{"id":19960463,"updated":"2024-04-10T18:36:41Z","additionalIndexing":"Spitalkosten;Kanton;Kosten des Gesundheitswesens","affairType":{"abbreviation":"Pa. 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Die kantonal entgoltene Hospitalisierung bleibt öffentlich subventionierten Spitälern vorbehalten.<\/p><p>Das führt heute dazu:<\/p><p>- dass bei Privatspitälern Kapazitäten frei sind, während gleichzeitig öffentliche Spitäler überlastet sind;<\/p><p>- dass kleinere Kantone sich versucht sehen, eigene Kapazitäten aufzubauen, um ihren Einwohnern unzumutbare Wartezeiten bei ausserkantonaler Hospitalisierung zu ersparen.<\/p><p>Aus dem geltenden Artikel 41 Absatz 3 KVG folgen eine schlechte Nutzung vorhandener und ein unnötiger Aufbau neuer Infrastrukturen - mit entsprechenden Kostenfolgen.<\/p><p>Was soll geändert werden?<\/p><p>Um diesen Missstand zu beheben, ist eine kleine Präzisierung von Artikel 41 Absatz 3 KVG notwendig:<\/p><p>- Damit alle Spitäler gleich behandelt werden, soll Artikel 41 Absatz 3 KVG nicht nur \"öffentliche und öffentlich subventionierte\" Spitäler betreffen (diese vier Wörter streichen).<\/p><p>- Kantonsbeiträge sollen möglich, aber nicht zwingend notwendig sein. Deshalb handelt es sich um eine \"allfällige\" Kostenübernahme (das Wort \"allfällige\" ist einzufügen).<\/p><p>Was sind die Vorteile?<\/p><p>Die neue Regelung führt zu folgenden Verbesserungen:<\/p><p>- Die Wartelisten bei Unispitälern werden abgebaut. Der Aufbau neuer, teurer Infrastrukturen wird hinfällig.<\/p><p>- Ein Kanton erhält das Recht, Leistungen, die nicht auf seinem Gebiet angeboten werden, dort einzukaufen, wo er die beste Leistung zu günstigen Preisen erhält.<\/p><p>- Privatspitäler können im ausserkantonalen Bereich in den Wettbewerb mit subventionierten Spitälern treten.<\/p><p>Entspricht die neue Regelung der Idee des KVG?<\/p><p>Mit der neuen Regelung wird die Spitalplanung des Wohnkantons verstärkt. Im innerkantonalen Bereich gehen viele Kantone dazu über, Privatspitälern Beiträge zu gewähren - ohne dass diese deswegen als subventioniert gelten würden.<\/p><p>Mit der Änderung von Artikel 41 Absatz 3 KVG werden im ausserkantonalen Bereich diese Kantonsbeiträge - von der Systematik her - den Subventionen gleichgestellt.<\/p><p>Mit der Änderung werden zwei Eckpfeiler des KVG gestärkt: die Aufgabe der Kantone, die Gesundheitsversorgung ihrer Einwohner sicherzustellen, und der Wettbewerb unter den Leistungserbringern. Die neue Regelung ist KVG-konform.<\/p>"},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Gestützt auf Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes verlange ich die folgende Änderung von Artikel 41 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG):<\/p><p>Beansprucht die versicherte Person aus medizinischen Gründen die Dienste eines ausserhalb des Wohnkantons befindlichen Spitals, so übernimmt der Wohnkanton die allfällige Differenz zwischen den in Rechnung gestellten Kosten und den Tarifen des betreffenden Spitals für Einwohner und Einwohnerinnen des Kantons. In diesem Fall gilt das Rückgriffsrecht nach Artikel 79 sinngemäss für den Wohnkanton. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Kostenübernahme bei medizinischer Behandlung ausserhalb des Wohnkantons"}],"title":"Kostenübernahme bei medizinischer Behandlung ausserhalb des Wohnkantons"}