{"id":19961053,"updated":"2025-11-14T06:31:57Z","additionalIndexing":"Handel mit Agrarerzeugnissen;Einfuhrpolitik;Zollkontingent","affairType":{"abbreviation":"EA","id":12,"name":"Einfache Anfrage"},"author":{"councillor":{"code":2104,"gender":"m","id":135,"name":"Loeb François","officialDenomination":"Loeb"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion R","code":"RL","id":1,"name":"Freisinnig-demokratische Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"1996-06-13T00:00:00Z","legislativePeriod":45,"session":"4503"},"descriptors":[{"key":"L04K07010302","name":"Einfuhrpolitik","type":1},{"key":"L05K0701040114","name":"Zollkontingent","type":1},{"key":"L05K0701020304","name":"Handel mit Agrarerzeugnissen","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[]},"federalCouncilProposal":{"date":"1996-08-21T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"WBF","id":8,"name":"Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(835048800000+0200)\/","id":9,"name":"Eingereicht"},{"date":"\/Date(840578400000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2104,"gender":"m","id":135,"name":"Loeb François","officialDenomination":"Loeb"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion R","code":"RL","id":1,"name":"Freisinnig-demokratische Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"96.1053","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Im Rahmen der Botschaft zu der für die Ratifizierung der Gatt\/WTO-Übereinkommen notwendigen Anpassung des Landwirtschaftsgesetzes wurden in der parlamentarischen Debatte die Bestimmungen betreffend die Verteilung der Zollkontingente durch den Gesetzgeber verschärft (Art. 23b Abs. 5). Nach der revidierten Fassung hat die Verteilung von Zollkontingenten von wirtschaftlichen Leistungen abhängig zu sein. Die Inlandleistung stellt zweifelsohne ein Instrument für die Verteilung der Zollkontingente nach wirtschaftlichen Kriterien im Sinne von Artikel 23b Absatz 5 des Landwirtschaftsgesetzes dar. Mit ihr wird der Absatz gleichartiger inländischer Produkte sichergestellt.<\/p><p>Die Inlandleistung hat schon vor der Umsetzung der Gatt\/WTO-Ergebnisse als zentrales Element der Regelung für mengenmässige Einfuhrbeschränkungen bestanden. Neue Inlandleistungen wurden mit der WTO-Umsetzung keine geschaffen. 14 der insgesamt 28 WTO-Zollkontingente weisen als Verteilungskriterium die Inlandleistung auf.<\/p><p>Antwort auf die einzelnen Fragen:<\/p><p>1. Firmen, die ausschliesslich eine Importtätigkeit ausüben, werden durch das Instrument der Inlandleistung nicht benachteiligt. Es besteht die Möglichkeit, dass ihre Inlandleistungspflicht stellvertretend wahrgenommen wird.<\/p><p>Aus Gründen der Gleichbehandlung aller Importeure und der Sicherstellung des Absatzes inländischer Erzeugnisse können in der Regel keine Ausnahmen von der Inlandleistung gemacht werden. Aufgrund des nachfolgend dargestellten Vorgehens kann davon ausgegangen werden, dass den Importeuren aus der Inlandleistung keine Verhinderung ihrer angestammten Geschäftstätigkeit erwächst:<\/p><p>- Die Importbeschränkungen für Schnittblumen (tarifäre) treten nur noch in den Monaten Mai bis Oktober in Kraft; sonst ist der Import vollkommen frei.<\/p><p>- Die Einfuhren konnten im Jahre 1995 weiter zunehmen.<\/p><p>- Die Kontingentsanteile der Importeure werden jährlich zu 70 Prozent auf der Basis der im vorausgehenden Jahr getätigten Einfuhren ermittelt. Die Inlandleistung wird mit 30 Prozent berücksichtigt.<\/p><p>- Im Mai 1996 wurde die Einfuhr aufgrund der inländischen Produktion sogar freigegeben.<\/p><p>- Firmen, die nur einführen wollen, können sich ihren Kontingentsanteil vorwiegend in der nicht bewirtschafteten Periode (Oktober bis Mai) erarbeiten.<\/p><p>- Die Berücksichtigung der Inlandübernahme ist ein Anreiz, auch Schweizer Ware zu vermarkten.<\/p><p>2. Die Frage kann positiv beantwortet werden. Zum Windhundverfahren ist zu erwähnen, dass diese Form der Kontingentsverteilung nicht für alle Waren die optimale Lösung darstellt. Das Windhundverfahren ist insbesondere dann nicht geeignet, wenn der Importanteil am Gesamtkonsum verhältnismässig klein ist und wenn mit der Verteilung der Zollkontingente auch ein gewisser Schutz der Inlandproduktion angestrebt werden soll.<\/p><p>Mit der Inkraftsetzung der neuen Verordnung über den Eiermarkt (Eierverordnung, EV; SR 916.371) per 1. September 1996 bleibt die Bindung der Schaleneierimporte an eine Inlandleistung grundsätzlich bestehen. Ausgenommen sind neu jedoch die Einfuhren von Schaleneiern, welche für die Verarbeitung bestimmt sind (35 Prozent der Importe im Jahre 1994). Die Zollkontingentsanteile des Teilzollkontingentes \"Verarbeitungseier\" werden nach Massgabe des Einganges der Gesuche zugeteilt.<\/p><p>Ab 1. September 1996 legt der Bundesrat keinen Zielpreis mehr für den bisherigen geschützten Anteil von etwa einem Drittel der Inlandproduktion fest. Damit wird der Markt, d. h. Angebot und Nachfrage, den Preis für Schweizer Eier bestimmen.<\/p><p>Die Bindung der Konsumeierimporte an eine vorgängig zu erbringende Inlandleistung stellt ein minimales Sicherheitsnetz für den Absatz von Schweizer Eiern dar. Angesichts der immer noch grossen Preisdifferenz zwischen Inland- und Importkonsumeiern ist dieses Sicherheitsnetz unabdingbar. Andernfalls würde der Produzentenpreis für inländische Konsumeier noch stärker unter Druck geraten.<\/p><p>3. Die Frage der Kompatibilität der Inlandleistung mit dem Grundsatz der Inländerbehandlung kann heute völkerrechtlich nicht eindeutig beantwortet werden. Je nach konkreter Ausgestaltung der Übernahmeverpflichtungen kann sich die Situation aus WTO-rechtlicher Sicht verschieden präsentieren und ist daher umstritten.<\/p><p>Die EU und mehrere andere WTO-Mitglieder haben in der Tat Zweifel an der Kompatibilität der Inlandleistung namentlich mit dem WTO-Grundsatz der Inländerbehandlung geäussert. Ausserdem befürchten sie eine Beeinträchtigung ihrer Exportinteressen. Aus der Sicht unserer Handelspartner mitentscheidend sind deshalb auch die praktischen Auswirkungen eines solchen Systems für die jeweiligen Produktegruppen.<\/p><p>Die Inlandleistung wird heute als eines von mehreren Instrumenten zur landesrechtlich abgestützten Verteilung der Zollkontingente angewandt. Dabei wird der Marktzutritt gegenüber der Basisperiode der schweizerischen WTO-Verpflichtungen (1986 bis 1988) mengenmässig nicht verschlechtert. Die weiteren angewandten Regeln:<\/p><p>a. keine Inlandleistung auf Importen zum Ausserkontingentszollansatz (da tarifiziert);<\/p><p>b. das Übernahmeverhältnis muss immer die volle Ausnutzung der Zollkontingente ermöglichen;<\/p><p>c. bei Erfüllung der Inlandleistung kann das entsprechende Zollkontingent automatisch überschritten werden;<\/p><p>führen allerdings dazu, dass die WTO-Verpflichtungen zur Aufrechterhaltung der früheren Marktzutrittsmöglichkeiten mit der von der Schweiz gewählten Praxis der Inlandleistung zu einer Marktzutrittsgarantie werden. Für das Jahr 1995 (erst am 1. Juli 1995 erfolgte der Beitritt zur WTO) wurden die meisten Zollkontingente ausgefüllt oder übertroffen.<\/p>"},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Im Zusammenhang mit der neuen Einfuhrregelung (Bindung der Zollkontingente an die Übernahme von Inlandprodukten) bitte ich um die Beantwortung folgender Fragen:<\/p><p>1. In welcher Weise kann verhindert werden, dass Importeuren, welche ausschliesslich im Importhandel tätig sind, durch das Leistungssystem, welches auf Handelsbetriebe mit Inland- und Importwaren zugeschnitten ist, durch unerfüllbare Anforderungen die Ausübung ihrer angestammten Geschäftstätigkeit verhindert wird? Wie ist sichergestellt, dass etwas bei der Verteilung der Schnittblumenzollkontingente Ungleiches ungleich behandelt wird?<\/p><p>2. Wird die Übernahmepflicht tatsächlich nur dort dem einfacheren Windhundverfahren vorgezogen, wo diese nötig und sinnvoll ist? Diese Frage stellt sich etwa betreffend die Einfuhrregelung für Konsumeier.<\/p><p>3. Inwiefern verletzt die Übernahmepflicht den Grundsatz der Gleichbehandlung von Inlandprodukten und Importen, indem letztere durch nichttarifarische Auflagen verteuert werden? Stimmt es, dass die schweizerische Übernahmepflicht sowohl von der EU als namentlich auch von der WTO jüngst in Frage gestellt wurde?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Landwirtschaftsgesetz. Einfuhrregelung"}],"title":"Landwirtschaftsgesetz. Einfuhrregelung"}