﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>19961082</id><updated>2025-06-24T23:51:10Z</updated><additionalIndexing>Richtlinie;Informationsverbreitung;Geldstrafe;Autobahnvignette</additionalIndexing><affairType><abbreviation>EA</abbreviation><id>12</id><name>Einfache Anfrage</name></affairType><author><councillor><code>2190</code><gender>m</gender><id>234</id><name>Wiederkehr Roland</name><officialDenomination>Wiederkehr</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion U</abbreviation><code>U</code><id>5</id><name>LdU/EVP-Fraktion</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>1996-09-25T00:00:00Z</date><legislativePeriod>45</legislativePeriod><session>4504</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L05K1802010201</key><name>Autobahnvignette</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K05010107</key><name>Geldstrafe</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L06K050301010305</key><name>Richtlinie</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L04K12010202</key><name>Informationsverbreitung</name><type>2</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions /></consultation><federalCouncilProposal><date>1996-11-13T00:00:00Z</date></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>EFD</abbreviation><id>7</id><name>Finanzdepartement</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>1996-09-25T00:00:00</date><id>9</id><name>Eingereicht</name></state><state><date>1996-11-13T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2190</code><gender>m</gender><id>234</id><name>Wiederkehr Roland</name><officialDenomination>Wiederkehr</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion U</abbreviation><code>U</code><id>5</id><name>LdU/EVP-Fraktion</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>96.1082</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;Ende des Jahres 1994 zeigten sich vereinzelt Probleme mit mangelhaften Klebeeigenschaften der Vignetten für 1995. Über den Anteil der qualitativ ungenügenden Vignetten an der Gesamtauflage war zu diesem Zeitpunkt keine Aussage möglich.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Als Sofortmassnahme wies die Oberzolldirektion am 12. Januar 1995 die Vollzugs- und Verkaufsorgane an, das lose Mitführen in Personenwagen von Vignetten, die sich abgelöst haben, vorläufig zu tolerieren. Einzig bei Anhängern und Motorrädern, wo die Gefahr bestand, dass die Vignette verlorenging, durfte sie ohne vorherigen Klebeversuch zusammen mit dem Fahrzeugausweis mitgeführt werden. Das gleiche Schreiben ging an die Tagespresse und die elektronischen Medien.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;In der Zwischenzeit wurde mit grossem Aufwand nach den möglichen Gründen für die schlechte Haftung gesucht, welche selbst bis heute nicht restlos geklärt sind. Um den Fahrzeugführern eine Hilfe anzubieten, schuf die Oberzolldirektion den sogenannten Überkleber, der gratis bei den Verkaufsstellen bezogen werden konnte.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Mit einer Pressemitteilung informierten das Eidgenössische Finanzdepartement und die Eidgenössische Zollverwaltung am 6. April 1995 erneut. Darin wurde insbesondere auch darauf hingewiesen, dass bei Motorwagen die Vignette, falls nötig unter Zuhilfenahme des Überklebers, wie gewohnt auf die Windschutzscheibe zu kleben sei und dass Vignetten, die sich noch auf dem Trägerpapier befänden, sowie lose mitgeführte Vignetten ungültig seien. In Personenwagen wurde somit das lose Mitführen von Vignetten, die sich noch auf dem Trägerpapier befanden, zu keinem Zeitpunkt gestattet.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Wie dem Fragesteller bekannt ist, wies die Oberzolldirektion am 24. April 1995 die Polizeikommandos und Zollämter an, ab dem 1. Juni 1995 bei Motorwagen das Anbringen der Vignetten an der Windschutzscheibe wieder durchzusetzen und das Mitführen von sich noch auf dem Trägerpapier befindenden Vignetten mit der vorgesehenen Busse von 100 Franken zu ahnden. Von einer vom Vignettenträger nicht abgelösten Vignette konnte nämlich nicht behauptet werden, sie habe nicht geklebt und sei abgefallen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Bundesrat ist deshalb der Auffassung, dass unter den damaligen Umständen die Oberzolldirektion die Öffentlichkeit mit geeigneten Mitteln rasch und umfassend informiert hat. Er bedauert es jedoch, wenn trotzdem Missverständnisse entstanden sind.&lt;/p&gt;  Antwort des Bundesrates.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Aufgrund von entsprechenden Medieninformationen von Anfang 1995 betreffend die klebetechnisch mangelhaften Vignetten für 1995 hat ein Autolenker die Vignette nicht am Fahrzeug befestigt, sondern mit dem Fahrzeugausweis mitgeführt. Am 21. Juni 1995 wurde beim betreffenden Lenker dieser Tatbestand festgestellt und eine Busse von 100 Franken ausgesprochen. Der Lenker stellt sich auf den Standpunkt, dass er die neue Weisung der Oberzolldirektion vom 24. April 1995 nicht erfahren habe, welche vorschreibt, dass die mangelhaften Vignetten 1995 ab dem 1. Juni 1995 mit einem bei den Strassenverkehrsämtern und Polizeistellen erhältlichen Überkleber am Motorwagen zu befestigen seien. Erst auf seine persönliche Anfrage hat der betreffende Lenker von der Kantonspolizei eine Kopie der fraglichen Weisung erhalten.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Ich frage den Bundesrat, ob die Oberzolldirektion im betreffenden Fall die Fahrzeuglenker unvollständig informiert hat und ob sich daraus gegebenenfalls eine Entlastung der gebüssten Lenker ergibt.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Busse wegen Nicht-Anklebens einer fehlerhaften Autobahnvignette</value></text></texts><title>Busse wegen Nicht-Anklebens einer fehlerhaften Autobahnvignette</title></affair>