{"id":19960469,"updated":"2025-11-14T08:30:55Z","additionalIndexing":"Privathaushalt;Verschuldung","affairType":{"abbreviation":"Pa. Iv.","id":4,"name":"Parlamentarische Initiative"},"author":{"councillor":{"code":2171,"gender":"m","id":210,"name":"Spielmann Jean","officialDenomination":"Spielmann"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"1996-12-13T00:00:00Z","legislativePeriod":45,"session":"4505"},"descriptors":[{"key":"L05K1104030102","name":"Verschuldung","type":1},{"key":"L04K01070101","name":"Privathaushalt","type":1}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"1998-03-09T00:00:00Z","text":"Keine Folge gegeben","type":51}]},"federalCouncilProposal":{},"index":0,"links":[],"preConsultations":[{"committee":{"abbreviation":"WAK-NR","id":10,"name":"Kommission für Wirtschaft und Abgaben NR","abbreviation1":"WAK-N","abbreviation2":"WAK","committeeNumber":10,"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"typeCode":1},"date":"1997-03-05T00:00:00Z","registrations":[{"correspondents":[{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"councillor":{"code":2390,"gender":"m","id":327,"name":"Gusset Wilfried Ernest","officialDenomination":"Gusset"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion F","code":"F","id":8,"name":"Fraktion der Freiheits-Partei der Schweiz"},"language":"de"},{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"councillor":{"code":2033,"gender":"m","id":42,"name":"Cavadini Adriano","officialDenomination":"Cavadini Adriano"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion R","code":"RL","id":1,"name":"Freisinnig-demokratische Fraktion"},"language":"fr"}],"sessionId":"4510"}],"treatmentCategory":"IV"}],"references":[],"relatedDepartments":[],"states":[{"date":"\/Date(850431600000+0100)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(889398000000+0100)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2447,"gender":"f","id":394,"name":"Jaquet-Berger Christiane","officialDenomination":"Jaquet-Berger"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2387,"gender":"m","id":323,"name":"Grobet Christian","officialDenomination":"Grobet Christian"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2171,"gender":"m","id":210,"name":"Spielmann Jean","officialDenomination":"Spielmann"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"}],"sequentialNumber":131,"shortId":"96.469","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":6,"name":"Begründung"},"value":"<p>Seit den siebziger Jahren hat der Konsumkredit unablässig an Bedeutung gewonnen. Im gleichen Zeitraum haben sich die Haushalte im Vergleich zum verfügbaren Einkommen beträchtlich mehr verschuldet. Unsere Gesellschaft sieht sich einem neuen Phänomen gegenüber, nämlich demjenigen der Explosion der Konsumkredite. Die Entwicklung hat verschiedene Ursachen.<\/p><p>In der Folge der langen Sparphase hat die Kaufkraft stagniert. Dadurch haben sich die kulturellen Widerstände gegen den Kredit aufgeweicht. Eine steigende Anzahl von Personen, die ihren Konsum nicht bremsen wollten oder konnten, haben Konsumkredite aufgenommen oder einen beträchtlichen Teil ihrer Ersparnisse aufgebraucht.<\/p><p>Die Reform der Finanzmärkte hat dazu geführt, dass die Banken einen Teil ihrer Kundschaft aus dem Bereich der Unternehmen verloren hat. Sie suchten also nach einem Ersatz für diese Kundschaft. Sie entwickelten ihre neuen Finanzprodukte weiter und vervielfachten gleichzeitig die Kreditangebote für Privatpersonen. Damit sie die Ziele, die sie sich gesteckt haben, erreichen können, verwenden sie wesentlich aggressivere Verkaufsmethoden als früher. Es gibt Einrichtungen, die sogar Jugendliche über Mailings oder über Telephon zu Hause ansprechen.<\/p><p>Die Entwicklung des Konsumkredits hat die Lebensgewohnheiten ziemlich stark verändert. Vor ein paar Jahren sprach man noch von Abzahlungskäufen, dann von Konsumkrediten, und heute spricht man von Zahlungskrediten. Dabei handelt es sich nicht etwa nur um eine Aenderung des Sprachgebrauchs, sondern auch um eine Aenderung der Mentalität. Der Kredit ist heute nicht mehr an einen spezifischen Kauf gebunden. Er wird für jedwelches Kaufprojekt des Kreditnehmers angeboten. Die Geschäfte geben Hunderttausende von Kreditkarten heraus; Verkaufsgesellschaften und spezialisierte Kreditgesellschaften bieten Dauerkredite an, die stetig erneuert werden. Die Baukredite oder die langfristigen Darlehen haben bei weitem nicht im gleichen Umfang zugelegt.<\/p><p>Viele Leute profitieren von dieser Situation, die uns nicht beunruhigen müsste, wenn es nicht immer mehr überschuldete Familien gäbe. Die Entwicklung im Kreditwesen bringt auch zunehmend Zahlungsstreitigkeiten mit sich. Immer mehr Familien geraten dadurch in Schwierigkeiten. Das Parlament hat die Pflicht, auf die Ängste der Familien und die dringlichen sozialen Probleme zu reagieren.<\/p><p>Mit dem vorgeschlagenen Gesetz wird vor allem das Ziel verfolgt, Kreditgeber und Kreditnehmer zu mehr Verantwortung zu ziehen. <\/p><p>Wir brauchen also ein Verfahren, das die Überschuldung von Privatpersonen allgemein regelt. Die einvernehmliche Lösung muss ihren Platz haben. Sie sollte weiterhin das Hauptinstrument bleiben. Für den Fall aber, dass ein Einigungsversuch scheitert, muss das Gericht eingreifen können, und dafür brauchen wir eine gesetzliche Grundlage. Mit diesem Antrag können gewiss nicht alle Probleme gelöst werden, die sich den Familien stellen. Sie bringt aber eine rasche und konkrete Antwort auf ihre alltäglichen Schwierigkeiten.<\/p><p>Das beantragte Gesetz soll insbesondere folgendes vorsehen:<\/p><p>Eine Regelung für die Überschuldung von natürlichen Personen<\/p><p>Gütliche Einigung<\/p><p>Es wird ein Verfahren zur gütlichen Einigung eingerichtet, mit dem die Schuldensituation der natürlichen Personen für den Fall geregelt werden soll, dass der gutgläubige Schuldner den nicht beruflichen fälligen oder fällig werdenden Forderungen nicht mehr nachkommen kann. Es wird gemeinsam mit dem Schuldner und seinen Hauptgläubigern eine Vereinbarung zur gütlichen Regelung ausgearbeitet.<\/p><p>Das Verfahren wird auf Antrag des Schuldners vor einer Kommission zur Überprüfung der Überschuldung von natürlichen Personen eröffnet.<\/p><p>Schaffung einer Kommission<\/p><p>Im Bundesrecht wird festgelegt, dass jeder Kanton mindestens eine Kommission zur Überprüfung der Überschuldung von natürlichen Personen einsetzen muss, wenn die soziale und wirtschaftliche Lage dies erfordert.<\/p><p>Die Kommission unterrichtet die zuständigen Verwaltungs- und Gerichtsbehörden des Kantons, in dem der Schuldner seinen Wohnsitz hat, über die Verfahrenseröffnung.<\/p><p>Die Kommission kann zudem die kantonalen Verwaltungs- und Gerichtsbehörden veranlassen, ein allfällig gegen den Schuldner eingeleitetes Vollstreckungsverfahren einzustellen.<\/p><p>Die kantonalen Verwaltungs- und Gerichtsbehörden können aufgrund der Angaben des Schuldners und der eingezogenen Informationen die Kommission anrufen.<\/p><p>Die kantonalen Vollstreckungsbehörden haben das Recht, in der Kommission ihres Kantons mit einem Mitglied ihrer Wahl vertreten zu sein. Die Nationalbank stellt für jede Kommission ein Mitglied, das sie vertritt.<\/p><p>Die kantonale Vollstreckungsbehörde ernennt die Mitglieder und Ersatzmitglieder. Sie wählt sie aufgrund einer Namensliste, die ihr die Kreditinstitute unterbreiten. Je ein Mitglied und dessen Ersatz wird aufgrund einer Namensliste der Konsumentenschutzorganisationen und der Familienvereinigungen gewählt. Die Amtszeit beträgt vier Jahre. Sie kann erneuert werden. Wenn die kantonale Vollstreckungsbehörde feststellt, dass ein Mitglied oder dessen Ersatz an drei aufeinanderfolgenden Sitzungen fehlt, kann sie der betreffenden Person das Mandat innert Jahresfrist entziehen. Sie ernennt dann ein Ersatzmitglied von der gleichen Liste.<\/p><p>Die kantonalen Vollstreckungsbehörden legen mit Erlass Organisation und Abläufe der Kommission fest. Sie regeln insbesondere, unter welchen Voraussetzungen sich die Mitglieder vertreten lassen können.<\/p><p>Die Kommission orientiert sich über den Stand der Verschuldung. Der Schuldner muss ihr alle ihm bekannten Aktiven und Passiven seines Vermögens angeben. Die Kommission kann, trotz entgegenstehender Bestimmungen, bei den öffentlichen Verwaltungen, den Kreditinstituten, den Sicherheitsorganen und bei den Vorsorgeeinrichtungen sowie von den Stellen, die die Risiken im Bankgeschäft und die Vorfälle im Zusammenhang mit Zahlungen zentral registrieren, alle Auskünfte verlangen, die sie braucht, um sich ein klares Bild über die Schuldensituation des Schuldners, über deren mögliche Entwicklung und über die laufenden Schlichtungsverfahren zu machen.<\/p><p>Vereinbarung zur gütlichen Regelung<\/p><p>Die Kommission wirkt darauf hin, dass sich die Parteien gütlich regeln und zu diesem Zweck eine Vereinbarung abschliessen.<\/p><p>Bei der Erarbeitung dieser Vereinbarung wird berücksichtigt, was der jeweilige Kreditgeber von der Schuldensituation zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses wissen konnte. Die Vereinbarung kann Prolongations- oder Umschuldungsmassnahmen enthalten oder vorsehen, dass die Schulden erlassen oder die Zinszahlungen reduziert oder erlassen werden oder eine Garantie konsolidiert, geschaffen oder ersetzt wird.<\/p><p>Die Vereinbarung kann diese Massnahmen an die Auflage knüpfen, dass der Schuldner alles unternehmen muss, um die Rückzahlung der Schuld zu erleichtern oder sicherzustellen, oder dass er nichts tun darf, das seine Insolvenz verstärken würde.<\/p><p><\/p><p>Die Vereinbarung enthält auch die Modalitäten ihres Vollzugs.<\/p><p>Die kantonalen Verwaltungs- und Gerichtsbehörden sind zuständig für die Beschwerden gegen Verfügungen der Kommission über die Zulässigkeit der Anträge auf Eröffnung eines Schlichtungsverfahrens.<\/p><p>Die Parteien dürfen vor die Kommission einen Beistand ihrer Wahl mitnehmen.<\/p><p>Die Mitglieder der Kommission sowie alle anderen Personen, die an der gütlichen Regelung mitarbeiten oder von ihr betroffen sind, dürfen die Informationen, die sie im Rahmen des Verfahrens erhalten, nicht an Dritte weiterleiten.<\/p><p>Die Kommission unterrichtet die Verwaltungs- und Gerichtsbehörden über den Abschluss einer Vereinbarung zur gütlichen Regelung und über die darin enthaltenen Massnahmen.<\/p><p>Wenn die Kommission zur Auffassung gelangt, dass der Schuldner nicht unter das vorliegende Gesetz fällt, oder wenn sie innerhalb von zwei Monaten keine Einigung zu einer gütlichen Regelung zwischen den Betroffenen erreicht oder wenn ein Gläubiger in der Zeit, in der das Dossier geprüft wird, ein Vollstreckungsverfahren anstrengt oder weiterführt, können die Betroffenen von den kantonalen Verwaltungs- und Gerichtsbehörden ein zivilgerichtliches Sanierungsverfahren verlangen. Die Kommission übergibt diesen das Dossier.<\/p><p>Zivilgerichtliches Sanierungsverfahren<\/p><p>Zur Sanierung der finanziellen Schwierigkeiten des überschuldeten Schuldners wird ein Kollektivverfahren vor den Verwaltungs- und Gerichtsbehörden des Kantons eingeführt, in dem der Schuldner seinen Wohnsitz hat.<\/p><p>Es wird vor der kantonalen Gerichtsbehörde eröffnet. Ein solches Verfahren kann auch auf Antrag des Schuldners oder durch die kantonalen Verwaltungs- und Gerichtsbehörden von Amtes wegen eröffnet werden oder in einem Streitfall oder wenn im Zusammenhang mit einer Überschuldung ein Verfahren festgestellt wird.<\/p><p>Die kantonalen Verwaltungs- und Gerichtsbehörden eröffnen das Verfahren aufgrund der Angaben des Schuldners und der eingeholten Informationen.<\/p><p>Sie können einen Aufruf an die Gläubiger veröffentlichen; sie prüfen, ob es die Forderungen tatsächlich gibt, ob sie fällig sind und ob sie liquidierbar sind.<\/p><p>Trotz entgegenstehender Bestimmungen haben sie das Recht, alle Auskünfte zu verlangen, die sie brauchen, um sich ein Bild über die Lage des Schuldners und über die mögliche Entwicklung dieser Lage machen zu können.<\/p><p>Wenn die Lage des Schuldners dies erfordert, suspendieren die kantonalen Verwaltungs- und Gerichtsbehörden die Vollstreckungsverfahren zu Schulden, soweit sie sich nicht auf Nahrungsmittel beziehen, vorläufig für eine Dauer von höchstens zwei Monaten. Diese Frist kann einmal um weitere zwei Monate verlängert werden.<\/p><p>Die Verfügung, mit der das Vollstreckungsverfahren suspendiert wird, hält fest, dass der Schuldner ohne Bewilligung der kantonalen Verwaltungs- und Gerichtsbehörden keine Darlehen aufnehmen und keine Forderung, die vor der Verfügung entstanden ist und sich nicht auf Nahrungsmittel bezieht, ganz oder teilweise zurückzahlen darf. Sie verbietet dem Schuldner auch, Ersatz zu leisten für Bürgschaften, die Schulden decken, die vor der Verfügung entstanden sind, Verfügungsakte vorzunehmen, die nicht zur normalen Vermögensverwaltung gehören, sowie Garantien und Sicherheiten anzunehmen.<\/p><p>Die kantonalen Verwaltungs- und Gerichtsbehörden beauftragen die Kommission zu schlichten, ausser wenn vorher eine andere Kommission bereits einen erfolglosen Schlichtungsversuch unternommen hat oder die Erfolgschancen eines solchen Versuchs äusserst gering sind oder wenn die Lage des Schuldners unverzüglich ein zivilgerichtliches Sanierungsverfahren erfordert.<\/p><p>Die Kommission unterrichtet die kantonalen Verwaltungs- und Gerichtsbehörden über ihren Versuch.<\/p><p>Um die Sanierung sicherzustellen, können die kantonalen Verwaltungs- und Gerichtsbehörden Zahlungen hinausschieben oder umschulden. Nicht hinausgeschoben oder umgeschuldet werden können Steuerschulden, Schulden von steuerähnlichen Abgaben und Schulden gegenüber der Sozialversicherung.<\/p><p>Die kantonalen Verwaltungs- und Gerichtsbehörden können verfügen, dass die Zahlungen dem Kapital belastet werden oder dass die aufgeschobenen oder umgeschuldeten Fälligkeiten mit Spezialverfügung und wenn die Lage des Schuldners dies erfordert zu einem unter dem gesetzlichen Niveau liegenden Zinssatz verzinst werden müssen.<\/p><p>Die kantonalen Verwaltungs- und Gerichtsbehörden können diese Massnahmen an die Auflage knüpfen, dass der Schuldner alles unternehmen muss, um die Rückzahlung der Schuld zu erleichtern oder sicherzustellen, oder dass er nichts tun darf, das seine Insolvenz verstärken würde.<\/p><p>Bei der Anwendung dieses Gesetzes können die kantonalen Verwaltungs- und Gerichtsbehörden berücksichtigen, was die Kreditgeber zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses über die Schuldenlage des Schuldners wissen konnten. Sie können auch überprüfen, ob der Kredit nach den Berufsregeln gewährt wurde.<\/p>"},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Aufgrund von Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes unterbreite ich eine parlamentarische Initiative in der Form der allgemeinen Anregung, wonach ein Gesetz über die Ueberschuldung der Haushalte ausgearbeitet werden soll.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Bundesgesetz betreffend die Überschuldung der Haushalte"}],"title":"Bundesgesetz betreffend die Überschuldung der Haushalte"}