{"id":19953539,"updated":"2025-11-14T08:40:07Z","affairType":{"abbreviation":"Po.","id":6,"name":"Postulat"},"author":{"councillor":{"code":2012,"gender":"m","id":246,"name":"Béguelin Michel","officialDenomination":"Béguelin"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"1995-10-06T00:00:00Z","legislativePeriod":44,"session":"4420"},"descriptors":[],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"1996-03-19T00:00:00Z","text":"Annahme","type":20}]},"federalCouncilProposal":{"code":"-","date":"1995-11-29T00:00:00Z","text":"Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen."},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EFD","id":7,"name":"Finanzdepartement","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(812930400000+0200)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(827190000000+0100)\/","id":209,"name":"Überwiesen an den Bundesrat"},{"date":"\/Date(1054764000000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2032,"gender":"m","id":39,"name":"Carobbio Werner","officialDenomination":"Carobbio"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2094,"gender":"f","id":120,"name":"Jeanprêtre Francine","officialDenomination":"Jeanprêtre"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2200,"gender":"m","id":1,"name":"Aguet Pierre","officialDenomination":"Aguet"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2012,"gender":"m","id":246,"name":"Béguelin Michel","officialDenomination":"Béguelin"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"}],"sequentialNumber":266,"shortId":"95.3539","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Die Eidg. Bankenkommission (EBK) hat die Aufgabe, die Tätigkeit der Banken und der Anlagefonds zu überwachen. Damit sie diese Aufgabe wirksam ausüben kann, muss sie sich aus Sachverständigen zusammensetzen (Art. 23 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen [BankG]; SR 952.0). Demgemäss kann nicht erwartet werden, dass die Mitglieder der EBK keinerlei Beziehungen zu demjenigen Teil der Wirtschaft unterhalten, in welchem sie über besondere Kenntnisse verfügen müssen. Diesfalls könnten sie gerade nicht mehr als Fachleute bezeichnet werden. Die EBK-Mitglieder üben als solche eine Teilzeittätigkeit aus, die neben ihrer hauptsächlichen beruflichen Tätigkeit steht. Gerade diese letztere ist es, welche ihnen ihre Fachkompetenz in Bank- und Finanzfragen verleiht.<\/p><p><\/p><p>Die geltende Bankengesetzgebung beschränkt mögliche Konflikte zwischen der zu verlangenden Unabhängigkeit der EBK-Mitglieder und ihrer beruflichen Tätigkeit. So können aufgrund von Artikel 23 Absatz 5 BankG weder Präsidenten, Vizepräsidenten, Delegierte oder Mitglieder des Ausschusses des Verwaltungsrates noch Mitglieder der Geschäftsführung einer Bank, einer anerkannten Revisionsstelle oder der Fondsleitung eines Anlagefonds als EBK-Mitglieder gewählt werden.<\/p><p><\/p><p>Sind die Vorgaben des BankG erfüllt, so führt der gleichzeitige Einsitz eines EBK-Mitgliedes in den Verwaltungsrat einer Bank keineswegs zu stossenden Verhältnissen. Gemäss den Unterlagen der EBK haben übrigens nur zwei (von über vierhundert) Banken ein Mitglied der EBK in ihrem Verwaltungsrat. Ein absolutes Verbot der parallelen Mitgliedschaft würde unter diesen Voraussetzungen nichts an den Interessenkonflikten ändern die auftreten können wenn ein EBK-Mitglied sich in dieser Funktion zu einer Sache äussern muss, die in einem mehr oder weniger engen Zusammenhang mit einer Angelegenheit steht mit der es im Rahmen seiner übrigen Berufstätigkeit befasst war. Solche Interessenkonflikte sind unausweichlich mit jeder Behördentätigkeit verbunden. Dies gilt verstärkt, wenn es sich dabei um eine nebenamtliche Tätigkeit handelt. Die Probleme sind jedoch nicht unüberwindbar. Vielmehr lassen sie sich durch Befolgen der allgemeinen Ausstandsregeln lösen. So müssen EBK-Mitglieder, die ein Dossier bearbeiten und\/oder darüber entscheiden, aufgrund von Artikel 10 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (SR 172.021) sowie von Artikel 10 Absatz 4 des Reglements über die Organisation und Geschäftsführung der Eidgenössischen Bankenkommission (SR 952.721) dann in Ausstand treten, wenn sie selber oder ihnen nahestehende Unternehmen an dieser Sache interessiert sind.<\/p><p><\/p><p>Die geltende Gesetzgebung schliesst folglich das Risiko aus, dass ein EBK-Mitglied, das gleichzeitig Mitglied des Verwaltungsrates einer Bank ist, Richter in eigener Sache wird. Unter diesen Umständen erachtet es der Bundesrat als unnötig, Artikel 23 BankG anzupassen oder andere Massnahmen zu treffen.<\/p>  Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Der Bundesrat wird ersucht zu prüfen, ob nicht der Artikel 23 des Bankengesetzes in dem Sinn geändert werden sollte, dass Verwaltungsräte von Banken nicht gleichzeitig Mitglied der Eidgenössischen Bankenkommission sein können.<\/p><p>Die Bankenkommission hat die wichtige Aufgabe, das Bankwesen zu beaufsichtigen. Es ist stossend festzustellen, dass Mitglieder der Bankenkommission Richter in eigener Sache sind. Diese Situation muss geklärt werden.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Eidgenössische Bankenkommission und Verwaltungsräte von Banken. Aemterverträglichkeit"}],"title":"Eidgenössische Bankenkommission und Verwaltungsräte von Banken. Aemterverträglichkeit"}