﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>19960440</id><updated>2024-04-10T16:55:18Z</updated><additionalIndexing>Arbeitslose/r;Versicherungsleistung;Nichtbetriebsunfallversicherung;Arbeitslosenversicherung;Versicherungsprämie</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Pa. Iv.</abbreviation><id>4</id><name>Parlamentarische Initiative</name></affairType><author><councillor><code>2275</code><gender>f</gender><id>30</id><name>Brunner Christiane</name><officialDenomination>Brunner Christiane</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion S</abbreviation><code>S</code><id>2</id><name>Sozialdemokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>SR</abbreviation><id>2</id><name>Ständerat</name><type>S</type></council><date>1996-10-01T00:00:00Z</date><legislativePeriod>45</legislativePeriod><session>4504</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L05K0104011601</key><name>Nichtbetriebsunfallversicherung</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K1110011305</key><name>Versicherungsprämie</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K01040102</key><name>Arbeitslosenversicherung</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L05K1110011304</key><name>Versicherungsleistung</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L06K070202010401</key><name>Arbeitslose/r</name><type>2</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions><resolution><category><id>3</id><name>Normal</name></category><council><abbreviation>SR</abbreviation><id>2</id><name>Ständerat</name><type>S</type></council><date>1997-06-02T00:00:00Z</date><text>Keine Folge gegeben</text><type>51</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal /><index>0</index><links /><preConsultations><preConsultation><committee><abbreviation>SGK-SR</abbreviation><id>19</id><name>Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit SR</name><abbreviation1>SGK-S</abbreviation1><abbreviation2>SGK</abbreviation2><committeeNumber>19</committeeNumber><council><abbreviation>SR</abbreviation><id>2</id><name>Ständerat</name><type>S</type></council><typeCode>1</typeCode></committee><date>1996-10-01T00:00:00Z</date><registrations><registration><correspondents /><sessionId>4507</sessionId></registration></registrations></preConsultation></preConsultations><references /><relatedDepartments /><states><state><date>1996-10-01T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>1997-06-02T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>SR</abbreviation><id>2</id><name>Ständerat</name><type>S</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2275</code><gender>f</gender><id>30</id><name>Brunner Christiane</name><officialDenomination>Brunner Christiane</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion S</abbreviation><code>S</code><id>2</id><name>Sozialdemokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></role></roles><sequentialNumber>168</sequentialNumber><shortId>96.440</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>6</id><name>Begründung</name></type><value>&lt;p&gt;Das kürzlich verabschiedete Arbeitslosenversicherungsgesetz enthält eine Bestimmung, deren Tragweite vom Parlament bei den Beratungen im letzten Herbst nicht vollständig erfasst wurde. Es handelt sich um Art. 22a Abs. 4, der für Arbeitslose eine Prämie für die obligatorische Versicherung der Nichtberufsunfälle vorsieht. In der alten Arbeitslosenversicherung waren Arbeitslose automatisch gegen Unfall versichert, ohne Prämien bezahlen zu müssen. Im Verlauf der Beratungen über die Revision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes wurde die SUVA bei den Sozialpartnern und den Behörden vorstellig und machte geltend, dass die Leistungen an die Arbeitslosen das Gesamtbudget der Kasse stark belasteten, weil sie durch keine Beiträge gedeckt seien. Die Sozialpartner verschlossen sich dieser Argumentation nicht und erklärten sich grundsätzlich damit einverstanden, eine Prämie für die obligatorische Versicherung der Nichtberufsunfälle ins Arbeitslosenversicherungsgesetz einzuführen. Diese ganze Diskussion war erst nach den Vorarbeiten der parlamentarischen Kommissionen geführt worden. Herr Allenspach schlug die neue Bestimmung im September 1994 bei der Beratung im Nationalrat vor, und sie wurde ohne Diskussion angenommen. In der Kommission fand demnach keine eingehende Beratung statt, in der wir diese Systemänderung gründlich hätten prüfen und festlegen können, welcher Risikogruppe die Arbeitslosen zugeteilt werden sollten und wie sich die Änderung für die Versicherten auswirken würde. Insbesondere rechnete niemand damit, dass die von der SUVA berechnete Prämie so hoch sein würde. Die SUVA legte sie auf 3,1 Prozent fest.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Seit am 01.01.1996 das neue Arbeitslosenversicherungsgesetz in Kraft getreten ist, müssen Arbeitslose somit für die Versicherung der Nichtberufsunfälle bei der SUVA eine Prämie von 3,1 Prozent bezahlen. Dieser Satz ist zu hoch für Personen, deren Einkommen schon geschmälert ist. Für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen liegt die höchste Prämie bei 2 Prozent, der durchschnittliche Satz beträgt 1,68 Prozent. Die Arbeitslosigkeit ist ein gesellschaftliches Risiko, dessen Kosten nicht auf die Arbeitslosen allein überwälzt werden dürfen. Wenn die Arbeitslosigkeit der Unfallversicherung tatsächlich höhere Kosten verursacht, muss der Teil der Prämie, der diesen zusätzlichen Kosten entspricht, von der Arbeitslosenversicherung gedeckt werden. Diese Lösung ist gerechtfertigt, weil Arbeitslose nicht untätig sind, sondern aktiv eine Stelle suchen und ihre Ausbildung verbessern müssen, um die von der Arbeitslosenversicherung verlangten Verpflichtungen zu erfüllen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der geltende Wortlaut des Gesetzes erlaubt es nicht, diese Situation zu ändern und die Arbeitslosenversicherung mit einem Teil der Prämie zu belasten, wie dies auch beim Anteil des Arbeitgebers an die Beiträge an AHV und berufliche Vorsorge der Fall ist. Diese Unmöglichkeit war vom Gesetzgeber nicht wirklich gewollt. Daher muss diese gesetzliche Bestimmung rasch verbessert werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Bundesrat erklärte sich in seiner Antwort auf meine Motion vom 21. März 1996 zum gleichen Thema bereit, unverzüglich eine Lösung zu suchen und die notwendigen Anpassungen vorzuschlagen. Bundespräsident Jean-Pascal Delamuraz versprach im Ständerat sogar, die entsprechende Gesetzesänderung auf den 01.02.1997 in Kraft zu setzen. Kürzlich zog der Bundesrat dieses Versprechen jedoch zurück. Daher muss sich das Parlament diesem Problem selber annehmen und das Gesetz über die Arbeitslosenversicherung ändern.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Gestützt auf Artikel 93 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes schlage ich mit einer parlamentarischen Initiative vor, Artikel 22 Absatz 4 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes wie folgt zu ändern:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;.Ferner zieht die Kasse den Prämienanteil für die obligatorische Versicherung der Nichtberufsunfälle von der Entschädigung ab. Den restlichen Prämienanteil übernimmt die Kasse. Der Prämienanteil, der zu Lasten der Arbeitslosen geht, beträgt 2/3 der gesamten Prämie, darf aber den höchsten Prämiensatz für Arbeitnehmer nicht überschreiten. Für Einstell- und Wartetage....&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Versicherung der Nichtberufsunfälle. Prämien der Arbeitslosen</value></text></texts><title>Versicherung der Nichtberufsunfälle. Prämien der Arbeitslosen</title></affair>