﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>19961023</id><updated>2025-06-24T22:00:41Z</updated><additionalIndexing>Landwirtschaft in Berggebieten;Bewirtschaftungsbeiträge;Beiträge an Kuhhaltung;Erhaltung der Landwirtschaft;Vieheinheit</additionalIndexing><affairType><abbreviation>EA</abbreviation><id>12</id><name>Einfache Anfrage</name></affairType><author><councillor><code>2337</code><gender>m</gender><id>22</id><name>Bloetzer Peter</name><officialDenomination>Bloetzer</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion C</abbreviation><code>M-E</code><id>3</id><name>Christlichdemokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>SR</abbreviation><id>2</id><name>Ständerat</name><type>S</type></council><date>1996-03-21T00:00:00Z</date><legislativePeriod>45</legislativePeriod><session>4502</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L06K140103020703</key><name>Landwirtschaft in Berggebieten</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L06K140103020601</key><name>Erhaltung der Landwirtschaft</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K1401080105</key><name>Vieheinheit</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L06K140104040301</key><name>Bewirtschaftungsbeiträge</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L06K140104040103</key><name>Beiträge an Kuhhaltung</name><type>2</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions /></consultation><federalCouncilProposal><date>1996-05-08T00:00:00Z</date></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>WBF</abbreviation><id>8</id><name>Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>1996-03-21T00:00:00</date><id>9</id><name>Eingereicht</name></state><state><date>1996-05-08T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>SR</abbreviation><id>2</id><name>Ständerat</name><type>S</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2337</code><gender>m</gender><id>22</id><name>Bloetzer Peter</name><officialDenomination>Bloetzer</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion C</abbreviation><code>M-E</code><id>3</id><name>Christlichdemokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>96.1023</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;Der Bundesrat ist sich der Bedeutung der Nebenerwerbslandwirtschaft, insbesondere im Berggebiet, bewusst. Die Nebenerwerbslandwirtschaft hat daher ihren festen Platz in der Agrarpolitik und wird auch entsprechend unterstützt. So bestehen bei den verschiedensten Massnahmen (Produktionsrechte, Direktzahlungen, Familienzulagen) Differenzierungen zugunsten der Kleinbetriebe. Mit der entsprechenden Ausgestaltung der einzelnen Massnahmen, insbesondere auch der Direktzahlungen, wird den Anliegen der kleineren Betriebe Rechnung getragen. Insgesamt sind die Direktzahlungen pro Flächeneinheit und pro GVE beim Kleinbetrieb wesentlich höher als bei grösseren Betrieben. Zudem führen die vermehrte Trennung der Preis- und Einkommenspolitik und der damit verbundene Ausbau der Direktzahlungen zu einer beachtlichen Umverteilung zugunsten des Berggebietes und der Betriebe mit einer extensiveren Produktion, wie sie häufig auch von Nebenerwerbsbetrieben praktiziert wird. Im Vergleich mit den Haupterwerbsbetrieben werden die Nebenerwerbsbetriebe nicht benachteiligt. Es gilt festzuhalten, dass die Herausforderungen im ländlichen Raum nicht allein mit agrarpolitischen Massnahmen zu meistern sind.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1./2. Die Problematik der Abgrenzung zwischen den eigentlichen Nebenerwerbsbetrieben und den Hobbybetrieben im Vollzug der Agrargesetzgebung ist so alt wie die Förderungsmassnahmen selbst. Eine klare Trennung zwischen Landwirten und Nichtlandwirten kann kaum vorgenommen werden. Die Frage, wo agrarpolitisch die Stützungsberechtigung als Landwirt beginnen und wo sie enden soll, kann nicht schlüssig beantwortet werden. Aus sach- und finanzpolitischer Sicht sind Mindestgrenzen notwendig.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Bundesrat erachtet, gestützt auf die neue Agrarpolitik, die Mindestgrenze von 3 Hektaren anrechenbarer landwirtschaftlicher Nutzfläche und 5 GVE bei den ergänzenden Direktzahlungen (Art. 31a LwG) und Ökobeiträgen (Art. 31b LwG) aufgrund der heutigen Verhältnisse in der Landwirtschaft als richtig. Er ist davon überzeugt, dass die Grenzen eher zu tief als zu hoch angesetzt sind. Nach dem bäuerlichen Bodenrecht liegt die Grenze denn auch höher, indem grundsätzlich nur landwirtschaftliche Gewerbe den Bestimmungen (Übernahme zum Ertragswert, Realteilungsverbot usw.) unterliegen oder, anders ausgedrückt, als schützenswürdige Landwirtschaftsbetriebe gelten, deren Arbeitsbedarf mindestens der halben Arbeitskraft einer bäuerlichen Familie entspricht. Normalbetriebe mit weniger als 3 Hektaren Land sind in der Regel als eigentliche Hobbybetriebe zu bezeichnen und bedürfen nebst der produktegebundenen Stützung über die Preise keiner zusätzlichen Förderung mit Direktzahlungen. Das eigentliche Einkommen dieser Betriebe stammt aus ausserbetrieblichen Tätigkeiten. Eine Verschiebung der Grenzen in Richtung Kleinstbetrieb hätte eine unerwünschte Umlagerung der finanziellen Mittel zu Lasten der förderungswürdigen bäuerlichen Familienbetriebe zur Folge. Der Bundesrat erachtet es deshalb nicht als zweckmässig, die Mindestgrenzen herabzusetzen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Das heutige Konzept basiert auf den beiden leistungsorientierten Kriterien "Fläche" und "Betrieb" und ist grundsätzlich produktionsneutral ausgestaltet. Mit dem Einbezug eines standardisierten Mindesteinkommens pro Arbeitseinheit als weitere Bezugsgrösse für die Direktzahlungen würde eine Dimension eingebracht, die einem Systemwechsel gleichkäme. Direktzahlungen in Abhängigkeit eines Mindesteinkommens pro Arbeitskraft würden einerseits arbeitsintensive Betriebszweige und damit den Anbau arbeitsintensiver Kulturen speziell fördern. Andererseits würden Betriebe mit einer vergleichsweise schlechten Arbeitsproduktivität noch belohnt. Extensivere und damit auch ökologischere Bewirtschaftungsformen (z. B. extensive Grünlandnutzung) wären dadurch benachteiligt. Dies widerspricht gesamthaft betrachtet der Zielsetzung der neuen Agrarpolitik, eine umweltgerechte und wettbewerbsfähige Produktion zu fördern.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Einbezug der Arbeitskraft würde auch der allseits gegenwärtigen Forderung nach Transparenz und Einfachheit widersprechen. Eine unerwünschte produktionslenkende Wirkung in obenerwähnter Richtung wäre ebenfalls nicht auszuschliessen. Diese könnte schwerwiegende negative Auswirkungen auf die Märkte für Früchte und Gemüse sowie auf den Fleischmarkt zur Folge haben. Der Bundesrat lehnt daher die Aufnahme der Arbeitseinheit als weiteres Beitragskriterium ab, dies um so mehr, als es administrativ sehr aufwendig wäre, jährlich aufgrund der jeweiligen Bewirtschaftungsverhältnisse bzw. Kulturen die Arbeitseinheiten zu ermitteln.&lt;/p&gt;  Antwort des Bundesrates.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Eine lebensfähige Bauernschaft ist Voraussetzung für die Gewährleistung der ländlichen Besiedlung sowie der Pflege und Erhaltung der Kulturlandschaft im Berggebiet. Es braucht hierzu nicht nur die bäuerliche Familie, sondern insbesondere auch den Nebenerwerbsbauern.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Bei der Beantwortung der Interpellation Bloetzer "Massnahmen zugunsten der Berglandwirtschaft" hat der Bundesrat erklärt, dass es seine Politik ist, die Berglandwirtschaft mittels spezifischer Massnahmen für die Abgeltung ihrer Nachteile zu unterstützen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Eine besondere Bedeutung kommt im Berggebiet der Mindestfläche und der Mindestzahl der Düngergrossvieheinheiten (GVE) für die Beitragsberechtigung zu.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Mit der Beantwortung der Interpellation hat sich der Bundesrat bereit erklärt, die Auswirkungen der in der Verordnung angesetzten Mindestgrenzen für die Beiträge laufend zu überprüfen und nötigenfalls anzupassen. In der Zwischenzeit hat es sich gezeigt, dass im Berggebiet eine erhebliche Anzahl von Betrieben die Mindestfläche von 3 Hektaren und/oder die Mindestzahl an GVE nicht erreicht.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Bundesrat wird ersucht, Auskunft darüber zu geben, ob er bereit ist:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. die Mindestfläche für Kleinstbetriebe auf 2 Hektaren statt wie bisher auf 3 Hektaren anzusetzen;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. die Mindestzahl der GVE von bisher 5 GVE auf neu 3 GVE herabzusetzen;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. die Direktzahlungen nicht nur pro Betrieb und Fläche, sondern auch gemessen an einem standardisierten Mindesteinkommen pro Arbeitseinheit festzulegen.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Stärkung der Berglandschaft</value></text></texts><title>Stärkung der Berglandschaft</title></affair>