{"id":19963010,"updated":"2025-06-25T02:05:50Z","additionalIndexing":"Steuerabzug;Eigenmietwertbesteuerung;Wohneigentum","affairType":{"abbreviation":"Mo.","id":5,"name":"Motion"},"author":{"councillor":{"code":2147,"gender":"m","id":173,"name":"Reimann Maximilian","officialDenomination":"Reimann Maximilian"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion V","code":"V","id":4,"name":"Fraktion der Schweizerischen Volkspartei"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S"},"date":"1996-03-04T00:00:00Z","legislativePeriod":45,"session":"4502"},"descriptors":[{"key":"L04K01020110","name":"Wohneigentum","type":1},{"key":"L04K11070401","name":"Eigenmietwertbesteuerung","type":1},{"key":"L04K11070304","name":"Steuerabzug","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S"},"date":"1996-06-04T00:00:00Z","text":"Die Motion wird in Form eines Postulates überwiesen","type":18}]},"federalCouncilProposal":{"date":"1996-05-29T00:00:00Z","text":"Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln."},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EFD","id":7,"name":"Finanzdepartement","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(825894000000+0100)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(833839200000+0200)\/","id":209,"name":"Überwiesen an den Bundesrat"},{"date":"\/Date(1023746400000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2147,"gender":"m","id":173,"name":"Reimann Maximilian","officialDenomination":"Reimann Maximilian"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion V","code":"V","id":4,"name":"Fraktion der Schweizerischen Volkspartei"},"type":"author"}],"shortId":"96.3010","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":6,"name":"Begründung"},"value":"<p>Der Bund ist gemäss Artikel 34sexies der Bundesverfassung verpflichtet, Massnahmen zur Förderung des Wohneigentums zu treffen. Dieser Verpflichtung ist er bis heute kaum nachgekommen. Im Gegenteil: Mit seiner rigorosen Politik im Bereich des Eigenmietwertes und dem Druckmittel des Steuerharmonisierungsgesetzes verunmöglicht er es zunehmend auch den Kantonen, mit fiskalpolitischen Massnahmen eine breitere Streuung des Wohneigentums und damit der Selbstvorsorge zu erzielen.<\/p><p>Sollte der Bund selber aus finanzpolitischen Gründen nicht in der Lage sein, via Fiskalgesetzgebung dem Verfassungsauftrag der Wohneigentumsförderung nachzukommen, sollte er zumindest jene Kantone nicht daran hindern, die willens sind, Wohneigentumsförderung im Rahmen ihres kantonalen Steuerrechts zu betreiben. Dies bedingt eine Änderung des Steuerharmonisierungsgesetzes, etwa im Sinne dieser Motion.<\/p><p>Ein Widerspruch zu Artikel 42quinquies der Bundesverfassung entsteht dadurch nicht, denn Steuertarife, Steuersätze und Steuerfreibeträge sind nach Absatz 2 dieses Verfassungsartikels nach wie vor Sache der Kantone.<\/p><p>Die Realisierung dieser Motion ist für den Bund somit gänzlich ertragsneutral. Gleichzeitig könnte damit auf Stufe Gesetzgebung der Volksinitiative \"Wohneigentum für alle\" ein zweckmässiger indirekter Gegenvorschlag gegenübergestellt werden, sollten Bundesrat und Parlament zur Ansicht gelangen, diese Initiative sei finanzpolitisch derzeit nicht opportun. Ausserdem würde der unter föderalistischen Aspekten inakzeptable Druck des Bundes auf jene 11 Kantone (ZH, BE, SZ, ZG, SO, BL, GR, AG, VD, GE und JU) nachlassen, die die Eigenmietwerte nach wie vor tiefer besteuern als der Bund.<\/p><p>Mit dem Nachteil, dass die Eigenmietwerte auf kantonaler Ebene auch künftig unterschiedlich besteuert werden (können), kann man durchaus leben. Solche Unterschiede kennt die heutige Praxis ohnehin schon viele, und sie widersprechen auch nicht, wie zum Artikel 42quinquies der Bundesverfassung ausgeführt, der Verfassung.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>1. Im Unterschied zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, wo der Eigenmietwert als Naturaleinkommen grundsätzlich an den Marktwert gebunden ist (Art. 16 Abs. 2 und Art. 21 DBG; vgl. auch Agner\/Jung\/Steinmann, Kommentar zum Gesetz über die direkte Bundessteuer, S. 92f.), lässt das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) dem kantonalen Gesetzgeber diesbezüglich eine erhebliche Freiheit. Nach dem massgebenden Artikel 7 Absatz 1 dieses Gesetzes wird lediglich allgemein festgehalten, dass der Einkommenssteuer alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte unterliegen, darunter auch solche aus Vermögensertrag, \"eingeschlossen die Eigennutzung von Grundstücken\". Mithin können die Kantone den steuerbaren Eigenmietwert auch unter dem Marktwert ansetzen und die Eigenmietwerte sogar sehr niedrig besteuern. Doch haben sich die kantonalen Förderungsmassnahmen an die durch Artikel 4 der Bundesverfassung gesetzten Schranken der Rechtsgleichheit zwischen Wohneigentümern und Mietern zu halten. Immerhin kann es - wie das Bundesgericht ausführt - ohne Verletzung von Artikel 4 der Bundesverfassung angehen, der kleineren Disponibilität des Nutzens einer eigenen Wohnung bei der Festsetzung des Mietwertes Rechnung zu tragen \"und in diesem Sinne Wohnungseigentümer und Wohnungsmieter zahlenmässig nicht gleich zu behandeln ....\" (BGE vom 9. November 1990, S. 321ff., Erw. 3g). Insgesamt setzt daher die genannte Bestimmung von Artikel 7 Absatz 1 StHG dem kantonalen Gesetzgeber für die Festlegung des steuerbaren Eigenmietwertes keine anderen Bedingungen, als sie die Beachtung des Rechtsgleichheitsgebotes verlangt. Dem kantonalen Gesetzgeber bleibt damit ein weiter Spielraum der Gestaltung, in den das Bundesgericht nicht eingreift (vgl. BGE vom 9. November 1990, a. a. O., Erw. 3c; vgl. auch D. Yersin, L'impôt sur le revenu. Etendue et limites de l'harmonisation, in Archiv für Schweiz. Abgaberecht, Bd. 61, S. 295ff., insb. S. 307). Eine Änderung des Steuerharmonisierungsgesetzes drängt sich daher nicht auf.<\/p><p>2. Zusätzliche Abzugsmöglichkeiten für Neuerwerber widersprechen dem verfassungsmässigen Harmonisierungsauftrag. Gemäss Artikel 42quinquies Absatz 2 der Bundesverfassung umfasst der zu harmonisierende Bereich u. a. den \"Gegenstand\" der Steuern. Demzufolge ist durch die Bundesgesetzgebung sowohl für die direkte Bundessteuer als auch für die Steuern von Kantonen und Gemeinden einheitlich vorzuschreiben, wie sich das steuerbare Einkommen definiert, d. h. sowohl die einzelnen Einkommensbestandteile als auch die einzelnen Abzüge sind verbindlich festzulegen. Doch auch schon nach der heutigen Gesetzgebung besteht für den Wohnungseigentümer eine breite Palette von Abzugsmöglichkeiten. So ist namentlich vorgesehen, die Hypothekarzinsen sowie die Unterhaltskosten in Abzug zu bringen. In diesem Zusammenhang sind aber auch die Abzüge im Rahmen der beruflichen Vorsorge und der gebundenen Selbstvorsorge zu nennen, weil die entsprechenden Mittel seit einiger Zeit ebenfalls für die Wohneigentumsförderung dienstbar gemacht werden können.<\/p><p>Schliesslich räumt das Steuerharmonisierungsgesetz den Kantonen die Möglichkeit ein, Abzüge für Umweltschutz, Energiesparen und Denkmalpflege vorzusehen. Diese Abzüge können, gestützt auf die Harmonisierungsgesetzgebung, sowohl bei der direkten Bundessteuer wie bei den Staats- und Gemeindesteuern geltend gemacht werden. Weitere Abzüge nur bei den kantonalen Steuergesetzen beizubehalten oder einzuführen, würde einen klaren Verstoss gegen den verfassungsmässigen Harmonisierungsauftrag bedeuten.<\/p><p>3. Was das Anliegen betrifft, für alle oder für einen Teil der Steuerpflichtigen auf eine Anpassung der Eigenmietwerte während einer gewissen Periode zu verzichten, kann an die Ausführungen unter Ziffer 1 angeknüpft werden. Wie erwähnt, hat der kantonale Gesetzgeber im Rahmen der Schranken von Artikel 4 der Bundesverfassung einen grossen Spielraum der Gestaltung. Ein Erlass verstösst nur dann gegen das Gebot der Rechtsgleichheit, wenn er rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen, wobei sich dies auf die wesentlichen Tatsachen beziehen muss (vgl. BGE vom 9. November 1990, a. a. O., S. 323). Im Lichte dieser Grundsätze könnte demnach auch der kantonale Gesetzgeber den Eigenmietwert gegebenenfalls differenziert festlegen, wie es schliesslich auch durchaus zu begründen ist, weshalb die Pauschale für die Unterhaltskosten bei älteren Liegenschaften höher angesetzt ist als bei neueren Liegenschaften. Eine Änderung der Gesetzgebung drängt sich auch hier nicht auf.<\/p><p>4. Bausparabzüge nur für die Kantone einzuführen, würde ebenfalls gegen den verfassungsmässigen Harmonisierungsauftrag verstossen; wie schon unter Ziffer 2 ausgeführt, ist von Verfassung wegen der Steuergegenstand für Bund und Kantone einheitlich festzulegen. Überdies besteht schon nach geltendem Recht - wie ebenfalls dargetan - ein überaus breites Spektrum von Abzugsmöglichkeiten zugunsten des Wohnungseigentums. Auch aus sachlichen Gründen besteht daher keine Veranlassung, weitere Abzüge einzuführen.<\/p><p>5. Die in der Motion vorgebrachten Anliegen stehen in engem Zusammenhang mit der Volksinitiative \"Wohneigentum für alle\". Da die Initiative sich zurzeit in der parlamentarischen Beratung befindet, besteht Gelegenheit, die Fragen rund um die steuerliche Behandlung des selbstgenutzten Wohneigentums noch vertieft zu behandeln.<\/p>  Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, im Interesse einer breiten Streuung des selbstgenutzten Wohneigentums das Steuerharmonisierungsgesetz so zu ändern, dass die Kantone in ihrer Steuergesetzgebung u. a. befugt werden:<\/p><p>a. die Eigenmietwerte wesentlich unter dem Marktwert anzusetzen;<\/p><p>b. Neuerwerbern zusätzliche Abzugsmöglichkeiten zu gewähren;<\/p><p>c. für alle oder einen Teil der Steuerpflichtigen auf eine Anpassung der Eigenmietwerte während einer gewissen Periode zu verzichten;<\/p><p>d. Bausparabzüge zur Wohneigentumsförderung vorzusehen.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Kantonale Wohneigentumsförderung und Eigenmietwertbesteuerung. Änderung des Steuerharmonisierungsgesetzes"}],"title":"Kantonale Wohneigentumsförderung und Eigenmietwertbesteuerung. Änderung des Steuerharmonisierungsgesetzes"}