{"id":19961036,"updated":"2025-06-24T23:09:44Z","additionalIndexing":"Steuerabzug;Eidgenössische Steuerverwaltung;Dritte Säule","affairType":{"abbreviation":"EA","id":12,"name":"Einfache Anfrage"},"author":{"councillor":{"code":2147,"gender":"m","id":173,"name":"Reimann Maximilian","officialDenomination":"Reimann Maximilian"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion V","code":"V","id":4,"name":"Fraktion der Schweizerischen Volkspartei"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S"},"date":"1996-06-03T00:00:00Z","legislativePeriod":45,"session":"4503"},"descriptors":[{"key":"L05K0104010103","name":"Dritte Säule","type":1},{"key":"L04K11070304","name":"Steuerabzug","type":1},{"key":"L04K08040507","name":"Eidgenössische Steuerverwaltung","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[]},"federalCouncilProposal":{"date":"1996-09-04T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EFD","id":7,"name":"Finanzdepartement","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(833752800000+0200)\/","id":9,"name":"Eingereicht"},{"date":"\/Date(841788000000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2147,"gender":"m","id":173,"name":"Reimann Maximilian","officialDenomination":"Reimann Maximilian"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion V","code":"V","id":4,"name":"Fraktion der Schweizerischen Volkspartei"},"type":"author"}],"shortId":"96.1036","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Zum Thema der Eigenmietwerte, das einleitend angesprochen wird, hat der Bundesrat bereits in seiner Stellungnahme auf die Motion 93.3010 des gleichen Autors (Kantonale Wohneigentumsförderung und Eigenmietwertbesteuerung. Änderung des Steuerharmonisierungsgesetzes) umfassend Stellung bezogen. Dass im Rahmen der einen und gleichen direkten Bundessteuer die Eigenmietwerte innerhalb einer - in der Praxis grosszügig gehandhabten - Bandbreite liegen müssen, ergibt sich aus der massgebenden Bestimmung von Artikel 21 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer.<\/p><p>Zu den Fragen ist folgendes festzuhalten:<\/p><p>1. Die Selbstvorsorge ist ein Teil der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge. Das ergibt sich aus dem in der Einfachen Anfrage selber zitierten Artikel 34quater der Bundesverfassung. Die genannte Bestimmung ist die Grundlage für das Dreisäulenprinzip. Dieses besteht aus der AHV\/IV, der beruflichen Vorsorge und der sogenannten Selbstvorsorge. Diese drei Säulen bilden zusammen ein organisches Ganzes.<\/p><p>Von ihrer Funktion her ist die Selbstvorsorge deshalb eine Ergänzung zur AHV\/IV und gegebenenfalls zur beruflichen Vorsorge. Dies gilt vorab für die in der Einfachen Anfrage angesprochene steuerlich privilegierte Selbstvorsorge, auch als \"gebundene Selbstvorsorge\" oder als Säule 3a bekannt. Sie gehört zur beruflichen Vorsorge, da sie an eine Erwerbstätigkeit anknüpft. Wenn das ordentliche AHV-Alter nun mit dem vollendeten 62. bzw. 65. Altersjahr erreicht wird, ist es nur folgerichtig, dass auch im Bereich dieser die AHV ergänzenden, steuerlich privilegierten Selbstvorsorge die nämlichen Altersjahre die oberen zulässigen \"Fixpunkte\" bleiben. Die dargelegte Regelung ist verfassungs- und gesetzeskonform. Sollte sich das AHV-Alter verschieben, so dürfte auch bei der genannten Selbstvorsorge eine Anpassung vorgenommen werden.<\/p><p>2. Hinzuweisen ist im übrigen auch auf die Kapitalversicherungen mit Einmalprämie, die ebenfalls der Selbstvorsorge, jedoch der sogenannten Säule 3b zugerechnet werden. Nach der vom Parlament mit Beschluss vom 7. Oktober 1994 in das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer eingefügten Fassung von Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a sind Kapitalversicherungen mit Einmalprämie bei ihrer Auszahlung steuerlich privilegiert, soweit sie \"der Vorsorge\" dienen. Das ist der Fall, wenn die Versicherungsleistung ab dem vollendeten 60. Altersjahr des Versicherten aufgrund eines mindestens fünfjährigen Vertragsverhältnisses ausgerichtet wird. Unter diesen Voraussetzungen ist die genannte Kapitalleistung steuerfrei. Dabei kann die Laufzeit solcher Versicherungsverträge auch nach dem Beginn des ordentlichen AHV-Alters enden.<\/p><p>3. In der Einfachen Anfrage ist von einer \"notorischen Verunsicherung breiter Bevölkerungskreise im Bereich der steuerlichen Behandlung von neuen Produkten der Selbstvorsorge\" die Rede. Tatsache ist, dass laufend neue Versicherungsprodukte angeboten werden, für welche ein Steuerprivileg angestrebt wird.<\/p><p>Der Eidgenössischen Steuerverwaltung obliegt namentlich die Aufgabe, die steuerlich privilegierte Selbstvorsorge von der reinen Kapitalanlage abzugrenzen, für die kein entsprechendes Steuerprivileg besteht. In ihrem Kreisschreiben vom 30. Juni 1995 betreffend Kapitalversicherungen mit Einmalprämie hat die Eidgenössische Steuerverwaltung zu diesem Punkt folgendes ausgeführt: \"Um im weiteren die Kapitalversicherung mit Einmalprämie von einer Vermögensanlage abzugrenzen, muss die Kapitalversicherung einen angemessenen Versicherungsschutz für den Erlebensfall sowie für den Fall des vorherigen Ablebens des Versicherten garantieren. Die Höhe dieses Versicherungsschutzes darf nicht beliebig niedrig angesetzt werden.\"<\/p><p>Dieses Kriterium erlaubt es in der Praxis regelmässig, diejenigen Versicherungsprodukte zu bestimmen, die entsprechend dem Willen des Gesetzgebers effektiv der Vorsorge dienen und nicht einfach eine steuerbefreite Vermögensanlage anbieten wollen. Auch wenn sich mitunter heikle Abgrenzungsfragen stellen, kann von einer notorischen Verunsicherung breiter Bevölkerungskreise nicht gesprochen werden.<\/p>"},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Gemäss Artikel 34quater Absatz 6 der Bundesverfassung ist der Bund verpflichtet, in Zusammenarbeit mit den Kantonen die Selbstvorsorge zu fördern, und zwar insbesondere durch Massnahmen der Fiskal- und Eigentumspolitik.<\/p><p>Bereits mit der ständigen Heraufsetzung der Eigenmietwerte und dem Druck auf die Kantone, gleich zu verfahren, geht der Bundesrat mit diesem Verfassungsauftrag äusserst geringschätzig um.<\/p><p>In seinem letzten Amtsjahr hat der abgetretene Vorsteher des EFD zudem wiederholt zu verstehen gegeben, Selbstvorsorge durch Massnahmen der Fiskalpolitik sei künftig nicht mehr über das Pensionsalter hinaus vornehmbar. In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat um eine Stellungnahme zu folgenden Fragen:<\/p><p>1. Hält es der Bundesrat angesichts der konstanten Zunahme der durchschnittlichen Lebenserwartung für verfassungskonform, die steuerprivilegierte Selbstvorsorge auf die Erreichung eines bestimmten Altersjahres zu beschränken?<\/p><p>2. Hat der Bundesrat bereits konkrete Schritte in die Wege geleitet, um das Ansinnen des abgetretenen Finanzministers in der Praxis durchzusetzen?<\/p><p>3. Was gedenkt der Bundesrat zur Behebung der - zumindest durch die Eidgenössische Steuerverwaltung mitverursachten - notorischen Verunsicherung breiter Bevölkerungskreise im Bereich der steuerlichen Behandlung von neuen Produkten der Selbstvorsorge zu unternehmen?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Altersmässige Beschränkung der steuerprivilegierten Selbstvorsorge?"}],"title":"Altersmässige Beschränkung der steuerprivilegierten Selbstvorsorge?"}