﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>19961107</id><updated>2025-06-24T23:00:29Z</updated><additionalIndexing>Expertenkommission;Strafgesetzbuch;strafbare Handlung;Vorverfahren der Gesetzgebung</additionalIndexing><affairType><abbreviation>EA</abbreviation><id>12</id><name>Einfache Anfrage</name></affairType><author><councillor><code>2202</code><gender>m</gender><id>13</id><name>Béguin Thierry</name><officialDenomination>Béguin Thierry</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion R</abbreviation><code>RL</code><id>1</id><name>Freisinnig-demokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>SR</abbreviation><id>2</id><name>Ständerat</name><type>S</type></council><date>1996-10-04T00:00:00Z</date><legislativePeriod>45</legislativePeriod><session>4504</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L04K05010207</key><name>Strafgesetzbuch</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K05010201</key><name>strafbare Handlung</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L06K080602020101</key><name>Expertenkommission</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L04K08070201</key><name>Vorverfahren der Gesetzgebung</name><type>2</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions /></consultation><federalCouncilProposal><date>1996-12-02T00:00:00Z</date></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>EJPD</abbreviation><id>5</id><name>Justiz- und Polizeidepartement</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>1996-10-04T00:00:00</date><id>9</id><name>Eingereicht</name></state><state><date>1996-12-02T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>SR</abbreviation><id>2</id><name>Ständerat</name><type>S</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2202</code><gender>m</gender><id>13</id><name>Béguin Thierry</name><officialDenomination>Béguin Thierry</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion R</abbreviation><code>RL</code><id>1</id><name>Freisinnig-demokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>96.1107</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;1. Im Frühling 1987 beauftragte das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) die Expertenkommission für die Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches, die geltenden Vorschriften auf der Grundlage des Vorentwurfes von Professor Schultz zu überarbeiten. Diese Arbeiten waren schon weit fortgeschritten, als am 14. März 1990 die Motion Béguin in Form eines Postulates überwiesen wurde. Dies ist wahrscheinlich der Grund, weshalb die Expertenkommission zwar vom Postulat Kenntnis nahm, es jedoch leider nicht im Detail behandelte und kommentierte. Der Vorentwurf der Expertenkommission sah allerdings eine Verschärfung gegenüber dem Entwurf Schultz vor, indem er die lebenslängliche Freiheitsstrafe beibehielt, während Schultz deren Abschaffung sowie eine maximale Dauer der Freiheitsstrafe von 20 Jahren vorschlug. Im Bewusstsein, dass für den Schutz der Allgemeinheit vor gefährlichen Straftätern eine besondere Massnahme notwendig sei, führte die Expertenkommission in Artikel 68 ihres Vorentwurfes eine neue Form der Verwahrung ein.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Nach geltendem Recht kann lediglich eine Freiheitsstrafe angeordnet werden, wenn ein gefährlicher Straftäter weder die Voraussetzungen der Verwahrung von Gewohnheitsverbrechern noch der Verwahrung von geistig Abnormen erfüllt. Auch wenn diese Insassen nicht bedingt entlassen werden, so müssen sie doch allerspätestens nach Verbüssung der gesamten Strafdauer freigelassen werden. Der Artikel 68 des Vorentwurfs sah für die neue Verwahrung einen erweiterten Anwendungsbereich vor, indem diese gegen jeden Täter verhängbar sein sollte, der an einer schweren Persönlichkeitsstörung leidet und der jemandem einen schweren körperlichen, seelischen oder materiellen Schaden zufügte oder zufügen wollte. Diese Verwahrung sollte - und dies war die wichtigste Neuerung - unmittelbar nachdem der Täter eine Freiheitsstrafe von bestimmter Dauer verbüsst hatte, vollzogen werden. Sie sollte erst aufgehoben werden, wenn feststand, dass der Verurteilte in Freiheit keine neuen Delikte mehr begehen würde.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Der Vorentwurf der Expertenkommission wird zur Zeit im EJPD unter Berücksichtigung der Resultate des Vernehmlassungsverfahrens überarbeitet. Zur Stärkung der öffentlichen Sicherheit, einem der Hauptanliegen der gegenwärtigen Überarbeitung, sollen einige im Vergleich zum Vorentwurf erheblich strengere Regelungen eingeführt werden. So soll die Maximaldauer der Massnahmen und der Probezeiten vor allem mit Blick auf gefährliche Straftäter verlängert werden. Der Anwendungsbereich der neuen Verwahrung nach Artikel 68 des Vorentwurfs soll noch einmal ausgeweitet werden. Darüber hinaus soll zur möglichst weitgehenden Verringerung der Risiken eine besondere Behörde, die aus Psychiatern, Richtern, Vertretern der Staatsanwaltschaft und des Strafvollzugs zusammengesetzt wird, über die Anordnung oder die Verweigerung der bedingten Entlassung entscheiden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Aus den Gründen, die der Bundesrat in seinen Antworten auf die Motionen Scherrer Jürg (Verwahrung von Triebtätern) und Keller Rudolf (Verurteilung zu effektiv lebenslänglicher Freiheitsstrafe) genannt hat, ist es dagegen unwahrscheinlich, dass die unkürzbare Freiheitsstrafe in den bundesrätlichen Entwurf Aufnahme finden wird. Nach geltendem Recht entscheiden die Vollzugsbehörden nach langen Jahren des Strafvollzugs und aufgrund der Entwicklung des Gefangenen über eine mögliche Entlassung. Die von den Motionären vorgeschlagene Neuerung bedeutete, dass der Richter schon im Zeitpunkt der Verurteilung entscheiden müsste, ob der Täter bis an sein Lebensende zu inhaftieren oder zu verwahren sei. Der Bundesrat ist indessen der Auffassung, dass zu diesem Zeitpunkt in der Regel nicht voraussehbar ist, wie sich ein Mensch im Verlaufe von 15 und mehr Jahren entwickeln wird. Dieser Umstand könnte leicht dazu führen, dass viele Richter eine Gesetzesbestimmung im Sinne der Motion nur äusserst zurückhaltend anwenden würden. Der Bundesrat möchte daher die bestehende Regelung mit der Modifikation betreffend der für den Entlassungsentscheid zuständigen Behörde beibehalten. Auch das Vernehmlassungsverfahren hat kein Bedürfnis nach einer solchen Strafe ausgewiesen, hat sich doch lediglich ein Teilnehmer für die Verlängerung der Freiheitsstrafe auf 30 Jahre unter gleichzeitiger Abschaffung der lebenslänglichen Freiheitsstrafe ausgesprochen. Es ist im übrigen darauf hinzuweisen, dass gemäss den Angaben des Bundesamtes für Statistik nur fünf der seit 1982 (also seit der Einführung der Strafvollzugsstatistik) zu lebenslänglichem Zuchthaus verurteilten Personen bedingt entlassen wurden. Keine dieser Personen wurde seither Wieder verurteilt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Es ist auch angezeigt, auf die Bemühungen der Kantone auf diesem Gebiet aufmerksam zu machen. Einige unter ihnen haben schon heute ihre Praxis bezüglich der bedingten Entlassung und der Urlaubsgewährung verschärft. Im Kanton Zürich wird die Errichtung einer Anstalt für Triebtäter ins Auge gefasst. Bern, Zürich und Waadt wollen in bestehenden Einrichtungen ungefähr 50 Plätze für gefährliche, an einer psychischen Störung leidende Täter schaffen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Schliesslich möchte der Bundesrat noch einmal betonen, dass er die Bedenken, die dem Postulat von Herrn Béguin zugrunde liegen, voll und ganz teilt. Er ist von der Notwendigkeit eines wirksamen Schutzes der Gesellschaft überzeugt. Der Bundesrat ist sich insbesondere der Gefahr, die eine verfrühte Entlassung aus dem Straf- oder Massnahmenvollzug für die Sicherheit der Bevölkerung und namentlich der Kinder bedeutet, bewusst und versichert, dass sein Entwurf zur Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches diesem Umstand Rechnung tragen wird.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;In seiner Antwort auf meine Motion vom 09.12.1989 (89.740) erklärte der Bundesrat, er teile die Besorgnis des Motionärs und nehme die Vorlage als Postulat entgegen, damit die mit der Revision des allgemeinen Teils des Strafrechts beauftragte Expertenkommission im Rahmen ihrer Arbeiten darüber diskutieren könne.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Nun übergeht aber der 1993 veröffentlichte Expertenbericht die zum Postulat umgewandelte Motion stillschweigend.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Kann mir der Bundesrat die folgenden Fragen beantworten:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Wenn das Postulat tatsächlich an die Expertenkommission überwiesen wurde - aus was für Gründen wurde es dann nicht wenigstens berücksichtigt, um es abzulehnen?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Zielt die in Vorbereitung stehende Botschaft des Bundesrates in die gleiche Richtung wie die beiden Vorschläge des Postulats?&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Änderung des Strafgesetzbuches betreffend besonders gefährlichen Straftätern</value></text></texts><title>Änderung des Strafgesetzbuches betreffend besonders gefährlichen Straftätern</title></affair>