﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>19963004</id><updated>2025-06-25T02:06:23Z</updated><additionalIndexing>Strafgesetzbuch;Kind;sexuelle Gewalt;Verjährung</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Mo.</abbreviation><id>5</id><name>Motion</name></affairType><author><committee><abbreviation>RK-NR</abbreviation><id>12</id><name>Kommission für Rechtsfragen NR</name><abbreviation1>RK-N</abbreviation1><abbreviation2>RK</abbreviation2><committeeNumber>12</committeeNumber><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><typeCode>1</typeCode></committee><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>1996-01-23T00:00:00Z</date><legislativePeriod>45</legislativePeriod><session>4502</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L06K050102010305</key><name>sexuelle Gewalt</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K0107010205</key><name>Kind</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K05040107</key><name>Verjährung</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L04K05010207</key><name>Strafgesetzbuch</name><type>2</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions><resolution><category><id>3</id><name>Normal</name></category><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>1996-10-03T00:00:00Z</date><text>Annahme</text><type>20</type></resolution><resolution><category><id>3</id><name>Normal</name></category><council><abbreviation>SR</abbreviation><id>2</id><name>Ständerat</name><type>S</type></council><date>1996-12-12T00:00:00Z</date><text>Die Motion wird in Form eines Postulates beider Räte überwiesen</text><type>19</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal><date>1996-06-03T00:00:00Z</date><text>Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.</text></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations><preConsultation><committee><abbreviation>RK-SR</abbreviation><id>25</id><name>Kommission für Rechtsfragen SR</name><abbreviation1>RK-S</abbreviation1><abbreviation2>RK</abbreviation2><committeeNumber>25</committeeNumber><council><abbreviation>SR</abbreviation><id>2</id><name>Ständerat</name><type>S</type></council><typeCode>1</typeCode></committee><date>1996-01-23T00:00:00Z</date><registrations /></preConsultation></preConsultations><references /><relatedDepartments /><states><state><date>1996-01-23T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>1996-10-03T00:00:00</date><id>11</id><name>Motion an 2. Rat</name></state><state><date>1996-12-12T00:00:00</date><id>209</id><name>Überwiesen an den Bundesrat</name></state><state><date>2001-06-12T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><committee><abbreviation>RK-NR</abbreviation><id>12</id><name>Kommission für Rechtsfragen NR</name><abbreviation1>RK-N</abbreviation1><abbreviation2>RK</abbreviation2><committeeNumber>12</committeeNumber><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><typeCode>1</typeCode></committee><type>author</type></role></roles><shortId>96.3004</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><isMotionInSecondCouncil>true</isMotionInSecondCouncil><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>6</id><name>Begründung</name></type><value>&lt;p&gt;Die Kommission hat zwar beschlossen, mittels Kommissionsinitiative die fünfjährige Verjährungsfrist bei sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 5 StGB) zu streichen und die Verjährung für Handlungen gegen die sexuelle Integrität der gewöhnlichen Verjährungsfrist von 10 Jahren für Verbrechen anzupassen (vgl. Art. 70 StGB).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Kommission ist jedoch der Auffassung, dass, wenn den neuesten Befunden der Kriminologie und dem Opferschutz vollumfänglich Rechnung getragen wird, eine mit dem 18. Jahr beginnende Verjährungsfrist vorgesehen werden soll, die nicht nur bei Artikel 187 StGB zur Anwendung kommt, sondern bei allen Sexualdelikten mit Kindern. Die neuesten Erkenntnisse zeigen nämlich, dass die Folgeschäden des sexuellen Missbrauchs von Kindern viel gravierender sind, als früher angenommen wurde, und dass viel mehr Täter aus dem familiären und sozialen Umfeld der Opfer kommen, als vermutet wurde. Aufgrund der emotionalen und wirtschaftlichen Abhängigkeit der Opfer unter 18 Jahren sehen die Opfer in den meisten Fällen davon ab, ein Strafverfahren in Gang zu setzen.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;1. Die Motion der RK-N ist Teil eines stufenförmigen Vorhabens:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Mit einer Initiative will die Kommission vorerst in Artikel 187 StGB ("Sexuelle Handlungen mit Kindern") die für Verbrechen vorgesehene ordentliche Verjährungsfrist von zehn Jahren (Art. 70 StGB) einführen. Seit der 1992 in Kraft getretenen Revision des Sexualstrafrechts gilt bei sexuellen Handlungen mit Kindern, bei welchen es zu keiner Gewalt- oder Zwangsanwendung kommt, eine fünfjährige Verjährungsfrist (Art. 187 Ziff. 5 StGB).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Mit der vorliegenden Motion soll sodann der Lauf der Verfolgungsverjährung bis zum 18. Altersjahr des Opfers ruhen, und zwar soll diese Regelung für alle Sexualdelikte an oder mit einem Kind eingeführt werden. Die Kommission ist der Auffassung, dass eine solche Regelung den neuesten Befunden der Kriminologie und des Opferschutzes Rechnung trägt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass sexueller Missbrauch von Kindern konsequenter Ahndung bedarf und dabei alles unternommen werden muss, was diesem Ziel förderlich ist. Wie dies unter anderem aus dem Bericht über Kindesmisshandlung in der Schweiz hervorgeht (vgl. BBl 1995 IV 1ff.), ist der sexuelle Missbrauch von Kindern sehr viel verbreiteter, als dies noch Mitte der achtziger Jahre bei der Erarbeitung der Botschaft über die Revision der Sexualdelikte angenommen werden musste. Auch ist der Anteil der aus dem familiären und sozialen Umfeld stammenden Täter offensichtlich höher anzusetzen, als dies bisher vermutet wurde.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Allerdings kann sich aber eine strafrechtliche Reaktion auf eine Tat kriminalpolitisch als fragwürdig erweisen, wenn seit deren Begehung eine lange Zeit verstrichen ist. Im Interesse des Rechtsfriedens sucht der Gesetzgeber durch das Mittel der Verfolgungsverjährung dieser heilenden Wirkung des Zeitablaufs Rechnung zu tragen. Es kommt dazu, dass sich bei einer lange Zeit zurückliegenden Straftat die Möglichkeit zur Erhebung von Beweisen zunehmend verschlechtert.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Sorge um den Rechtsfrieden und die Tatsache des Beweismittelschwundes müssen auch Berücksichtigung finden, wenn - wie von der Kommission vorgeschlagen - eine Regelung eingeführt wird, wonach bei sexuellen Missbräuchen der Lauf der Verfolgungsverjährung bis zum 18. Altersjahr des Opfers ruht. Eine zehnjährige Verjährungsfrist mit Beginn des Fristenlaufes nach dem 18. Altersjahr des Opfers kann bei einem sexuellen Übergriff auf ein fünfjähriges Kind z. B. dazu führen, dass die Verjährung erst 23 Jahre nach der Tat eintritt. Ob damit die Opferperspektive nicht überakzentuiert wird, bedarf einer sorgfältigen - auch rechtsvergleichenden - Abklärung.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;In diesem Zusammenhang stellt sich sodann auch die Frage, welche Konsequenzen eine derartige Regelung für eine Straftat hätte, wenn diese vor dem 18. Altersjahr aufgedeckt wird und in dieser Zeit auch bereits Untersuchungshandlungen vorgenommen worden sind. Nach Vorschlag der Kommission würde nämlich damit auch für eine vor diesem Zeitpunkt aufgedeckte Straftat die Verjährungsfrist erst zu laufen beginnen, nachdem das Opfer das 18. Altersjahr erreicht hat, selbst wenn zu ihrer Abklärung bereits Untersuchungshandlungen vorgenommen wurden. Das heisst: Stand das Opfer zur Tatzeit im Alter von 5 Jahren, so wäre es unter Annahme einer zehnjährigen Verjährungsfrist möglich, gegen den Täter während 28 Jahren Ermittlungsmassnahmen anzuordnen (13 Jahre lang, bis das Opfer das 18. Altersjahr erreicht und damit die Verjährung beginnt, und sodann 15 Jahre lang bis zum Ablauf der absoluten Verjährungsfrist). Ob damit dem Beschleunigungsgebot von Artikel 4 der Bundesverfassung und von Artikel 6 Absatz 1 EMRK Genüge getan wird, ist offen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Dieser Fall müsste vom Gesetzgeber voraussichtlich durch eine eigene Vorschrift geregelt werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Aus all diesen Gründen ist der Bundesrat bereit, eine Regelung im Sinne der Motion zu prüfen und, wenn sie in der Folge gerechtfertigt ist, eine entsprechende Revision vorzuschlagen. Im Sinne der vorstehenden Überlegungen ist der Bundesrat indessen der Meinung, dass der Wortlaut der Motion zu absolut ist, um dieses Ziel zu erreichen.&lt;/p&gt;  Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Der Bundesrat wird ersucht, eine Revision des StGB betreffend Delikte gegen die sexuelle Integrität in dem Sinne vorzuschlagen, dass bei Delikten an Kindern die Verjährung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Opfers ruht.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Verjährung bei allen Sexualdelikten an Kindern</value></text></texts><title>Verjährung bei allen Sexualdelikten an Kindern</title></affair>