﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>19961142</id><updated>2025-06-24T21:06:19Z</updated><additionalIndexing>Ladenöffnungszeiten;Wettbewerbsbeschränkung;Einzelhandel;SBB;Exterritorialität;Bahnhof</additionalIndexing><affairType><abbreviation>EA</abbreviation><id>12</id><name>Einfache Anfrage</name></affairType><author><councillor><code>2346</code><gender>m</gender><id>261</id><name>Ostermann Roland</name><officialDenomination>Ostermann</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion G</abbreviation><code>G</code><id>6</id><name>Grüne Fraktion</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>1996-12-13T00:00:00Z</date><legislativePeriod>45</legislativePeriod><session>4505</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L05K1801021103</key><name>SBB</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K18030202</key><name>Bahnhof</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L06K070105010109</key><name>Ladenöffnungszeiten</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L05K0701050101</key><name>Einzelhandel</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L04K07030101</key><name>Wettbewerbsbeschränkung</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L05K0506020302</key><name>Exterritorialität</name><type>2</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions /></consultation><federalCouncilProposal><date>1997-09-10T00:00:00Z</date></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>UVEK</abbreviation><id>9</id><name>Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>1996-12-13T00:00:00</date><id>9</id><name>Eingereicht</name></state><state><date>1997-09-10T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2346</code><gender>m</gender><id>261</id><name>Ostermann Roland</name><officialDenomination>Ostermann</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion G</abbreviation><code>G</code><id>6</id><name>Grüne Fraktion</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>96.1142</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;Gemäss Artikel 39 Absätze 1 und 3 des Eisenbahngesetzes sind, wo die Bedürfnisse des Bahnbetriebes und des Verkehrs es rechtfertigen, die Bahnunternehmungen befugt, auf Bahngebiet und in Zügen Nebenbetriebe einzurichten. Soweit die Bedürfnisse des Bahnbetriebes und des Verkehrs es erfordern, finden die Vorschriften von Kantonen und Gemeinden über die Öffnungs- und Schliessungszeiten keine Anwendung.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Im Einzelfall ist der unbestimmte Rechtsbegriff "Bedürfnisse des Bahnbetriebes und des Verkehrs" auszulegen, wobei die Rechtsprechung des Bundesgerichts hinzugezogen wird (vgl. u.a. BGE 117 Ib 114, SJZ 1993 1 593; BGE vom 17. Juni 1997, 2A.5/1993). Das Bundesgericht hat diesbezüglich verschiedene Grundsätze aufgestellt. Insbesondere muss zwischen Geschäftstätigkeit und Bahnreiseverkehr ein sachlicher Zusammenhang bestehen. Das Bedürfnis des Bahnreiseverkehrs hängt im konkreten Fall insbesondere auch von der Grösse des Bahnhofs, seiner Lage und der Zusammensetzung der ihn frequentierenden Bahnkundschaft ab. Bei der Frage der Öffnungszeiten kommt dazu noch das ausserhalb der normalen Öffnungszeiten bewirkte Verkehrsaufkommen. In seiner letzten Rechtsprechung hat das Bundesgericht präzisiert, "dass der Kauf am Bahnhof in Nebenbetrieben Ausnahmecharakter hat. Er soll den Bahnreisenden aus einer durch seine Reise begründeten oder damit zusammenhängenden momentanen Verlegenheitssituation helfen. Dies sollte mit dem Begriff des 'En-Passant-Kaufs' (Einkauf ohne Zeitaufwand in kioskartiger Organisation, Kleinmengen usw.) ausgedrückt werden".&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Im Bahnhof Lausanne wurde mit Verfügung des Bundesamtes für Verkehr acht Geschäften der Nebenbetriebsstatus zuerkannt. Zudem wurden diesen Geschäften verlängerte Ladenöffnungszeiten von 0600 bis 2100 Uhr 7 Tage in der Woche zugestanden. Für einen dieser Nebenbetriebe ist vor dem BAV zur Zeit ein Verfahren zur Überprüfung der Öffnungszeiten hängig.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die flexibleren Ladenöffnungszeiten, die den Geschäften im Bahnhof Lausanne zugestanden wurden, entsprechen ausserdem einer Empfehlung der Kartellkommission an die zuständigen Behörden aus dem Jahre 1992 (vgl. PublCCSPr/VKKP/2/1992).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die SBB unternehmen grosse Anstrengungen zur Steigerung der Attraktivität des öffentlichen Verkehrs. Dazu gehören auch moderne, freundliche Bahnhöfe mit einem gut ausgebauten und auf die Bedürfnisse der Bahnreisenden ausgerichteten Dienstleistungs- und Einkaufsangebot. Dabei sind Ladenöffnungszeiten erforderlich, die es dem Bahnkunden ermöglichen, seine Einkäufe täglich vor oder nach der Bahnfahrt direkt am Bahnhof zu tätigen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Im übrigen scheint es dem Bundesrat gerechtfertigt, dem Benutzer der Bahn die gleichen Rechte und Möglichkeiten zuzugestehen, 'wie dem Autofahrer in Autobahnraststätten und Einkaufszentren auf der grünen Wiese oder dem Flugpassagier in den Flughäfen. Auch das Bundesgericht verweist in seiner Rechtsprechung auf die Entwicklung im Nationalstrassenbereich bzw. den Autobahnraststätten, wobei es auch festhält, dass die Besonderheit, dass Bahnhöfe teilweise in oder bei Agglomerationen liegen, daran nichts zu ändern vermöge.&lt;/p&gt;  Antwort des Bundesrates.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Soll man den Abendverkauf zulassen? Und wie steht es mit dem Sonntagsverkauf? Diese Frage erhitzt die Gemüter in gewissen Schweizer Städten, darunter Lausanne; vor allem der Ausgleich zwischen den Wünschen der Ladenbesitzer und den Forderungen der Angestellten ist schwierig zu finden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die politische Auseinandersetzung wird zuweilen wegen unterschiedlicher Vorschriften in den einzelnen Gemeinden, die den Wettbewerb verfälschen, noch heftiger.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Es kommt aber noch schlimmer. Vor kurzem ist die - übrigens sehr gelungene - Renovation des Bahnhofs Lausanne abgeschlossen worden. Im Bahnhofsgebäude wurden auch Ladengeschäfte eröffnet. Dieser Standort gilt als Hoheitsgebiet des Bundes und die Geschäfte unterstehen somit nicht den städtischen Vorschriften für die Ladenöffnungszeiten. Sie können, mitten in der Stadt, nach eigenem Gutdünken offen bleiben, was das schafft Verhältnisse, die von den anderen Ladenbesitzern als unlauterer Wettbewerb angesehen werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Betrachtet es der Bundesrat als gerechtfertigt, dass die Mieter bei der SBB die städtischen Vorschriften ignorieren können, sogar wenn es sich, wie im vorliegenden Fall, um Tätigkeiten handelt, die in keiner Weise mit den Aufgaben der SBB zusammenhängen? Ist der Bundesrat der Meinung, dass in solchen Fällen Artikel 39 Absatz 3 des Eisenbahngesetzes wirklich angewendet werden kann?&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Wettbewerbsregeln. "Exterritorialität" der SBB</value></text></texts><title>Wettbewerbsregeln. "Exterritorialität" der SBB</title></affair>