{"id":19960412,"updated":"2024-04-10T18:23:18Z","additionalIndexing":"Nichterwerbsbevölkerung;Dritte Säule","affairType":{"abbreviation":"Pa. 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Zur Förderung der Selbstvorsorge hat der Bundesrat gestützt auf Artikel 82 Absatz 2 BVG die \"VO über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen\", die BVV 3, erlassen. Diese Verordnung ist per 1. Januar 1990 durch einen neuen vorzeitigen Auszahlungsgrund zur Wohneigentumsförderung bei selbstgenutztem Wohneigentum ergänzt worden. Die im Rahmen dieser Vorsorgeform steuerlich begünstigten Altersleistungen dürfen frühestens fünf Jahre vor Erreichung des AHV-Alters ausgerichtet werden. Eine vorzeitige Auszahlung ist ausserdem in folgenden Fällen möglich: im Invaliditätsfall, für den Einkauf in eine Personalvorsorgeeinrichtung, bei Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit oder in Fällen, in denen Barauszahlungen gemäss Artikel 331c Absatz 4 OR bzw. neu gemäss Freizügigkeitsgesetz auch Personalvorsorgeeinrichtungen möglich sind. Diese Ordnung benachteiligt Personen mit Erwerbsunterbrüchen wegen Erziehungs- und Betreuungsaufgaben, gesundheitlichen Problemen oder Arbeitslosigkeit. Sie stehen ohnehin vor erheblichen Problemen bezüglich ihres Vorsorgeschutzes. Namentlich entstehen in solchen Fällen Lücken im Rahmen der zweiten Säule. Insbesondere für Frauen, die wegen Erziehungs- und Betreuungsaufgaben auf ein Erwerbseinkommen verzichten, wird dadurch das Dreisäulensystem illusorisch. Diese Lücken können im geltenden System auch nicht im Rahmen der gebundenen Selbstvorsorge mindestens teilweise gefüllt werden, da auch diese Vorsorgeform den Erwerbstätigen vorbehalten ist. Nichterwerbstätige haben lediglich die Möglichkeit, ihre Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge individuell über die Säule 3b zu betreiben. Dadurch sind sie gegenüber den Erwerbstätigen eindeutig benachteiligt. Während die Säule 3a eine steuerliche Begünstigung erfährt, kommt diese Begünstigung der Säule 3b nicht oder zumindest nicht in diesem Masse zu. Diese Ungleichheit ist für bestimmte Personengruppen zu beseitigen, indem diese die Möglichkeit haben sollen, bis zu einem zu definierenden jährlichen Höchstbetrag anstelle ihrer fehlenden oder ungenügenden zweiten Säule im Rahmen der Säule 3a vorzusorgen.<\/p>"},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Gestützt auf Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes unterbreite ich in der Form einer allgemeinen Anregung folgende parlamentarische Initiative:<\/p><p>Das Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge wird bezüglich der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) so geändert, dass eine gezielte Öffnung für bestimmte, nichterwerbstätige Personenkategorien möglich wird. Zu diesem Personenkreis gehören insbesondere:<\/p><p>- Personen, die ohne Entlöhnung Erziehungs- und Betreuungsaufgaben wahrnehmen;<\/p><p>- Personen, welche ihre Erwerbstätigkeit aus gesundheitlichen Gründen erheblich reduzieren oder aufgeben mussten;<\/p><p>- Personen, die arbeitslos geworden sind.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Öffnung der Säule 3a für nichterwerbstätige Personengruppen"}],"title":"Öffnung der Säule 3a für nichterwerbstätige Personengruppen"}