{"id":19963019,"updated":"2024-04-10T07:51:37Z","additionalIndexing":"Kanton;Krankenversicherung;Versicherungsprämie;Spital;Kosten des Gesundheitswesens","affairType":{"abbreviation":"D.Ip.","id":9,"name":"Dringliche Interpellation"},"author":{"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"1996-03-04T00:00:00Z","legislativePeriod":45,"session":"4502"},"descriptors":[{"key":"L04K01050501","name":"Kosten des Gesundheitswesens","type":1},{"key":"L04K01040109","name":"Krankenversicherung","type":1},{"key":"L05K1110011305","name":"Versicherungsprämie","type":2},{"key":"L05K0105051101","name":"Spital","type":2},{"key":"L06K080701020108","name":"Kanton","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"1996-03-18T00:00:00Z","text":"Erledigt","type":30}]},"federalCouncilProposal":{},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EDI","id":4,"name":"Departement des Innern","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(825894000000+0100)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(827103600000+0100)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"type":"author"}],"shortId":"96.3019","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":6,"name":"Begründung"},"value":"<p>Die Kostensteigerung im Gesundheitswesen hat 1995 trotz dringlichem Bundesbeschluss je nach Region zwischen 7 bis 9 Prozent betragen. Hauptursache ist die Mengenausweitung. Neben dieser bereits aussergewöhnlich grossen Kostensteigerung sind per 1. Januar 1996 noch die Auswirkungen des neuen Krankenversicherungsgesetzes dazugekommen, die wegen dem Wegfall der Subventionen an die Krankenkassen und der neuen zusätzlichen Pflichtleistungen zu massiven Prämienerhöhungen geführt haben, die für grosse Teile der Bevölkerung wegen der momentanen Wirtschaftslage und den stagnierenden Löhnen kaum mehr tragbar sind. Mittlerweile ist auch bekannt, dass die individuelle Prämienverbilligung nicht durch alle Kantone in dem Ausmass, wie vom Gesetzgeber eigentlich vorgesehen, durchgeführt wird.<\/p><p>Ohne wirksame Gegenmassnahmen ist aufgrund der momentanen Kostensteigerung und der Mengenausweitung für 1997 erneut mit einer massiven Prämienerhöhung zu rechnen. Die Krankenversicherer haben in dieser Notsituation Alarm geschlagen und verlangen einen absoluten Tarifstopp, bis die erforderlichen Sparmassnahmen bei den Leistungserbringern umgesetzt sind.<\/p><p>Die Prämienerhöhungen fallen insbesondere für kinderreiche Familien ins Gewicht. Die Krankenversicherung Swica versuchte mit Prämienverbilligungen ab dem dritten Kind ein Gegengewicht zu setzen. Gemäss Entscheid des Bundesamtes für Sozialversicherung ist diese Prämienverbilligung nicht zulässig. Es stellt sich die Frage, ob dieser Entscheid mit den sozialen Zielsetzungen des neuen KVG vereinbar ist.<\/p><p>Das KVG gibt den Krankenkassen die Kompetenz, die Spitalkosten zu überprüfen. Es verpflichtet die Spitäler bis Ende 1996 zu diesem Zweck eine Kostenstellenrechnung mit Zeitplan zur Einführung vorzulegen. Und: Gemäss KVG müssen die Kantone bis Ende 1997 ihre Spitalplanungen dem Bund vorlegen und Überkapazitäten im Spitalbereich abbauen.<\/p><p>Von den Krankenkassen wird befürchtet, dass die vom Bundesrat vorgegebenen Fristen nicht eingehalten werden und die Spitalplanungen zu reinen Alibiübungen werden.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>1. Das KVG bietet den Beteiligten verschiedene neue Instrumente zur Kosteneindämmung: Die Versicherer können stärker als bisher auf die Kosten der Krankenversicherung Einfluss nehmen, nämlich durch das Angebot von Versicherungsmodellen mit freiwillig eingeschränkter Wahl der Leistungserbringer (HMO, Hausarztmodelle), durch das Angebot von höheren Jahresfranchisen oder etwa durch verstärkten Einfluss auf die Tarifgestaltung (Kartellverbot, kein Beitrittszwang zu Verbandsverträgen). Der verstärkte, durch die volle Freizügigkeit der Versicherten geförderte Wettbewerb zwischen den Versicherern lässt es wahrscheinlich erscheinen, dass diese Instrumente auch tatsächlich eingesetzt werden. Das Gesetz sorgt zudem für mehr Transparenz bei den Versicherern (einheitliches Leistungsangebot, Grundsatz der einheitlichen Prämie) und bei den Leistungserbringern (Abstützen der Tarife auf betriebswirtschaftliche Grundlagen, einheitliche Struktur von Einzelleistungstarifen, Betriebsrechnungen der Spitäler nach einheitlicher Methode).<\/p><p>Nach dem Konzept des neuen Krankenversicherungsgesetzes ist es deshalb nicht in erster Linie der Bundesrat, der auf die Kostenentwicklung im Gesundheitswesen und die steigenden Prämien in der Krankenversicherung Einfluss zu nehmen hat. Die Krankenversicherung wird von autonomen, in der Regel privatrechtlich organisierten Versicherern durchgeführt. Die Einflussmöglichkeiten des Bundesrates sind grundsätzlich auf Beschwerdeentscheide im Bereich der Tarife und der kantonalen Spitalplanungen beschränkt.<\/p><p>2. Der Einfluss auf die Spitalplanungen der Kantone ist nur im Rahmen einer Beschwerde gegen eine von einem Kanton erstellte Liste der zugelassenen Spitäler möglich. Es wird die Aufgabe des Bundesrates sein, darüber zu wachen, dass die Vorgaben und Intentionen des Gesetzes beachtet werden.<\/p><p>3. Auch bei Beschwerden über Tariferhöhungen wird der Bundesrat zu prüfen haben, ob die gesetzlichen Vorgaben eingehalten sind. Dazu zählen in erster Linie die in Artikel 49 Absatz 1 KVG enthaltenen Kriterien (Betriebskosten des Spitals, abzüglich der Investitionskosten, der Kosten für Lehre und Forschung sowie der Kosten aus Überkapazitäten). Die Kantone und die Spitäler haben nach den Übergangsbestimmungen zum Gesetz noch eine gewisse Zeit zur Erstellung der Spitalplanungen und zur Einführung einer einheitlichen Kostenstellenrechnung in den Spitälern. Das heisst auf der einen Seite sicher nicht, dass während dieser Übergangszeit Tariferhöhungen von vornherein ausgeschlossen sind. Auf der anderen Seite sind die Leistungserbringer auch nicht davon dispensiert, anbegehrte Tariferhöhungen zu begründen und dabei die Vorschriften des Gesetzes zu beachten. Zu diesen Vorschriften zählt bei den Spitälern insbesondere, dass sich die Tarife auf die ausgewiesenen Betriebskosten abstützen müssen.<\/p><p>4. Die in den Übergangsbestimmungen des Gesetzes und in den Verordnungen festgelegten Fristen sind verbindlich und müssen eingehalten werden. Bezüglich der Einführung der einheitlichen Kostenstellenrechnung in den Spitälern ist der Zeitplan noch nicht definitiv festgelegt. Die Spitäler haben bis Ende dieses Jahres einen Vorschlag für die Kostenstellenrechnung und die Leistungsstatistik einzureichen und dabei auch einen Vorschlag über die Frist zur Einführung zu unterbreiten. Der Bundesrat hat alles Interesse daran, dass die Kostenstellenrechnung möglichst rasch umgesetzt werden kann. Die Bestimmung der Frist zur Einführung liegt in seiner Kompetenz.<\/p><p>5. Es ist heute zu früh, um über Massnahmen für den Fall von übermässigen Prämienerhöhungen im Jahre 1997 zu diskutieren. Die gesetzliche Ordnung ist indessen klar: Steigen die Kosten der Krankenversicherung doppelt so stark an wie die allgemeine Preis- und Lohnentwicklung, so können die Kantonsregierungen verordnen, dass die Tarife für die ambulante und stationäre Behandlung nicht erhöht werden dürfen. Der Bund könnte nur bei den von ihm erlassenen oder genehmigten gesamtschweizerischen Tarifen und Preisen eingreifen (vgl. Art. 55 KVG). Dies wäre zurzeit nur im Bereich der Arzneimittel und der Laboranalysen der Fall.<\/p><p>6. Mit dem Erlass des KVG wurde zugleich das Ergänzungsleistungsgesetz dahingehend revidiert, dass ab dem 1. Januar 1996 bei der EL-Festsetzung kein Abzug mehr für Krankenversicherungsprämien zugelassen wird. Als Ersatz für den Wegfall des Abzuges für KV-Prämien wurde in einer Übergangsbestimmung festgehalten, dass die EL-Einkommensgrenze einmalig um einen vom Bundesrat festgelegten Betrag erhöht wird. Diesem Auftrag ist der Bundesrat in einer Verordnung vom 13. September 1995 nachgekommen, welche die Erhöhung der EL-Einkommensgrenze in Abhängigkeit von der kantonalen KV-Nettoprämie, die EL-Bezügerinnen und EL-Bezüger durchschnittlich zu bezahlen haben, bestimmt. Dem Bundesrat war es beim Erlass der Verordnung aber leider nicht möglich gewesen, eine einheitliche Lösung zu treffen, da die Prämienhöhe nach Kantonen grosse Unterschiede aufweist und die Prämienverbilligungssysteme zu unterschiedlich ausgestaltet sind. Probleme gibt es in denjenigen Kantonen, die den EL-Bezügern die Krankenkassenprämien vollumfänglich über Prämienverbilligungsgelder verbilligen. Wegen Wegfall des Abzuges haben nämlich bei dieser Vorgehensweise 5 bis 10 Prozent der bisherigen EL-Bezügerinnen und EL-Bezüger ihre EL-Berechtigung verloren. Wenn diese Personen nun eine ungenügende Prämienverbilligung beziehen, haben sie eine materielle Schlechterstellung erfahren, die nicht beabsichtigt war. Ihre Situation kann verbessert werden, wenn dieser Personenkreis ebenfalls eine vollumfängliche Prämienverbilligung erhält. Einige Kantone haben diese Massnahme bereits eingeführt. In der kommenden 3. EL-Revision beabsichtigt der Bundesrat zudem, generell eine befriedigendere Lösung in Erwägung zu ziehen.<\/p><p>7. Das KVG (Art. 32 Abs. 1) verlangt für sämtliche Leistungen, dass diese wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein müssen Entscheide in Leistungsfragen müssen sich auf objektive, für Dritte nachvollziehbare Kriterien abstützten. Der Ultraschall ist in der Medizin an sich als eine gute Untersuchungsmethode bei einer Schwangerschaft anerkannt. Umstritten ist hingegen, ob der Ultraschall auch als Reihenuntersuchung ohne spezielle medizinische Indikation zweckmässig ist oder nicht. Das BSV hat deshalb die interessierten Kreise aufgefordert, ihm Unterlagen einzureichen, welche die Wirksamkeit, die Zweckmässigkeit und die Wirtschaftlichkeit von Reihenuntersuchungen mittels Ultraschall nachweisen. Nachdem es keine solchen Unterlagen erhalten hat, stützte sich das BSV bei seinem Antrag an die Fachkommission für Leistungsfragen auf die Untersuchung eines Experten der WHO in westlichen Industriestaaten. Dieser Experte gelangte zum Schluss, dass die Ultraschalluntersuchung als Routineuntersuchung bei Schwangerschaft nicht zweckmässig sei. Gestützt darauf hat die Fachkommission dem Eidgenössischen Departement des Innern beantragt, dass der Ultraschall nur aufgrund einer medizinischen Indikation im Einzelfall von der Krankenversicherung zu vergüten ist. Das Eidgenössische Departement des Innern hat in seiner Verordnung diesen Antrag übernommen. Der Ultraschall ist also von der Leistungspflicht bei Schwangerschaft nicht ausgeschlossen, sondern es wird verlangt, dass der Arzt die Vornahme dieser Untersuchung im Einzelfall zu begründen habe. Dies scheint dem Bundesrat angesichts der heute zu dieser Frage bekannten wissenschaftlichen Dokumentation angemessen. Eine Anpassung der Verordnung ist allerdings jederzeit möglich. So wird denn diese Problematik auch an der nächsten Sitzung der Eidgenössischen Fachkommission für allgemeine Leistungen der Krankenversicherung im April dieses Jahres erneut diskutiert werden.<\/p><p>8. Die Prämien der Krankenversicherung (Grundversicherung) für das Jahr 1996 sind im Durchschnitt, verglichen mit den Prämien 1995, um etwa 25 Prozent angestiegen. Die Gründe dafür sind: der Wegfall der Bundessubventionen an die Krankenkassen (etwa 10 Prozent), die neuen Leistungen in der Grundversicherung (etwa 8 Prozent) sowie die Kostensteigerung im Jahre 1995 (etwa 7 Prozent). Es gibt Versicherte, bei welchen die Prämien stärker angestiegen sind. Das betrifft insbesondere Versicherte, welche im Jahre 1995 in Kollektivversicherungen oder in ausgesprochenen Billigkassen versichert waren. Daneben gibt es auch Versicherte, deren Prämie im Jahre 1996 gegenüber 1995 gesunken ist. Dies betrifft vor allem Versicherte, welche in den vergangenen Jahren durch Fusion ihrer alten Krankenkasse in der neuen Krankenkasse in höhere Eintrittsaltersgruppen umgestuft wurden. Es gibt zurzeit keine Prämienstatistik. Diese wäre unter dem alten Recht auch kaum machbar und aussagekräftig gewesen, weil die Leistungen der Grundversicherung nicht bei allen Krankenkassen dieselben waren. Es gibt daher auch keine Angaben, wie viele Versicherte in welchem Ausmass von Prämienerhöhungen betroffen waren. Sicher waren viele Versicherte mit Prämienerhöhungen konfrontiert. Es ist aber auch anzunehmen, dass zahlreiche Versicherte von der Möglichkeit der Wahl von besonderen Versicherungsformen (HMO, wählbare Franchise und Bonusversicherung) Gebrauch gemacht und so Prämienrabatte erhalten haben.<\/p><p>Wieviel Prozent der Versicherten Prämienverbilligungen erhalten werden, ist dem Bundesrat heute noch nicht bekannt. Definitiv wird dies erst bekannt sein, wenn die Kantone im Jahre 1997 mit ihren Schlussabrechnungen für das Jahr 1996 auch gewisse statistische Angaben zur Prämienverbilligung geliefert haben. Das BSV ist aber bereits jetzt daran, sich, gestützt auf die kantonalen Erlasse zur Prämienverbilligung, ein Bild über die Auswirkungen auf die Versicherten zu machen und in einem Bericht zusammenzufassen. Das BSV ist dabei auf die Mitwirkung der Kantone angewiesen. Erste Ergebnisse, welche zunächst als Grundlage für eine Aussprache mit den Kantonen dienen werden, sollten bereits in diesem Monat vorliegen.<\/p><p>9. Die obenerwähnte Untersuchung wird für den Bundesrat eine Grundlage sein für den Entscheid, ob er, gestützt auf Artikel 66 Absatz 5 KVG, den Kantonen nähere Vorschriften über das Ausmass der Prämienverbilligung machen will oder nicht. Nach dem Gesetz kann er dies tun, wenn er zum Schluss kommt, dass die Prämienverbilligung für Versicherte in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen ohne solche Bestimmungen nicht in allen Kantonen sichergestellt ist.<\/p><p>10. Die Finanzierung der Krankenversicherung über Kopfbeiträge hat zur Folge, dass kinderreiche Familien stärker belastet werden. Es ist eine Aufgabe der Kantone, diese Belastung in Form von Prämienverbilligungen je nach der wirtschaftlichen Situation der Versicherten zu vermindern. Bei der Festlegung der Kriterien dürfen die Kantone auch die besondere Belastung der kinderreichen Familien speziell berücksichtigen. In zahlreichen Kantonen ist dies auch der Fall, allerdings in sehr unterschiedlichem Ausmass.<\/p><p>Das KVG verpflichtet die Versicherer, für Kinder die Prämien tiefer anzusetzen als für Erwachsene. In welchem Ausmass die Prämien herabzusetzen sind, sagt das Gesetz nicht. Die Versicherer haben hier also ein weites Ermessen. Es ist einem Versicherer deshalb möglich, die Kinder stärker zu begünstigen, als dies dem effektiven Kostenunterschied zu den Erwachsenen entspricht. Die Krankenversicherer können deshalb durchaus die Prämien der Kinder weitgehend verbilligen, wenn dies für alle Kinder im selben Ausmass geschieht. In diesem Sinne kann ein Versicherer seine Prämienpolitik bei den Kindern durchaus als Mittel im Wettbewerb einsetzen. Gerade der Wettbewerb setzt ihm dabei aber auch Grenzen, weil jede übermässige Begünstigung der Kinder über entsprechende Erhöhungen der Prämien der Erwachsenen finanziert werden muss. Zur Frage, ob die Krankenversicherer nicht nur die Kinder in allgemeinen, sondern auch bestimmte Kinder (z. B. das dritte und die folgenden Kinder einer Familie) begünstigen dürfen, ist derzeit beim Eidgenössischen Departement des Innern eine Beschwerde hängig. Der Bundesrat äussert sich nicht zu diesem hängigen Verfahren.<\/p>"},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Der Bundesrat wird eingeladen, zu folgenden Fragen Stellung zu nehmen:<\/p><p>1. Wie gedenkt der Bundesrat, Einfluss auf die Kostenentwicklung im Gesundheitswesen und die stark steigenden Prämien zu nehmen?<\/p><p>2. Ist der Bundesrat bereit, Einfluss auf die Spitalplanung der Kantone zum Abbau der grossen Überkapazitäten und zur Verbesserung der Effektivität zu nehmen?<\/p><p>3. Ist der Bundesrat bereit, Beschwerden der Krankenversicherer bezüglich Tariferhöhungen zu schützen, bis die unumgänglichen Sparmassnahmen (Abbau der Überkapazitäten und Einführung von betriebswirtschaftlich und buchhalterisch überprüfbaren Kostenstellenrechnungen bei den Spitälern) realisiert sind?<\/p><p>4. Was gedenkt der Bundesrat zu unternehmen, wenn die Zeitpläne für die Einführung der Kostenstellenrechnungen der Spitäler hinausgezögert werden und\/oder die Kostenstellenrechnungen keine genügenden Angaben über die effektiven Preise enthalten?<\/p><p>5. Was unternimmt der Bundesrat, wenn die Krankenkassenprämien für 1997 erneut um das Mehrfache im Vergleich zur allgemeinen Lebenskostenteuerung ansteigen?<\/p><p>6. Trifft es zu, dass in einigen Kantonen die Bezüger und Bezügerinnen von Ergänzungsleistungen schlechtergestellt werden? Gedenkt der Bundesrat deswegen etwas zu unternehmen?<\/p><p>7. Gemäss Verordnung zum KVG werden die Kosten für Ultraschalluntersuchungen bei schwangeren Frauen nur im Falle von medizinischen Indikationen übernommen. Findet der Bundesrat dies richtig?<\/p><p>8. Verfügt der Bundesrat über aussagekräftige Zahlen zum Ausmass der Prämienerhöhungen bzw. -verbilligungen? Wieviel Prozent der Versicherten profitieren von Prämienverbilligungen? Wieviel Prozent der Versicherten sind von Prämienerhöhungen betroffen?<\/p><p>Wenn nicht, bis wann verfügt der Bundesrat über aussagekräftige Zahlen?<\/p><p>9. In welchem Fall ist der Bundesrat bereit, von seiner Kompetenz in Artikel 66 Absatz 5 KVG Gebrauch zu machen und die Kriterien für die Prämienverbilligungen in einer Verordnung zu umschreiben?<\/p><p>10. Ist auch der Bundesrat grundsätzlich der Meinung, dass die durch den Anstieg der Prämien besonders hohe Belastung für kinderreiche Familien mit den sozialen Zielen des KVG nicht vereinbar ist? Ist der Bundesrat der Ansicht, dass die von der Swica geplante Prämienvergünstigung ab dem dritten Kind mit dem KVG vereinbar ist? Ist der Bundesrat bereit, das KVG so auszulegen, dass Prämienverbilligungen für Kinder mit dem KVG vereinbar sind, wenn sie für alle Kinder einer Familie im gleichen Ausmass gewährt werden? Ist der Bundesrat auch der Meinung, dass die Krankenkassen Prämienverbilligungen für Kinder als Chance im verschärften Wettbewerb betrachten sollten?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Kostensteigerung im Gesundheitswesen"}],"title":"Kostensteigerung im Gesundheitswesen"}