﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>19961018</id><updated>2025-06-24T23:08:43Z</updated><additionalIndexing>Geschichtswissenschaft;Judentum;Konto;Bankeinlage;Zweiter Weltkrieg;Nationalsozialismus</additionalIndexing><affairType><abbreviation>EA</abbreviation><id>12</id><name>Einfache Anfrage</name></affairType><author><councillor><code>2195</code><gender>m</gender><id>238</id><name>Ziegler Jean</name><officialDenomination>Ziegler Jean</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion S</abbreviation><code>S</code><id>2</id><name>Sozialdemokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>1996-03-19T00:00:00Z</date><legislativePeriod>45</legislativePeriod><session>4502</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L04K11040205</key><name>Bankeinlage</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K0703020103</key><name>Konto</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K01060208</key><name>Judentum</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L05K0201010409</key><name>Zweiter Weltkrieg</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L04K16030106</key><name>Geschichtswissenschaft</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L04K08020418</key><name>Nationalsozialismus</name><type>2</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions /></consultation><federalCouncilProposal><date>1996-06-03T00:00:00Z</date></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>EFD</abbreviation><id>7</id><name>Finanzdepartement</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>1996-03-19T00:00:00</date><id>9</id><name>Eingereicht</name></state><state><date>1996-06-03T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2195</code><gender>m</gender><id>238</id><name>Ziegler Jean</name><officialDenomination>Ziegler Jean</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion S</abbreviation><code>S</code><id>2</id><name>Sozialdemokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>96.1018</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;1. Wer nach Art. 962 OR zur Führung von Geschäftsbüchern verpflichtet ist, muss diese, die Geschäftskorrespondenz und die Buchungsbelege während zehn Jahren aufbewahren. Diese Aufbewahrungspflicht ist sehr alt; sie existierte bereits im Obligationenrecht von 1881. Der aktuelle Text von Art. 962 OR datiert von 1936. Im Rahmen der Revision von 1975 wurde das Prinzip materiell nicht modifiziert, sondern an die modernen Aufbewahrungs- und Archivierungsmöglichkeiten angepasst (Abs. 2).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Konkret bedeutet die Vorschrift von Art. 962 OR, dass eine Bank Dokumente, die einen bestimmten Geschäftsvorgang betreffen, nach zehn fahren vernichten darf. Soweit auf einem Konto Geld vorhanden ist, muss die Bank jene Dokumente aufbewahren, welche die Existenz des Kontos bescheinigen und seinen Inhalt beschreiben. Diese Dokumente können erst nach Ablauf der in Art. 962 OR festgeschriebenen Frist von zehn fahren vernichtet werden; der Fristenlauf beginnt mit der Auflösung des Vertrags zwischen der Bank und dem Kunden. Die Bank hätte theoretisch die Möglichkeit, solche Verträge aufzulösen. Nach den Feststellungen der Eidgenössischen Bankenkommission (EBK) haben dies die Banken im allgemeinen nicht getan. Aufgrund der Richtlinien der Schweizerischen Bankiervereinigung (SBVG) über die Behandlung nachrichtenloser Konti, Depots und Schrankfächer bei Schweizer Banken ist es den Banken seit dem 1. Januar 1996 untersagt, die Vertragsbeziehungen mit einem Kunden wegen Nachrichtenlosigkeit aufzulösen. Die EBK verlangt von den externen bankengesetzlichen Revisionsstellen, dass sie die Einhaltung dieser Richtlinien überprüfen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Es kann vorkommen, dass eine Bank zum Zwecke einer rationelleren Verwaltung und einer besseren Überwachung solche nachrichtenlosen Guthaben in einem Sammeldepot zusammenfasst. Die Bank kennt aber exakt den Inhalt solcher Depots. Sie ist gehalten, die Dokumente mit den entsprechenden Informationen nach den gleichen Grundsätzen aufzubewahren, die für individuelle Konten gelten (vgl. Ziff. 2 vorstehend).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. Es ist unbestritten, dass die Schweizer Banken Dokumente vernichtet haben, die aus der Zeit des zweiten Weltkriegs datieren. Die Unterlagen, welche vom jüdischen Weltkongress veröffentlicht wurden und auf die sich der Fragesteller stützt, weisen darauf hin. Der Bundesrat hat jedoch keine Anhaltspunkte, welche darauf schliessen liessen, die Vernichtung von Dokumenten sei unter Verletzung von Art. 962 OR erfolgt. Insbesondere ist es unmöglich, gestützt auf die betreffenden Unterlagen zu folgern, die Banken hätten absichtlich Dokumente über Vermögenswerte vernichtet, die jüdische Personen auf der Flucht vor der Verfolgung durch die Nazis deponiert haben oder die von den Nazis hinterlegt wurden, nachdem sie ihren Opfern den Besitz entzogen hatten.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;5. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die Regelung in Art. 962 OR - ergänzt durch die Richtlinien der SBVG - genügt, um die Aufbewahrung derjenigen Dokumente sicherzustellen, die notwendig sind, um die Rechte der Deponenten zu wahren. Es ist zwar davon auszugehen, dass gewisse Dokumente im Zusammenhang mit Konten, die während des zweiten Weltkrieges angelegt worden sind, vernichtet wurden; sofern die entsprechenden Konten noch bestehen, ist aber die Aufbewahrung derjenigen Dokumente, die sich auf die Existenz und den Inhalt solcher Konten beziehen, durch die Rechtsordnung sichergestellt.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Gestützt auf detaillierte Beweise hat der Jüdische Weltkongress Anzeige gegen verschiedene Schweizer Banken erstattet (Februar 1996), die anscheinend absichtlich Belege von Bankkonten vernichtet haben, welche von den Nazis mit gestohlenen jüdischen Geldern eröffnet wurden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Kann der Bundesrat diese Vernichtung von Dokumenten bestätigen? Zusätzlich: Welche dringlichen Massnahmen gedenkt er zu ergreifen, um die Erhaltung der verbleibenden Dokumente sicherzustellen?&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Jüdische Bankkonti. Vernichtete Dokumente</value></text></texts><title>Jüdische Bankkonti. Vernichtete Dokumente</title></affair>