{"id":19953598,"updated":"2025-11-14T08:47:57Z","additionalIndexing":"Ständeratswahl;Wahltermin;Nationalratswahl","affairType":{"abbreviation":"Po.","id":6,"name":"Postulat"},"author":{"councillor":{"code":2147,"gender":"m","id":173,"name":"Reimann Maximilian","officialDenomination":"Reimann Maximilian"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion V","code":"V","id":4,"name":"Fraktion der Schweizerischen Volkspartei"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S"},"date":"1995-12-20T00:00:00Z","legislativePeriod":45,"session":"4501"},"descriptors":[{"key":"L05K0801030102","name":"Ständeratswahl","type":1},{"key":"L04K08010313","name":"Wahltermin","type":1},{"key":"L05K0801030101","name":"Nationalratswahl","type":1}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":5,"name":"Adm"},"council":{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S"},"date":"1996-03-07T00:00:00Z","text":"Zurückgezogen","type":17}]},"federalCouncilProposal":{"code":"-","date":"1996-01-31T00:00:00Z","text":"Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen."},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"BK","id":10,"name":"Bundeskanzlei","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(819414000000+0100)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(826153200000+0100)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2443,"gender":"m","id":372,"name":"Inderkum Hansheiri","officialDenomination":"Inderkum"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2106,"gender":"m","id":136,"name":"Loretan Willy","officialDenomination":"Loretan Willy"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2147,"gender":"m","id":173,"name":"Reimann Maximilian","officialDenomination":"Reimann Maximilian"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion V","code":"V","id":4,"name":"Fraktion der Schweizerischen Volkspartei"},"type":"author"}],"shortId":"95.3598","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":6,"name":"Begründung"},"value":"<p>Artikel 80 der Bundesverfassung schreibt vor, dass der Ständerat aus 46 Abgeordneten besteht. Die erste Session der Legislaturperiode 1995-1999 konnte jedoch nur mit 43 Abgeordneten in Angriff genommen werden, was unserer Verfassung widerspricht. Der Grund lag darin, dass in verschiedenen Kantonen zweite Wahlgänge für die Ständeratswahlen angesetzt werden mussten. Diese wurden in den Kantonen Aargau, Uri und Zürich aus plausiblen Gründen auf den bereits als eidgenössischen Abstimmungstag vorgesehenen 26. November 1995 festgelegt. Wegen der Beachtung kantonaler Einsprachefristen konnten drei Abgeordnete auf den Beginn der Wintersession vom 4. Dezember 1995 noch nicht als gewählt erklärt werden. Je ein Abgeordneter aus dem Aargau und aus Uri mussten die erste Sessionswoche, eine Abgeordnete aus dem Kanton Zürich gar die volle Session ausfallen lassen.<\/p><p>Zwar richten sich die Ständeratswahlen und die Länge der Amtszeit nach kantonalem Recht. Der Trend geht aber klar in Richtung Übereinstimmung mit der Nationalratswahl. Deshalb kommt der Ansetzung der eidgenössischen Wahl- und Abstimmungstage weitgehend auch präjudizielle Wirkung für die Ständeratswahlen zu. So ist es aus administrativen und finanziellen Gründen nicht mehr als logisch, wenn die Kantone allfällige zweite Wahlgänge auf jenen bereits vom Bund festgelegten letzten Abstimmungstag des betreffenden Kalenderjahres ansetzen. Dieser sollte folglich so weit vor Beginn der neuen Legislaturperiode zu liegen kommen, dass es den Kantonen möglich ist, unter Berücksichtigung angemessener Einsprachefristen die zweiten Wahlgänge rechtzeitig zu validieren. Sollte die Einhaltung dieses Grundsatzes zu Fristenkollisionen mit der brieflichen Stimmabgabe führen, wäre zu prüfen, ob nicht der Zeitpunkt der ordentlichen Gesamterneuerung des Nationalrates früher angesetzt werden sollte, als es Artikel 19 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte vorsieht.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Artikel 87 der Bundesverfassung lässt für die Gültigkeit der Ratsverhandlungen die Anwesenheit der absoluten Mehrheit der Mitglieder der betreffenden Kammer genügen. Vorübergehende Vakanzen im National- oder im Ständerat widersprechen daher der Bundesverfassung nicht. Dies gilt auch für die Zeit nach Wahlen.<\/p><p>Der Postulant weist zu Recht darauf hin, dass Ständeratswahlen durch das kantonale Recht geregelt werden. Die Kantone entscheiden frei über die Amtsdauer, das Wahljahr und den genauen Wahltermin. Kantonales Recht gilt auch im Beschwerdefall (Fristen, Entscheidverfahren und Instanzenzug).<\/p><p>Sollte der Bund auf die - gewollt zugelassene! - Vielfalt kantonaler Regelungen der Ständeratswahl Rücksicht nehmen müssen, so könnten die Nationalratswahlen im Extremfall überhaupt nicht mehr angesetzt werden. Eine zur Erfüllung des Postulates nötige Vereinheitlichung der Wahljahre und -daten, der Beschwerdefristen und -instanzen wäre nur um den Preis der Aufgabe kantonaler Sondertraditionen möglich.<\/p><p>Jeder Kanton hat ein ureigenes Interesse daran, sich im Falle einer Vakanz möglichst bald auch im Ständerat wieder vertreten zu lassen. Er hat auch die Mittel dazu (Ausgestaltung des Wahlverfahrens, Terminierung zweiter Wahlgänge, Festlegung von Instanzenzug und Beschwerdefristen). Einer gesamtschweizerischen Vereinheitlichung dieser Elemente bedarf es nur, wenn anstelle der einzelnen Kantone der Bund mit der Regelung der Frage betraut wird.<\/p><p>Einer Vorverschiebung des letzten Blankoabstimmungsdatums stehen auf Bundesebene verschiedene praktische Probleme entgegen. Früher als vier Wochen nach dem Wahltag kann ein Bundesabstimmungstermin nicht angesetzt werden, ohne dass die Stimmberechtigten gleichzeitig Material für verschiedene Urnengänge nach Hause zugestellt erhalten (Art. 11 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte, BPR, SR 161.1) und die Gefahr von Verwechslungen des Stimm- und Wahlmaterials entsteht. Aber auch Parteien, Verbände und Medien werden - zumal nach einem anstrengenden Wahlkampf - in der Meinungsbildung (Parolenfassung, Delegiertenversammlungen, Presseartikel, Inserate- und Plakatekampagnen) bereits beim bisherigen Kalender (fünf Wochen Abstand) durch extrem kurze Fristen enorm gefordert. Diese Schwierigkeiten werden auf Empfängerseite noch potenziert einerseits durch die Ermüdung des politischen Interesses breiter Kreise des Publikums nach den Wahlen, andererseits durch die zeitlich ausgedehnte briefliche Stimmabgabe: Eine grosse und wachsende Zahl von Stimmbürgern pflegt zeitlich sehr früh brieflich abzustimmen. Die gesamte Abstimmungskampagne müsste also am Tag nach dem Wahltag bereits vollumfänglich und intensiv einsetzen.<\/p><p>Eine Verschiebung des Wahltermins könnte auf keinen Fall ohne Änderung des ersten Satzes von Artikel 19 Absatz 1 BPR erfolgen. Der Bundesrat hat 1988 und 1992 im Rahmen der Revision der Bundesgesetzgebung über die politischen Rechte die Möglichkeiten zur Verschiebung - sei es des Wahltermins, sei es der Eröffnung der neuen Legislatur - einlässlich und umfassend prüfen lassen. Abgesehen davon, dass einzelne Verschiebungsvarianten gar eine Änderung der Bundesverfassung erfordert hätten, überwogen die Nachteile zumal für die Wahlvorbereitung der Parteien regelmässig deutlich. Aus diesem Grund beschränkte sich der Bundesrat in seiner Botschaft vom 1. September 1993 darauf, eine Verschiebung der Eröffnung der neuen Legislatur von Anfang Dezember des Wahljahres auf Anfang Januar des Nachwahljahres vorzuschlagen (BBl 1993 III 445-553, hier: 448 Ziff. 6, 452f., 456 Ziff. 123.2, 460 Ziff. 428.6, 466 Ziff. 132.5, 472 Ziff. 143, 501 Ziff. 28, 521 Tab. 8 und 542 Ziff. II). Eine solche Verschiebung der Legislatureröffnung um einen Monat bei gleichbleibendem Wahltermin hätte auch Spielraum für die Erledigung von Beschwerden gegen die Ständeratswahlen geschaffen. Indessen wurde vom Nationalrat auch dieser Vorschlag oppositionslos verworfen (AB 1993 N 2490), und zwar deshalb, weil die vorberatende Staatspolitische Kommission \"die politische Argumentation, der neue Rat müsse noch im alten Jahr den Voranschlag beschliessen, höher (gewichtete) als die Befürchtung, im Falle eines - ungünstigen - Falles könnten noch Wahlbeschwerden hängig sein\". (AB 1993 N 2468, Votum des deutschsprachigen Kommissionsberichterstatters; im gleichen Sinne AB 1993 N 2467, Votum des französischsprachigen Kommissionsberichterstatters). Der Ständerat folgte dem nationalrätlichen Beschluss ebenfalls oppositionslos (AB 1994 S 189).<\/p><p>Bundesrat und Parlament haben also die Frage einer Verschiebung des Wahltermins vor kurzem geprüft und festgestellt, dass die Nachteile einer solchen Massnahme überwiegen.<\/p>  Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Der Bundesrat sorgt dafür, dass die Wahl- und Abstimmungstage in einem eidgenössischen Wahljahr so angesetzt werden, dass der Ständerat - unter Berücksichtigung allfälliger zweiter Wahlgänge - getreu dem Wortlaut von Artikel 80 der Bundesverfassung und somit ohne Vakanzen eine neue Legislaturperiode in Angriff nehmen kann.<\/p><p>Allenfalls ist das Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte so zu ändern, dass:<\/p><p>a. der letzte eidgenössische Abstimmungstag in einem Wahljahr mindestens drei Wochen vor Beginn der ersten Wintersession einer neuen Legislaturperiode angesetzt wird; und\/oder<\/p><p>b. die ordentliche Gesamterneuerung des Nationalrates früher als erst am zweitletzten Sonntag im Oktober durchgeführt wird.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Ständerat. Vermeidung von wahlbedingten Vakanzen"}],"title":"Ständerat. Vermeidung von wahlbedingten Vakanzen"}