"}],"sequentialNumber":751,"shortId":"95.3529","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":6,"name":"Begründung"},"value":"<p>Unserem Staat geht es finanziell schlecht. Der Schuldenberg wächst. Jeden Tag zahlt der Bund 10 Millionen Franken für Zinsen. Neben den altbekannten Rezepten, nämlich sparen und mehr Steuern fordern, sehe ich noch eine dritte Möglichkeit. Es gibt Bürger, die den Staat um Steuern prellen. Vom Vermögen werden Milliarden nicht versteuert. Dank der Verrechnungssteuer kann sich der Staat hier ein wenig schadlos halten. Im Moment wird über eine Steueramnestie geredet.<\/p><p>Es gibt noch eine zweite Kategorie von Steuerverweigerern. Sie deklarieren zwar, bezahlen aber nicht. 5 bis 10 Prozent der Steuereingänge gehen so Bund, Kantonen und Gemeinden verloren. Hier muss eine Änderung angestrebt werden, um die Steuermoral zu heben. Mit der angedeuteten Möglichkeit, den Führerausweis abzunehmen oder nicht zu erteilen, würde man drei Fliegen auf einen Schlag treffen:<\/p><p>- Verbesserung der Steuereingänge;<\/p><p>- weniger Fahrer auf den Strassen;<\/p><p>- weniger gefahrene Kilometer, damit Verbesserung der Umweltqualität.<\/p><p>Die Massnahmen sind nach den Verpflichtungen anlässlich der Konferenz von Rio als Beitrag zu einer kohärenten Politik zu sehen. Wenn etwa Kantone bei nicht bezahlten Steuern Jadgpatente verweigern, könnte genauso die Möglichkeit geschaffen werden, dass Führerausweise bis zur Bezahlung der Steuern entzogen werden können. Die Verknüpfung der Führerausweiserteilung mit der Bezahlung der Steuern erscheint sachlich durchaus gerechtfertigt, da unsere Strassen ja grösstenteils mit Steuergeldern gebaut bzw. unterhalten werden. Wer die Steuern nicht bezahlt, verliert das Privileg, auf den öffentlichen Strassen Auto fahren zu dürfen.<\/p><p>Da nicht alle Bürgerinnen und Bürger Autofahrer sind, kann aus Gründen der Gleichbehandlung die Möglichkeit der Veröffentlichung von Steuerhinterziehern in die Wege geleitet werden.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>1. Es trifft zu, dass die Steuerhinterziehung grundsätzlich Ausdruck einer schlechten Steuermoral ist. Bei Versäumnis in der Bezahlung von Steuerforderungen ist jedoch dieser Zusammenhang keineswegs immer gegeben. So sehen die Steuergesetze denn auch durchwegs Zahlungserleichterungen oder gar den Erlass der Steuer vor, wenn ihre Bezahlung für den Steuerpflichtigen aufgrund einer Notlage mit einer erheblichen Härte verbunden wäre (Art. 166 und 167 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, DBG).<\/p><p>2. Zur Gewährleistung der Steuermoral und zur Durchsetzung der Steueransprüche der öffentlichen Hand kennen die Steuergesetze heute ein umfangreiches Instrumentarium.<\/p><p>a. Der Bekämpfung der Steuerhinterziehung dienen die gesetzlich vorgesehenen, von den Steuerbehörden selber durchzuführenden Administrativverfahren. Liegt eine Steuerhinterziehung vor, so wird die hinterzogene Steuer samt Zins als Nachsteuer nachgefordert sowie eine Busse bis zum Dreifachen der hinterzogenen Steuer als Strafsteuer auferlegt. Bei Steuervergehen, insbesondere Steuerbetrug, wird zusätzlich zur genannten, von den Steuerbehörden auszufällenden Strafsteuer eine Gefängnisstrafe oder eine Busse ausgesprochen, die der Strafrichter im Rahmen des kantonalen Strafprozessrechtes verfügt. Es bleibt ferner daran zu erinnern, dass bei schweren Steuerwiderhandlungen von der Eidgenössischen Steuerverwaltung in Zusammenarbeit mit den kantonalen Steuerbehörden besondere Untersuchungsmassnahmen gegen Täter, Anstifter und Gehilfen getroffen werden können, mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer auf den 1. Januar 1995 auch ohne vorheriges formelles Ersuchen eines Kantons (Art. 174-195 DBG).<\/p><p>b. Zur Sicherstellung der rechtzeitigen Bezahlung der Steuerforderungen dienen in erster Linie die Instrumente des Verzugszinses sowie der betreibungsrechtlichen Zwangsvollstreckung (Art. 164 und 165 DBG). Erscheint die Bezahlung der Steuerforderung als gefährdet, kann die Steuerbehörde eine Sicherstellungsverfügung erlassen; gestützt darauf können Vermögenswerte des Steuerpflichtigen vom zuständigen Betreibungsamt verarrestiert werden (Art. 169 und 170 DBG). Der Sicherung der Steuer dienen ferner eine Reihe von gesetzlichen Haftungsbestimmungen (Art. 13 und 55 DBG).<\/p><p>c. Die kantonalen Steuergesetze kennen in den genannten Bereichen analoge Vorschriften.<\/p><p>3. Die dargelegten Massnahmen zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung sowie zur Sicherung des Bezuges sind vom Parlament nach langjähriger Beratung beschlossen worden und, soweit es das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer betrifft, erst auf den 1. Januar 1995 in Kraft getreten. Schon dieser Umstand gebietet eine gewisse Zurückhaltung bei der Vornahme allfälliger gesetzlicher Änderungen. Sodann hat der Bundesrat schon öfters betont, das Steuerrecht, insbesondere das Einkommenssteuerrecht, eigne sich nur sehr bedingt für die Durchsetzung ausserfiskalischer Ziele. Daraus lässt sich aber auch der Umkehrschluss ziehen, dass Massnahmen, die zur Durchsetzung anderen Verwaltungsrechtes durchaus geeignet sind, in der Regel für die Durchsetzung des Steuerrechtes ausser Betracht bleiben müssen. Zwar ist der Führerausweisentzug zweifellos eine wichtige Massnahme zur Durchsetzung der Strassenverkehrsordnung. Der Entzug einer Bewilligung setzt jedoch voraus, dass zwischen dem Anlass und der Bewilligung ein sachlicher Zusammenhang besteht. So ist dieser bei der heute im Strassenverkehrsgesetz vorgesehenen Möglichkeit, den Fahrzeugausweis zu entziehen, solange die Verkehrsabgaben nicht entrichtet sind, gegeben. Bei Nichtbezahlen der Einkommenssteuern fehlt dagegen jeglicher Zusammenhang zur Bewilligung, Motorfahrzeuge zu führen. Es ist deshalb davon abzusehen, die Belange von Verkehrssicherheit und Einkommenssteuerrecht miteinander zu vermengen. Schliesslich ist den Steuerbehörden auch die Veröffentlichung steuerlicher Sanktionen vom Gesetzgeber ausdrücklich untersagt: Die Behörden, die mit dem Vollzug von Steuergesetzen befasst sind, unterstehen nämlich einer strikten Geheimhaltungspflicht (Art. 110 DBG).<\/p>  Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, zur Hebung der Steuermoral die Möglichkeit zu schaffen, dass schuldhaft säumige Steuerzahler Konsequenzen zu tragen haben. Beispielsweise könnte man prüfen, ob bei klar bestimmten Fällen der Führerausweis abgenommen bzw. nicht erteilt werden könnte. Eine andere Möglichkeit wäre auch die obligatorische Veröffentlichung der Steuerhinterzieher.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Konsequenzen für Steuersäumige"}],"title":"Konsequenzen für Steuersäumige"}