{"id":19961102,"updated":"2025-06-24T21:03:55Z","additionalIndexing":"französisch-sprachige Schweiz;Entlassung;Richter\/in;Asylrekurskommission","affairType":{"abbreviation":"EA","id":12,"name":"Einfache Anfrage"},"author":{"councillor":{"code":2288,"gender":"m","id":76,"name":"Fasel Hugo","officialDenomination":"Fasel"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion G","code":"G","id":6,"name":"Grüne Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"1996-10-03T00:00:00Z","legislativePeriod":45,"session":"4504"},"descriptors":[{"key":"L06K010801020101","name":"Asylrekurskommission","type":1},{"key":"L04K05050201","name":"Richter\/in","type":1},{"key":"L06K010601020201","name":"französisch-sprachige Schweiz","type":2},{"key":"L05K0702030103","name":"Entlassung","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[]},"federalCouncilProposal":{"date":"1996-12-02T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EJPD","id":5,"name":"Justiz- und Polizeidepartement","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(844293600000+0200)\/","id":9,"name":"Eingereicht"},{"date":"\/Date(849481200000+0100)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2288,"gender":"m","id":76,"name":"Fasel Hugo","officialDenomination":"Fasel"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion G","code":"G","id":6,"name":"Grüne Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"96.1102","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>1. Die auf 1997 restrukturierte Asylrekurskommission (ARK) umfasst nur noch fünf statt wie bisher sieben Kammern, wovon drei (bisher fünf) deutschsprachige und unverändert zwei französisch-\/italienischsprachige. Das zahlenmässige Verhältnis zwischen deutschsprachigen und französisch- bzw. italienischsprachigen Kommissionsmitgliedern wurde bedarfsgerecht aufgrund des Höchststandes (38 Prozent) an Neueingängen von Beschwerden in französischer und italienischer Sprache festgelegt. Neu werden 40 Prozent (bisher 32 Prozent) der Kommissionsmitglieder französisch- oder italienischsprachig und 60 Prozent (bisher 68 Prozent) deutschsprachig sein. Insgesamt musste somit nur eine einzige Stelle eines französischsprachigen Richters abgebaut werden, wogegen sieben Stellen deutschsprachiger Richter oder Richterinnen aufzuheben waren. Die künftige Zusammensetzung der ARK nach der Muttersprache der Mitglieder trägt den Belastungsunterschieden zwischen den deutschsprachigen und den französisch-\/italienischsprachigen Kammern hinreichend Rechnung. Nach dem gewählten Strukturmodell soll inskünftig auf Belastungsschwankungen primär mit dem Auf- und Abbau von Stellen juristischer Sekretärinnen\/Sekretäre und erst in zweiter Linie durch Variation der Kommissionsgrösse reagiert werden.<\/p><p>2. Die Auswahl derjenigen Kommissionsmitglieder, die dem Bundesrat zur Nichtwiederwahl vorzuschlagen waren, erfolgte unter strikter Beachtung der richterlichen Unabhängigkeit. Beurteilt wurde nicht die Rechtsprechungstätigkeit, sondern es wurden ausschliesslich die Führungsaufgaben und die administrativen Pflichten berücksichtigt, wozu auch die beförderliche Behandlung der zugeteilten Dossiers zählt. In administrativen Belangen (einschliesslich Führung) unterstehen die Kommissionsmitglieder dem Kommissionspräsidenten. Dessen Kompetenz, dem EJPD Kommissionsmitglieder betreffende Personalmassnahmen zuhanden des Bundesrates zu beantragen, ergibt sich somit aus der Hierarchie und der dem Präsidenten obliegenden Kommissionsführung.<\/p><p>3. Nach Artikel 4 der Verordnung über die Schweizerische Asylrekurskommission (VOARK) wählt der Bundesrat die Kommissionsmitglieder und, aus ihrer Mitte, den Präsidenten oder die Präsidentin und den Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentin der Kommission sowie den Präsidenten oder die Präsidentin und den Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentin der Kammern. Das EJPD, welchem die ARK administrativ zugeordnet ist, stellt dem Bundesrat Antrag (Art. 17 Abs. 4 VOARK). Ein Mitwirkungs- oder Mitbestimmungsrecht bei diesen Wahlen steht den einzelnen Kommissionsmitgliedern nicht zu.<\/p><p>4. Es trifft zu, dass der nicht wiedergewählte französischsprachige Richter Vater dreier Kinder ist und seit rund 14 Jahren im Dienste der Eidgenossenschaft steht. Dem Bundesrat waren diese Tatsachen bei dessen Nichtwiederwahl bekannt.<\/p><p>Die Nichtwiederwahlen in der ARK waren aus strukturellen Gründen erforderlich. Falls bei einem Stellenabbau entschieden werden muss, welches von mehreren gleichen Ämtern aufgehoben werden soll, sind die Bedürfnisse der Institution ausschlaggebend. Die Sozialfolgen der Nichtwiederwahl sind möglichst zu mildern. Allen nicht wiedergewählten ARK-Mitgliedern sind Vereinbarungen betreffend Wiederwahl mit Vorbehalt (Befristung) sowie solche betreffend Nichtwiederwahl mit angemessener Abgangsentschädigung angeboten worden.<\/p><p>5. Zur Abklärung der kürzlich in Medienberichten erhobenen Vorwürfe gegen den Präsidenten der ARK hat der Vorsteher des EJPD - auch auf Wunsch von Herrn Flubacher, der diese Vorwürfe vollumfänglich zurückweist - eine Administrativuntersuchung angeordnet. Mit deren Durchführung hat er Herrn Dr. René Bacher, den ehemaligen Präsidenten des Obergerichtes Basel-Landschaft und seinerzeitigen Sonderbeauftragten für Staatsschutzakten, betraut. Der Bericht soll bis zum 18. Dezember dieses Jahres vorliegen.<\/p><p>Herr Flubacher hat im Zusammenhang mit diesen Vorwürfen bei der Bundesanwaltschaft Strafanzeige gegen Unbekannt wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses eingereicht. Die Bundesanwaltschaft soll untersuchen, wie und durch wen amtliche Unterlagen in den Besitz von mindestens zwei Zeitungen gelangen konnten.<\/p><p>Es trifft zu, dass der Bundesrat drei Aufsichtsbeschwerden zu behandeln hatte, die verlangten, dass die Amtsführung des Vizepräsidenten der ARK zu überprüfen und Disziplinarmassnahmen zu treffen seien. Der Bundesrat hat entschieden, den drei Aufsichtsbeschwerden sei keine Folge zu geben.<\/p>"},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Anlässlich der Wiederwahl der Richter für die Asylrekurskommission (ARK) für die Amtsperiode 1997-2000 hat das EJPD dem Bundesrat den Vorschlag unterbreitet, diese Kommission zu restrukturieren und acht Richterstellen zu streichen. Der Bundesrat hat diesem Vorschlag bereits im April zugestimmt.<\/p><p>Das EJPD und der Präsident der ARK haben in der Folge die Liste derjenigen Richter erstellt, die dem Bundesrat zur Entlassung vorgeschlagen werden sollten. Die Namen dieser Richter waren Anfang September der Presse zu entnehmen. Die Abwahl dieser Richter wurde - unseres Wissens - vom Gesamtbundesrat Mitte September genehmigt.<\/p><p>In bezug auf dieses Vorgehen möchte ich dem Bundesrat und dem EJPD folgende Fragen unterbreiten:<\/p><p>1. Welches sind die Gründe dafür, dass das EJPD eine Richterstelle in der französischsprachigen Kammer gestrichen hat, obwohl 1995 aufgrund der Zahl der Fälle zusätzlich ein französischsprachiger Richter angestellt werden musste und die Zahl der Rekursfälle in der Zwischenzeit nicht abgenommen, sondern sich sogar erhöht hat?<\/p><p>2. Trifft es zu, dass bei der Festlegung der zu entlassenden Richter der Präsident der ARK seine Beurteilung ausschliesslich auf einen Leistungsvergleich gemäss Beamtengesetz basiert hat? Wenn dies zutrifft: In welcher Weise wurde der Tatsache Rechnung getragen, dass es sich dabei um unabhängige Richter handelt? Wie kann ein Richter der ARK andere Richter derselben Kommission beurteilen?<\/p><p>3. Auf welche Art können die einzelnen Richter bei der Wahl des Präsidenten und Vizepräsidenten von ARK und Kammern mitwirken und mitbestimmen?<\/p><p>4. Ist es zutreffend, dass der entlassene französischsprachige Richter Vater dreier Kinder ist und seit 14 Jahren in den Diensten der Eidgenossenschaft steht und dass er in dieser Zeit beruflich einwandfreie Arbeit geleistet hat? Wie beurteilt der Bundesrat seinen Entlassungsbeschluss vor diesem Hintergrund?<\/p><p>5. Trifft es zu, dass gegen den Präsidenten der ARK eine Administrativ- und Strafuntersuchung verlangt wurde? Trifft es zu, dass gegen den Vizepräsidenten der ARK Disziplinarmassnahmen verlangt wurden? Sofern dies zutrifft, möchte ich den Bundesrat anfragen, wie er die Tatsache rechtfertigt, dass unbescholtene Richter entlassen, andere aber vorbehaltlos wiedergewählt werden.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Entlassung von Richtern bei der Asylrekurskommission (ARK)"}],"title":"Entlassung von Richtern bei der Asylrekurskommission (ARK)"}