﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>19961068</id><updated>2025-06-24T21:19:08Z</updated><additionalIndexing>Klein- und mittleres Unternehmen;vertragliche Haftung;Submissionswesen</additionalIndexing><affairType><abbreviation>EA</abbreviation><id>12</id><name>Einfache Anfrage</name></affairType><author><councillor><code>2338</code><gender>m</gender><id>85</id><name>Frick Bruno</name><officialDenomination>Frick</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion C</abbreviation><code>M-E</code><id>3</id><name>Christlichdemokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>SR</abbreviation><id>2</id><name>Ständerat</name><type>S</type></council><date>1996-06-21T00:00:00Z</date><legislativePeriod>45</legislativePeriod><session>4503</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L05K0703060302</key><name>Klein- und mittleres Unternehmen</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K07010305</key><name>Submissionswesen</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K0507020207</key><name>vertragliche Haftung</name><type>2</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions /></consultation><federalCouncilProposal><date>1996-09-23T00:00:00Z</date></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>EFD</abbreviation><id>7</id><name>Finanzdepartement</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>1996-06-21T00:00:00</date><id>9</id><name>Eingereicht</name></state><state><date>1996-09-23T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>SR</abbreviation><id>2</id><name>Ständerat</name><type>S</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2338</code><gender>m</gender><id>85</id><name>Frick Bruno</name><officialDenomination>Frick</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion C</abbreviation><code>M-E</code><id>3</id><name>Christlichdemokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>96.1068</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;Als Grundlage für die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bundes betreffend Kauf von Hardware muss die Regelung des Obligationenrechts in Erinnerung gerufen werden. Die obligationenrechtliche Haftungsregelung bei Vertragsverletzungen kommt zur Anwendung, wenn die Parteien nichts anderes vereinbaren. Dabei ist vorab auf die Artikel 97 bis 109 des Obligationenrechts zu verweisen. Das Obligationenrecht geht davon aus, dass der Schuldner bei Verzug oder anderen Vertragsverletzungen für jedes Verschulden haftet (Absicht und Fahrlässigkeit). Der Schuldner haftet dabei für den ganzen aus einer Vertragsverletzung entstehenden Schaden, unabhängig vom Vertragswert. Dabei gilt, dass der Gläubiger den Schaden zu beweisen hat und der Schuldner Ersatz leisten muss, sofern er nicht beweist, dass ihn ein Verschulden trifft.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Vor diesem Hintergrund sind die gestellten Fragen zu beantworten.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Wie oben dargelegt kennt die obligationenrechtliche Regelung keine Beschränkung der Haftungssummen. Die Begrenzung der Haftungssumme nach oben in Prozenten der Vertragsvergütung (z. B. 20 Prozent) stellt daher gegenüber der obligationenrechtlichen Regelung eine wesentliche Besserstellung des Lieferanten dar. Die nachfolgend genannten Haftungssummen dürfen nicht mit Strafsummen verwechselt werden, welche in jedem Fall zu bezahlen sind. Ein Lieferant haftet nur, wenn er schuldhaft eine Vertragsverletzung begeht und dadurch dem Bund Schaden zufügt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;a. Auszug aus Ziffer 9.2 der AGB für den Kauf von Hardware: "Die Haftung aus Verzug ist für die Vertragspartner je auf insgesamt 20 Prozent der gesamten Vergütung pro Vertrag beschränkt; sie beträgt jedoch mindestens 200 000 Schweizerfranken."&lt;/p&gt;&lt;p&gt;b. Auszug aus Ziffer 10.3 der AGB für den Kauf von Hardware: "Der Verkäufer haftet für jedes Verschulden. Die Haftung für Personenschäden ist unbeschränkt. Für Sachschäden ist die Haftung auf insgesamt 30 Prozent der gesamten Vergütung pro Vertrag beschränkt; sie beträgt jedoch mindestens 1 Million Schweizerfranken. Für reine Vermögensschäden ist die Haftung auf 10 Prozent der gesamten Vergütung pro Vertrag beschränkt; sie beträgt jedoch mindestens 300 000 Schweizerfranken."&lt;/p&gt;&lt;p&gt;c. Auszug aus Ziffer 11 der AGB für den Kauf von Hardware: "Die Vertragspartner haften für andere Vertragsverletzungen, wenn sie nicht beweisen, dass sie kein Verschulden trifft. Sie haften für jedes Verschulden. Die Haftung ist auf 10 Prozent der Vergütung pro Vertrag beschränkt, sie beträgt jedoch mindestens 300 000 Schweizerfranken."&lt;/p&gt;&lt;p&gt;In der Regel ist davon auszugehen, dass der Bund als Käufer ein höheres Schadenrisiko trägt als der Lieferant. Tritt nun beim Bund ein durch Verschulden des Lieferanten verursachter Schaden ein, so ist der Bund bereit, wenn es sich um hohe Schadensummen handelt, einen Teil des Schadens selber zu tragen. Als Bezugsgrösse für diese Haftungsbeschränkung zugunsten des Lieferanten wurde die gesamte Vergütung pro Vertrag gewählt. Es besteht aber kein Anlass, entgegen der obligationenrechtlichen Regelung die Haftung in jedem Fall auf einen bestimmten Prozentsatz der Vertragsvergütung zu beschränken. Schäden, welche dem Bund durch Verschulden eines Lieferanten entstehen, sollen unabhängig von der Vertragsvergütung in den Fällen der AGB Ziffern 9.2, 10.3 und 11 bis zu den dort genannten Summen voll durch den Schädiger übernommen werden. Es wird davon ausgegangen, dass Lieferanten solche Schäden selber tragen oder zumindest versichern können.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Die obligationenrechtliche Regelung kennt wie erwähnt keine Haftungsbeschränkung und setzt eine Haftung insbesondere nicht in bezug zur Vertragsvergütung. Die in den Ziffern 9.2, 10.3 und 11 der AGB erwähnten Haftungssummen von 200 000 und 300 000 Franken bedeuten nicht, dass ein Lieferant im Schadenfall immer mindestens diese Summen zu bezahlen hat. Es handelt sich somit nicht um Konventionalstrafen. Der Lieferant bezahlt nur denjenigen Schaden, der tatsächlich entstanden ist und den er schuldhaft herbeigeführt hat. Dieser Schaden kann selbstverständlich viel kleiner als die genannten Haftungssummen sein. Die Haftungssummen bezeichnen lediglich Grenzbeträge, bis zu welchem sich der Bund nicht an einem vom Lieferanten schuldhaft verursachten Schaden beteiligt. Entsteht somit ein vom Lieferanten verschuldeter Schaden zwischen 1 und 200 000 resp. 300 000 Franken, so bezahlt der Lieferant den vollen entstandenen Schaden. Entsteht ein Schaden von über 200 000 respektive 300 000 Franken, so bezahlt der Lieferant mindestens 200 000 respektive 300 000 Franken, muss aber den darüberliegenden Teil des Schadens nur soweit übernehmen, bis seine Gesamtzahlung 10 respektive 20 Prozent der Vertragsvergütung erreicht. Der Lieferant haftet somit nicht für den gesamten von ihm schuldhaft verursachten Schaden. Hier ist der Bund bereit, einen Teil des Schadens freiwillig zu übernehmen, damit der Lieferant nicht mit ruinösen Schadensummen konfrontiert wird. Bei kleinen Schadensummen hingegen besteht für den Bund kein Anlass, entgegen der gesetzlichen Regelung auf Schadenersatzansprüche zu verzichten.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die in den Ziffern 9.2, 10.3 und 11 der AGB geregelte Haftung führt offenbar aus sprachlichen Gründen zu Missverständnissen über deren Bedeutung. Der Bundesrat erklärt sich daher bereit, die AGB im oben dargelegten Sinne neu zu formulieren.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Die Haftungsbestimmungen regeln die Risikoverteilung. Wie unter Ziffer 1 und 2 dargelegt, orientieren sich die AGB für den Kauf von Hardware dabei am Obligationenrecht und sehen sogar eine den Lieferanten begünstigende Lösung vor. Von dieser ausgewogenen Regelung profitieren alle Lieferanten gleichermassen. Weitergehende einseitige Haftungsbeschränkungen zu Lasten des Bundes müssen auch aus finanzpolitischen Gründen abgelehnt werden. Der Bund kann nicht in einem privatrechtlichen Rechtsgeschäft - entgegen den Spielregeln in der Privatwirtschaft - die Hauptlast des finanziellen Risikos tragen.&lt;/p&gt;  Antwort des Bundesrates.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;PTT, SBB, BFI und EDMZ verwenden einheitliche "Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Kauf von Hardware" (AGB). Darin sind für verschiedene Vertragsverletzungen sehr hohe Konventionalstrafen bzw. Schadenspauschalierungen vorgesehen. So etwa in Ziffer 9.2 (Verzugshaftung) und 10.3 (Mängelhaftung) der AGB, Ausgabe Juli 1994, welche Haftungssummen von mindestens 200 000 Franken, 1 Millionen Franken und 300 000 Franken festlegen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Für kleinere und mittlere Unternehmungen sind Haftungssummen dieser Grössenordnung untragbar. Unter solchen Bedingungen einen Vertrag abzuschliessen wird für sie zum unkalkulierbaren Risiko, zumal der Vertragswert oft tiefer als die genannten Strafsummen liegt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Ich frage den Bundesrat deshalb an:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Aus welchen Gründen werden derart hohe Haftungssummen vorgesehen?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Wieso wird in den AGB nicht unterschieden zwischen Verträgen von unterschiedlicher Vergütungshöhe?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Ist der Bundesrat bereit, darauf hinzuwirken, dass auch kleinere und mittlere Unternehmungen bei den Bundesbetrieben offerieren können, indem auch für sie tragbare Vertragsbedingungen geschaffen werden?&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>KMU-feindliche Geschäftsbedingungen beim Bund</value></text></texts><title>KMU-feindliche Geschäftsbedingungen beim Bund</title></affair>