﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>19961094</id><updated>2025-06-24T22:14:33Z</updated><additionalIndexing>Erbrecht;Verordnung;Freizügigkeit;Konkubinat;Berufliche Vorsorge;Hinterlassenschaft;Kapitalanlage</additionalIndexing><affairType><abbreviation>EA</abbreviation><id>12</id><name>Einfache Anfrage</name></affairType><author><councillor><code>2412</code><gender>m</gender><id>348</id><name>Rechsteiner Rudolf</name><officialDenomination>Rechsteiner-Basel</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion S</abbreviation><code>S</code><id>2</id><name>Sozialdemokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>1996-10-02T00:00:00Z</date><legislativePeriod>45</legislativePeriod><session>4504</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L05K0104010102</key><name>Berufliche Vorsorge</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K0507010701</key><name>Hinterlassenschaft</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L06K050701070101</key><name>Erbrecht</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L06K010401010202</key><name>Freizügigkeit</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L05K1106020101</key><name>Kapitalanlage</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L04K01030504</key><name>Konkubinat</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L05K0503010103</key><name>Verordnung</name><type>2</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions /></consultation><federalCouncilProposal><date>1996-12-02T00:00:00Z</date></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>EDI</abbreviation><id>4</id><name>Departement des Innern</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>1996-10-02T00:00:00</date><id>9</id><name>Eingereicht</name></state><state><date>1996-12-02T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2412</code><gender>m</gender><id>348</id><name>Rechsteiner Rudolf</name><officialDenomination>Rechsteiner-Basel</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion S</abbreviation><code>S</code><id>2</id><name>Sozialdemokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>96.1094</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;1. Die berufliche Vorsorge hat nach Artikel 34quater der Bundesverfassung den Betagten, Hinterlassenen und Invaliden zusammen mit den Leistungen der eidgenössischen Versicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise zu ermöglichen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Als Hinterlassene im Sinne dieser Bestimmung kommen nicht, wie dies im Erbrecht grundsätzlich möglich ist, ein unbeschränkter Kreis von Begünstigten in Frage, sondern in der zweiten Säule erfolgt eine Einschränkung auf nahe Verwandte und auf Personen, die von der verstorbenen Person wirtschaftlich abhängig waren. Dies kommt im BVG dadurch zum Ausdruck, dass als Hinterlassene nur die Witwe, die Waisen und die geschiedene Frau zum Zuge kommen. Im Rahmen der weiter gehenden Vorsorge wurde der Begriff "Hinterlassene" insofern erweitert, als auch Personen begünstigt werden können, die von der verstorbenen Person wirtschaftlich abhängig waren (vgl. Kreisschreiben Nr. 1a der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 20. August 1986). Dieses Prinzip gilt auch für den Fall, in dem die Vorsorge durch eine Freizügigkeitspolice oder ein Freizügigkeitskonto erhalten wird, wenn die versicherte Person beim Stellenwechsel nicht unmittelbar in eine neue Vorsorgeeinrichtung eintritt (vgl. Art. 1, 3, 4 des Freizügigkeitsgesetzes, FZG, und Art. 10 der FZV).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Eine nichteheliche Lebenspartnerin oder ein nichtehelicher Lebenspartner kann begünstigt werden, wenn eine wirtschaftliche Abhängigkeit von der versicherten Person vorliegt. Wenn diese Abhängigkeit fehlt, entfällt die Berechtigung zur Begünstigung. Daher wurde durch Artikel 15 FZV diese Änderung gegenüber der bisherigen Regelung vorgenommen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Mit dieser neuen Regelung wurde eine formale Gleichbehandlung unter den versicherten Personen angestrebt. Die frühere Begünstigungsordnung führte nämlich zu Diskrepanzen zwischen nichtehelichen Lebenspartnern, die einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen waren, und solchen, die ihre Freizügigkeitsleistung in eine Freizügigkeitseinrichtung eingebracht haben.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2./3. Der Bundesrat ist überzeugt, dass er mit der neuen Verordnungsregelung über die Begünstigtenordnung bei Freizügigkeitskonti und -policen im Sinne des verfassungsmässigen und gesetzlichen Vorsorgezweckes in der zweiten Säule und insbesondere des FZG gehandelt hat. Er hat sich aber bereit erklärt, das Postulat Rechsteiner Paul (95.3412) in dem Sinne entgegenzunehmen, dass die Begünstigungsordnung generell im breiteren Rahmen der beruflichen Vorsorge zu überprüfen ist, d. h., es sollen Abklärungen bezüglich sowohl des Kreises der Begünstigten im Rahmen der Vorsorgeeinrichtungen und der Freizügigkeitseinrichtungen als auch der Interdependenz zwischen Vorsorge und Erbrecht erfolgen. Es ist vorgesehen, die ganze Problematik im Verlaufe der jetzigen Legislaturplanung (1995-1999) zu regeln, dies im Zusammenhang mit der in Artikel 20 FZV vorgesehenen Wirkungsanalyse. Der Schlussbericht ist im Jahre 1999 zu erwarten. Ein erster Bericht ist im Jahre 1997 vorgesehen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. Bezüglich Begünstigung in der BVV 3 sieht der Bundesrat momentan keinen Handlungsbedarf, da bereits nach der geltenden Regelung in Artikel 2 Absatz 1 Konkubinatspartner begünstigt werden können, sei es als Personen, für deren Unterhalt die verstorbene Person in massgeblicher Weise aufgekommen ist (Bst. b Ziff. 2), sei es unter den übrigen Erben (Bst. b Ziff. 5).&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Vor knapp einem Jahr wurde das Postulat Rechsteiner Paul (95.3412) betreffend Freizügigkeitsverordnung überwiesen. Es verlangt, dass Freizügigkeitsleistungen nicht nur an Nachkommen und gesetzliche Erben, sondern auch an übrige Erben, z. B. an den Lebenspartner oder die Lebenspartnerin, vererbt werden können - eine Rechtsetzung also, wie sie bis vor der Inkraftsetzung der neuen Verordnung in Kraft war.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Einschränkung der Vererbbarkeit von Kapitalien der beruflichen Vorsorge ist ein stossendes Problem, das dringend gelöst werden sollte. Sie wird von vielen Versicherten als ungerecht empfunden und gilt auch bei Banken und Versicherungen, die das Gesetz vollziehen, als unangebracht.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge sieht nur für Witwen und Waisen gesetzlich zwingende Leistungen vor. Darüber hinaus leisten viele Vorsorgeeinrichtungen freiwillig Todesfallkapitalien - sei dies generell oder zugunsten von Versicherten ohne Ehepartner und ohne Kinder.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Gemäss den geltenden Verordnungen fallen Todesfallkapitalien oder Freizügigkeitspolicen - soweit kein überlebender Ehegatte festgestellt wird - zwingend den direkten Nachkommen zu -, es sei denn, die versicherte Person sei für den Unterhalt einer begünstigten Person in massgeblicher Weise aufgekommen. Ebenfalls nur nachrangig möglich bzw. zugelassen sind Vermächtnisse an Eltern, Geschwister und an "übrige gesetzliche Erben" (Freizügigkeitsverordnung, FZV) bzw. an "die übrigen Erben" (BVV 3).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Da ein Konkubinatspartner einer versicherten Person nicht zum Kreis der gesetzlichen Erben gehört, ist eine Begünstigung durch ein Todesfallkapital nur dann möglich, wenn dieser Lebenspartner vom Vorsorgenehmer in erheblichem Masse unterstützt wurde. Damit stellt sich die heikle Frage, wie der Begriff "in erheblichem Masse unterstützt" auszulegen ist. Lebenspartner, die sich gegenseitig begünstigen möchten, kommen nicht zwingend zu Lebzeiten füreinander auf, besonders dann nicht, wenn beide erwerbstätig sind. Trotzdem kann wie bei einem Ehepaar ein erhebliches Bedürfnis bestehen, sich im Todesfall gegenseitig zu begünstigen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Erhebliche Probleme ergeben sich, wenn beim Tod des Versicherten dessen gesetzliche Erben die Begünstigung des Konkubinatspartners in Frage stellen mit der Behauptung, es habe gar keine erhebliche Unterstützung vorgelegen. Gemäss geltender Regelung haben die direkten Nachkommen dann einen privilegierten Anspruch, was in direktem Gegensatz zum eigentlichen Vermächtnis eines Verstorbenen oder einer Verstorbenen stehen kann. Bei einer "extremen" Interpretation der FZV wären die Konkubinatspartner ganz ausgeschlossen, weil sie nicht zu den "übrigen gesetzlichen Erben" (Wortlaut der FZV) gehören.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Unverheiratete Versicherte möchten Gewähr dafür erhalten, dass eine angeordnete Begünstigungsregelung im Todesfall auch wirklich abgesichert ist. Eine solche Sicherheit ist bei der heutigen Rechtslage selbst dann nicht gegeben, wenn die Konkubinatspartner eine gegenseitige Begünstigung vor dem Tod ausdrücklich und schriftlich festgehalten haben. Bei Freizügigkeitsguthaben war es vor dem 3. Oktober 1994 möglich, die angesparten Kapitalien irgendwelchen Erben (und nicht nur den gesetzlichen Erben) zukommen zu lassen. Heute gehen solche Kapitalien für den Vorsorgenehmer unter Umständen verloren, wenn keine Erben nachgewiesen werden können, die zuvor in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder sie fallen an sehr weit entfernte gesetzliche Erben, die der Verstorbene unter Umständen niemals gekannt hat. Fehlen solche Erben, können das Vorsorgekapital oder Teile davon der Vorsorgeeinrichtung zufallen. Die heutige Regelung ist in hohem Masse fragwürdig, weil sie in den Bereich der überobligatorischen beruflichen Vorsorge eingreift und Lösungen verunmöglicht, die von vielen Versicherten ausdrücklich gewünscht werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Ich frage deshalb den Bundesrat:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Teilt der Bundesrat die Ansicht, dass die geltende Begünstigungsordnung für Todesfall- und Freizügigkeitskapitalien den Bedürfnissen eines bedeutenden Teils der Versicherten nicht gerecht wird?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Ist der Bundesrat auch der Ansicht, dass diese Frage rasch einer guten Lösung zugeführt werden sollte?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Bis wann gedenkt der Bundesrat, das Anliegen gemäss dem überwiesenen Postulat 95.3412 zu erfüllen und die FZV zu korrigieren?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. Hält es der Bundesrat ebenfalls für sinnvoll, neben der FZV auch die BVV 3 im selben Sinne zu ändern, da es unsinnig ist, Freizügigkeitskapitalien an Lebenspartner vererbbar zu erklären, Todesfallkapitalien aber nicht?&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Erweiterung der Begünstigungsordnung für Todesfallkapitalien in der beruflichen Vorsorge (BVV 3 und Freizügigkeitsverordnung)</value></text></texts><title>Erweiterung der Begünstigungsordnung für Todesfallkapitalien in der beruflichen Vorsorge (BVV 3 und Freizügigkeitsverordnung)</title></affair>