﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>19961080</id><updated>2025-06-24T22:58:37Z</updated><additionalIndexing>Krankenversicherung;Vollzug von Beschlüssen;Versicherungsprämie;Gesetz</additionalIndexing><affairType><abbreviation>EA</abbreviation><id>12</id><name>Einfache Anfrage</name></affairType><author><councillor><code>2361</code><gender>f</gender><id>280</id><name>Langenberger Christiane</name><officialDenomination>Langenberger</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion R</abbreviation><code>RL</code><id>1</id><name>Freisinnig-demokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>1996-09-24T00:00:00Z</date><legislativePeriod>45</legislativePeriod><session>4504</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L04K01040109</key><name>Krankenversicherung</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K0503010102</key><name>Gesetz</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L03K080703</key><name>Vollzug von Beschlüssen</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L05K1110011305</key><name>Versicherungsprämie</name><type>2</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions /></consultation><federalCouncilProposal><date>1996-12-02T00:00:00Z</date></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>EDI</abbreviation><id>4</id><name>Departement des Innern</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>1996-09-24T00:00:00</date><id>9</id><name>Eingereicht</name></state><state><date>1996-12-02T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2361</code><gender>f</gender><id>280</id><name>Langenberger Christiane</name><officialDenomination>Langenberger</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion R</abbreviation><code>RL</code><id>1</id><name>Freisinnig-demokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>96.1080</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;Die Versicherer haben gestützt auf Artikel 18 der Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) eine gemeinsame Einrichtung gegründet. Diese führt gemäss Artikel 7 der Verordnung über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung vom 12. April 1995 den Risikoausgleich durch. Sie ermittelt die Risikoabgaben und Ausgleichsbeiträge und stellt jedem Versicherter die ihn betreffende definitive Saldoabrechnung zu. Das BSV ist an diesen Arbeiten nicht beteiligt und hat somit keine Möglichkeit, die Versendung der definitiven Saldoabrechnung direkt zu beschleunigen. Der dadurch entstehende Mehraufwand der Versicherer ist wohl nur schwer zu vermeiden. In der Tat ist es sehr wichtig, das Budget der Versicherer Ende Juli zu kennen, wie dies in Artikel 92 der Krankenversicherungsverordnung (KVV) vorgesehen ist, damit das BSV genügend Zeit hat, alle Tarife der Versicherer zu kontrollieren und zu genehmigen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Zum einen haben sich jedoch die Versicherer über die verspätete Zustellung der Abrechnung nicht beklagt. Zum anderen wurden die Tarifänderungen von bestimmten Kassen, die sie nach Bekanntgabe der definitiven Abrechnung vorgeschlagen haben, bei der Prüfung der Tarife 1997 berücksichtigt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die KVG-Versicherer haben die in Artikel 92 Absatz 1 KVV festgelegte Frist respektiert und dem BSV auf den 31. Juli 1996 die Prämientarife sowie die weiteren erforderlichen Dokumente (Budget 1996 und 1997 sowie die Erfolgsrechnungen pro Kanton) übermittelt. Nur in einigen Ausnahmefällen wurden diese Dokumente erst Anfang August geliefert. Da diese Bestimmung in diesem Jahr zum ersten Mal angewendet wurde und die Verspätungen nur einige Tage ausmachten, hat sich das BSV ausnahmsweise bereit erklärt, die Prämientarife dieser wenigen Versicherer ebenfalls auf den 1. Januar 1997 in Kraft treten zu lassen. In Zukunft wird das BSV für eine strikte Einhaltung der gesetzlichen Frist besorgt sein, so dass Tarifänderungen bei verspäteten Anträgen nicht auf Jahresanfang, sondern erst später in Kraft treten könnten.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Was die Krankenkassenprämien für Jugendliche in der Ausbildung anbelangt, so hat das BSV am 15. Dezember 1995 ein Kreisschreiben zu Handen der KVG-Versicherer herausgegeben. Bei dieser Gelegenheit wurden den Versicherern noch einmal ausdrücklich die Grundsätze der Anwendung der Prämienreduktion für diese Versicherungskategorie erläutert. Das Bundesamt hat im übrigen geprüft, ob die Prämientarife der Versicherer der Gesetzesbestimmung in Artikel 61 Absatz 3 KVG entspricht. Die Kontrolle bezüglich der Anwendung dieser Bestimmung durch die Versicherer gestaltet sich jedoch eher schwierig. Denn dem BSV stehen zu dieser Kontrolle keine besonderen Mittel zur Verfügung. Bei den vom BSV durchgeführten Kontrollen weisen die Versicherer im allgemeinen auf einen Fehler seitens ihrer Versicherungsagenten hin und behaupten, es handle sich dabei um Einzelfälle. Sollte sich jedoch herausstellen, dass bestimmte Kassen die Bestimmungen des Artikels 61 Absatz 3 KVG nicht befolgen, könnte Artikel 21 Absatz 5 KVG zur Anwendung kommen. Demnach kann das BSV bei Missachtung der gesetzlichen Vorschriften durch einen Versicherer Massnahmen zur Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes auf Kosten des Versicherers ergreifen oder dem Departement den Entzug der Bewilligung zur Durchführung der sozialen Krankenversicherung beantragen.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Im Hinblick auf die Verbesserungen, die beim KVG notwendig sind, möchte ich drei Fragen stellen:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Krankenkassen müssen bis Ende Juni dem BSV die Angaben über ihre Mitglieder liefern, damit dieses den Risikoausgleich berechnen kann.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Das dem BSV am 31. Juli eingereichte Budget 1997 beruht auf der Berechnung der gesamten Prämien aller Kassenmitglieder in den Kantonen, in denen eine Kasse tätig ist. Die Abrechnung des BSV für den definitiven Risikoausgleich ging am 19.08.1996 bei den Kassen ein. Dadurch waren diese gezwungen, ihr Budget 1997 zu ändern und einen Grossteil der Prämien der neuen Verteilung der Risikogruppen anzupassen, all dies innerhalb weniger Tage. Könnte diese doppelte Arbeit nicht vermieden werden, wenn das Datum für die Einreichung des Budgets später angesetzt würde? So könnten die Prämien aufgrund der definitiven Zahlen festgelegt werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;In diesem Zusammenhang möchte ich ebenfalls wissen, ob alle Kassen die Angaben zu den Prämien auf den 31.07.1996 geliefert haben. Ist dies nicht der Fall, werden jene Kassen benachteiligt, die die Frist eingehalten haben.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Weiter möchte ich ebenfalls über die folgenden Kontrollen Auskunft erhalten: Hat das BSV effektiv dafür gesorgt, dass alle Krankenkassen die "Studententarife" tatsächlich nur Studierenden gewähren? Das ist die einzige Möglichkeit, Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern, weil einzelne Kassen versucht sein könnten, allen ihren Versicherten von 18 bis 25 Jahren solche Tarife zu gewähren.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>KVG. Vollzug</value></text></texts><title>KVG. Vollzug</title></affair>