{"id":19960457,"updated":"2024-04-10T12:53:36Z","additionalIndexing":"flexible Arbeitszeit;Nachtarbeit;Sonntagsarbeit;Arbeitsrecht;Gehaltsprämie;Frau","affairType":{"abbreviation":"Pa. Iv.","id":4,"name":"Parlamentarische Initiative"},"author":{"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"1996-12-02T00:00:00Z","legislativePeriod":45,"session":"4505"},"descriptors":[{"key":"L04K07020402","name":"Arbeitsrecht","type":1},{"key":"L06K070205030207","name":"Nachtarbeit","type":1},{"key":"L05K0702010102","name":"Gehaltsprämie","type":2},{"key":"L06K070205030209","name":"Sonntagsarbeit","type":2},{"key":"L06K070205030205","name":"flexible Arbeitszeit","type":2},{"key":"L05K0107010301","name":"Frau","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":5,"name":"Adm"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"1997-11-17T00:00:00Z","text":"Zurückgezogen","type":17}]},"federalCouncilProposal":{},"index":0,"links":[],"preConsultations":[{"committee":{"abbreviation":"WAK-NR","id":10,"name":"Kommission für Wirtschaft und Abgaben NR","abbreviation1":"WAK-N","abbreviation2":"WAK","committeeNumber":10,"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"typeCode":1},"date":"1997-03-05T00:00:00Z","registrations":[{"correspondents":[],"sessionId":"4510"}]}],"references":[],"relatedDepartments":[],"states":[{"date":"\/Date(849481200000+0100)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(879721200000+0100)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"type":"author"}],"sequentialNumber":44,"shortId":"96.457","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":6,"name":"Begründung"},"value":"<p>Die deutliche Ablehnung der Referendumsvorlage vom 22.03.1996 durch das Volk am vergangenen Sonntag hat gezeigt, dass das vom Parlament verabschiedete revidierte Arbeitsgesetz die gleichberechtigten Interessen der Sozialpartner zu wenig ausgewogen berücksichtigte. Der Flexibilisierung der Arbeitszeiten zugunsten der Arbeitgebenden wurde zu wenig Gegengewicht durch verstärkte Arbeitnehmerschutzvorschriften gegeben. Die Abstimmung hat damit deutlich gemacht, dass das Parlament nicht ohne Not von sozialpartnerschaftlich ausgehandelten Kompromissen abweichen darf.<\/p><p>Wir schlagen deshalb in unserer parlamentarischen Initiative eine Revision des Arbeitsgesetzes vor, die das Gleichgewicht zwischen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberinteressen herstellt: die dauernde oder regelmässig wiederkehrende Nachtarbeit soll durch zusätzliche Ruhezeit kompensiert (Art. 17b) und die bewilligungsfreie Oeffnung von Verkaufsgeschäften an Sonntagen aus der ursprünglichen Vorlage gestrichen werden.<\/p>"},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Gestützt auf Artikel 93 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reichen wir folgende Initiative in Form eines ausgearbeiteten Entwurfs ein:<\/p><p>Das Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (SR 822.11) wird wie folgt geändert:<\/p><p>Ersatz eines Ausdrucks: <\/p><p>Im Gliederungstitel vor Artikel 6 sowie in den Artikeln 6 Absätze 3 und 4, 38 Absatz 1, 59 Absatz 1 Buchstabe a und 60 Absatz 1 wird der Ausdruck \"Gesundheitsvorsorge\" durch \"Gesundheitsschutz\" ersetzt.<\/p><p>Art. 1 - Art. 17a<\/p><p>Gemäss Referendumsvorlage vom 22.03.1996<\/p><p>Art. 17b<\/p><p>1 Sofern die Nachtarbeit nicht durch Gesamtarbeitsverträge oder durch Anwendung öffentlichrechtlicher Vorschriften geregelt ist, hat der Arbeitnehmer, der dauernd oder regelmässig wiederkehrend Nachtarbeit verrichtet, Anspruch auf einen Zeitzuschlag von 10 Prozent auf die in der Nacht geleistete Arbeitszeit; dieser ist innert eines Jahres in Form zusätzlicher Freizeit zu gewähren.<\/p><p>2 Dem Arbeitnehmer, der nur vorübergehend Nachtarbeit verrichtet, hat der Arbeitgeber einen Lohnzuschlag von mindestens 25 Prozent zu gewähren.<\/p><p>Art. 17c - Art. 18<\/p><p>Gemäss Referendumsvorlage vom 22.02.1996<\/p><p>Art. 19<\/p><p>1 Ausnahmen vom Verbot der Sonntagsarbeit bedürfen der Bewilligung.<\/p><p>2 Dauernde oder regelmässig wiederkehrende Sonntagsarbeit wird bewilligt, sofern sie aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen unentbehrlich ist.<\/p><p>3 Vorübergehende Sonntagsarbeit wird bewilligt, sofern ein dringendes Bedürfnis nachgewiesen wird. Dafür ist ein Lohnzuschlag von 50 Prozent zu gewähren.<\/p><p>4 Dauernde oder regelmässig wiederkehrende Sonntagsarbeit wird vom Bundesamt, vorübergehende Sonntagsarbeit von der kantonalen Behörde bewilligt.<\/p><p>5 Der Arbeitgeber darf den Arbeitnehmer ohne dessen Einverständnis nicht zu Sonntagsarbeit heranziehen.<\/p><p>Art. 20 - Art. 71<\/p><p>Gemäss Referendumsvorlage vom 22. März 1996<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Revision des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel"}],"title":"Revision des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel"}