﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>19961064</id><updated>2025-06-24T22:19:20Z</updated><additionalIndexing>Kapitalgewinnsteuer;Steuerrecht</additionalIndexing><affairType><abbreviation>EA</abbreviation><id>12</id><name>Einfache Anfrage</name></affairType><author><councillor><code>2143</code><gender>m</gender><id>172</id><name>Rechsteiner Paul</name><officialDenomination>Rechsteiner Paul</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion S</abbreviation><code>S</code><id>2</id><name>Sozialdemokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>1996-06-21T00:00:00Z</date><legislativePeriod>45</legislativePeriod><session>4503</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L04K11070406</key><name>Kapitalgewinnsteuer</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K11070312</key><name>Steuerrecht</name><type>1</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions /></consultation><federalCouncilProposal><date>1996-09-16T00:00:00Z</date></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>EFD</abbreviation><id>7</id><name>Finanzdepartement</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>1996-06-21T00:00:00</date><id>9</id><name>Eingereicht</name></state><state><date>1996-09-16T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2143</code><gender>m</gender><id>172</id><name>Rechsteiner Paul</name><officialDenomination>Rechsteiner Paul</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion S</abbreviation><code>S</code><id>2</id><name>Sozialdemokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>96.1064</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;1. Die Steuerfreiheit der privaten Kapitalgewinne lässt sich nicht allein unter dem Aspekt der Steuergerechtigkeit beurteilen. Zu berücksichtigen sind auch steuersystematische und verwaltungsökonomische Aspekte.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Was die Steuergerechtigkeit angeht, würde das Gebot der Besteuerung nach Massgabe der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit dafür sprechen, neben den Grundstückgewinnen auch Gewinne aus der Veräusserung von beweglichen Vermögen (insbesondere Wertpapiere, Edelmetalle, Kunstobjekte) steuerlich zu erfassen. Allerdings müssten bei einer generellen Besteuerung der privaten Kapitalgewinne auch die nachgewiesenen Kapitalverluste berücksichtigt werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Was die Verwaltungsökonomie betrifft, dürfte eine Besteuerung privater Kapitalgewinne einen erheblichen Aufwand mit sich bringen. Erfahrungsgemäss würden Gewinne auf beweglichem Vermögen oft nicht zur Kenntnis der Steuerbehörden gelangen, während die Kapitalverluste von den Steurpflichtigen regelmässig geltend gemacht würden. Es ist somit nicht auszuschliessen, dass eine allgemeine Kapitalgewinnsteuer bloss einen bescheidenen Ertrag abwerfen würde, welcher den damit zusammenhängenden Verwaltungsaufwand kaum zu rechtfertigen vermöchte. Dies dürfte auch erklären, weshalb ab 1997 sämtliche Kantone im Bereich der Gewinne auf Privatvermögen nur noch die Grundstückgewinne besteuern werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Aus steuersystematischer Sicht würde sich sodann im Falle der Einführung einer allgemeinen Kapitalgewinnsteuer insbesondere die Frage stellen, ob und wieweit Gratisaktien und Liquidationsausschüttungen beim Aktionär weiterhin als Einkommen besteuert werden könnten.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Kapitalgewinne auf beweglichem Vermögen sind aufgrund des geltenden Rechts nicht in jedem Fall steuerfrei. Steuerbar sind nach Artikel 18 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) alle Einkünfte aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit, wozu nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung neben dem Liegenschaftshandel auch der Wertschriftenhandel gezählt werden kann. Wohl stellt die blosse Verwaltung des privaten Vermögens keine Erwerbstätigkeit dar, so dass ein im Rahmen dieser Vermögensverwaltung erzielter Gewinn gemäss Artikel 16 Absatz 3 DBG steuerfrei ist. Übersteigt dagegen eine Tätigkeit den Bereich schlichter Vermögensverwaltung, so unterliegen die dabei erzielten Einkünfte der Einkommenssteuer des Bundes. Dies trifft insbesondere zu, wenn der Steuerpflichtige die von ihm betriebenen Wertschriften-, Devisen- oder Goldtransaktionen nicht im Hinblick auf eine zumindest mittelfristig währende Kapitalanlage tätigt, sondern zur Erzielung von Spekulationsgewinnen durch Ausnützung der Kursschwankungen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes im Archiv für Schweizerisches Abgaberecht, Bd. 56 366, 58 666 und 59 709).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Steuerfrei bleiben mithin nur jene Kapitalgewinne, die vom privaten Anleger im Rahmen der ordentlichen Vermögensverwaltung realisiert werden. Bedenkt man, dass der private Anleger auch nicht abzugsfähige Verluste erleiden kann, so lässt sich der Standpunkt vertreten, dass das geltende System alles in allem auf einem ausgewogenen Konzept beruht, welches Steuergerechtigkeit, Steuersystem und Verwaltungsökonomie angemessen berücksichtigt. Als störend wirkt zuweilen der Umstand, dass der private Anleger die mit Kapitalanlagen zusammenhängenden Schuldzinsen uneingeschränkt von seinen übrigen Einkünften abziehen kann (Art. 33 Abs. 1 Bst. a DBG), selbst wenn die betreffenden Anlagen keinen periodischen Ertrag abwerfen und nur zur Realisation eines späteren Kapitalgewinns getätigt wurden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Der Bundesrat ist sich bewusst, dass die Ankündigung der Fusion zwischen der Ciba-Geigy AG und der Sandoz AG einen starken Anstieg der Aktienkurse ausgelöst hat. Einen Gewinn realisieren die Aktionäre dieser Gesellschaften indessen nur, wenn sie die von ihnen gehaltenen Aktien oder sich darauf beziehende derivative Instrumente (Optionen usw.) verkaufen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Bundesrat muss ferner daran erinnern, dass die eidgenössischen Räte bei der Beratung der Steuerharmonisierungsvorlage die in der Botschaft vom 25. Mai 1983 vorgeschlagene Kapitalgewinnsteuer auf wesentlichen Beteiligungen (sog. Beteiligungsgewinnsteuer) verworfen haben. Im heutigen Zeitpunkt beabsichtigt der Bundesrat daher nicht, eine generelle Besteuerung der privaten Kapitalgewinne näher zu prüfen.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Die Novartis-Fusion war nicht nur, aber auch unter dem Aspekt der Steuergerechtigkeit ein Fanal. Die Aktionäre verdienten an einem Tag 18 Milliarden Franken (bis Ende des Jahres sollen es gegen 50 Milliarden Franken werden, wobei Tausende von Arbeitsplätzen verlorengehen). Während jeder Franken Lohn einkommenssteuerpflichtig ist, sind private Kapitalgewinne nach wie vor steuerfrei. Dies im Unterschied zu den USA, wo die Besteuerung der Kapitalgewinne aufgrund des Börsenbooms entscheidend zur Reduktion des Haushaltdefizits beigetragen hat.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Ich frage den Bundesrat:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Wie beurteilt er die Steuerfreiheit der privaten Kapitalgewinne unter dem Aspekt der Steuergerechtigkeit? Hält er es angesichts der neueren Entwicklungen und der steigenden Bedeutung der Kapitaleinkünfte noch für vertretbar, diese fiskalisch gegenüber den Arbeitseinkommen derart zu privilegieren?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Ist er bereit, eine Besteuerung der privaten Kapitalgewinne zu prüfen? Ist er namentlich auch bereit, die US-amerikanischen Erfahrungen zu beobachten und einzubeziehen?&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Einführung einer Kapitalgewinnsteuer</value></text></texts><title>Einführung einer Kapitalgewinnsteuer</title></affair>