﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>19963025</id><updated>2024-04-10T07:52:26Z</updated><additionalIndexing>Versicherungsleistung;Krankenversicherung;Versicherungsprämie;Kosten des Gesundheitswesens;Gesetz</additionalIndexing><affairType><abbreviation>D.Ip.</abbreviation><id>9</id><name>Dringliche Interpellation</name></affairType><author><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>1996-03-05T00:00:00Z</date><legislativePeriod>45</legislativePeriod><session>4502</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L04K01050501</key><name>Kosten des Gesundheitswesens</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K01040109</key><name>Krankenversicherung</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K0503010102</key><name>Gesetz</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L05K1110011305</key><name>Versicherungsprämie</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L05K1110011304</key><name>Versicherungsleistung</name><type>2</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions><resolution><category><id>3</id><name>Normal</name></category><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>1996-03-18T00:00:00Z</date><text>Erledigt</text><type>30</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal /><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>EDI</abbreviation><id>4</id><name>Departement des Innern</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>1996-03-05T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>1996-03-18T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><type>author</type></role></roles><shortId>96.3025</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;1. Das KVG bietet den Beteiligten verschiedene neue Instrumente zur Kosteneindämmung: Die Versicherer können stärker als bisher auf die Kosten der Krankenversicherung Einfluss nehmen, nämlich durch das Angebot von Versicherungsmodellen mit freiwillig eingeschränkter Wahl der Leistungserbringer (HMO, Hausarztmodelle), durch das Angebot von höheren Jahresfranchisen oder etwa durch verstärkten Einfluss auf die Tarifgestaltung (Kartellverbot, kein Beitrittszwang zu Verbandsverträgen). Der verstärkte, durch die volle Freizügigkeit der Versicherten geförderte Wettbewerb zwischen den Versicherern lässt es wahrscheinlich erscheinen, dass diese Instrumente auch tatsächlich eingesetzt werden. Das Gesetz sorgt zudem für mehr Transparenz bei den Versicherern (einheitliches Leistungsangebot, Grundsatz der einheitlichen Prämie) und bei den Leistungserbringern (Abstützen der Tarife auf betriebswirtschaftliche Grundlagen, einheitliche Struktur von Einzelleistungstarifen, Betriebsrechnungen der Spitäler nach einheitlicher Methode).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Nach dem Konzept des neuen Krankenversicherungsgesetzes ist es deshalb nicht in erster Linie der Bundesrat, der auf die Kostenentwicklung im Gesundheitswesen und die steigenden Prämien in der Krankenversicherung Einfluss zu nehmen hat. Die Krankenversicherung wird von autonomen, in der Regel privatrechtlich organisierten Versicherern durchgeführt. Die Einflussmöglichkeiten des Bundesrates sind grundsätzlich auf Beschwerdeentscheide im Bereich der Tarife und der kantonalen Spitalplanungen beschränkt. Im weiteren wird der Bundesrat auch dafür sorgen, dass die Transparenz über die Kosten im Gesundheitswesen rasch verbessert wird, dass also beispielsweise die einheitliche Kostenstellenrechnung und die Leistungsstatistik in den Spitälern möglichst rasch eingeführt werden. Er wird auch prüfen, ob und wieweit die neuen Instrumente zur Kosteneindämmung tatsächlich benützt werden und welches die Resultate sind (Wirkungsanalyse).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Aus den Mitteilungen der Kantone über die Beanspruchung der Bundesbeiträge zur Prämienverbilligung ergibt sich, dass im Jahre 1996 voraussichtlich etwa 460 Millionen Franken weniger an Bundesbeiträgen und etwa 188 Millionen Franken weniger an Kantonsbeiträgen zur Auszahlung an die Versicherten gelangen werden, als im Gesetz für diesen Zweck bereitgestellt sind (Bund: 1830 Millionen Franken; Kantone: 640,5 Millionen Franken). Die Kantone können diesen Verzicht auf Subventionen gestützt auf Artikel 66 Absatz 5 KVG vorsehen, wenn die Prämienverbilligung für Versicherte in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen trotzdem sichergestellt ist. Ob dies in allen Kantonen der Fall ist, kann erst nach einer Auswertung der kantonalen Regelungen beurteilt werden. Eine solche Auswertung ist zurzeit im Gang.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Gestützt darauf wird der Bundesrat zu entscheiden haben, ob er von seinem Recht Gebrauch machen will, den Kantonen nähere Vorschriften für eine genügende Prämienverbilligung zu machen. Allerdings lässt sich schon heute feststellen, dass mit der bloss teilweisen Ausschöpfung des den Kantonen zur Verfügung stehenden Prämienverbilligungsvolumens die verfassungsmässig zugesicherten 5 Prozent des Mehrwertsteuerertrages, die zur sozialen Kompensation zugunsten unterer Einkommensschichten gedacht waren, nicht verwendet werden. Der Bundesrat wird damit an der Verwirklichung des mit dem Mehrwertsteuerentscheid verknüpften Auftrags gehindert. Damit ist der Auftrag aber nicht hinfällig.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Es ist in erster Linie Aufgabe der Kantone, die ihnen vom Gesetz übertragenen Aufgaben zu erfüllen. Die Kantone haben dabei neben den ausdrücklichen Auflagen des Gesetzes auch dessen Grundausrichtung zu beachten. Dazu zählt auch ein wettbewerbsorientiertes Verhalten. Der Bundesrat wird Gelegenheit haben, bei Entscheiden über Beschwerden zu kantonalen Spitalplanungen zu prüfen, ob die Kantone das Gesetz beachtet haben. Es ist aber nicht die Aufgabe des Bundes, den Kantonen in anderer Weise Vorschriften über die Erstellung der Listen für Spitäler und Pflegeheime zu machen. Der Gesetzgeber hat sich bewusst dafür entschieden, dass die Spitalplanung von den Kantonen und nicht vom Bund durchgeführt wird.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. In aller Regel sind es die Kantone, welche die heute vorhandenen Kapazitäten in den Spitälern geschaffen oder durch finanzielle Unterstützungen gefördert haben. Sollten nun tatsächlich Überkapazitäten vorliegen, so ist es die Aufgabe der Kantone, durch entsprechende Massnahmen für Abhilfe zu sorgen. Das KVG gibt ihnen dazu in der Verpflichtung zu einer Spitalplanung ein neues Mittel in die Hand. Der Bundesrat wird sich, wie bereits erwähnt, nur in Beschwerdefällen dazu zu äussern haben, ob kantonale Spitalplanungen den Vorschriften und Intentionen des KVG entsprechen. Wie er in diesen Streitfällen seine Rolle als Schiedsrichter ausüben wird, muss im konkreten Fall nach Anhören aller Beteiligten entschieden werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;5. Ein aktives Verhalten des Bundes drängt sich in jenen Fällen auf, in welchen ihm eine Verordnungs- oder Entscheidkompetenz übertragen ist. Im übrigen hat der Bund auch eine gewisse Informationspflicht. Das KVG setzt aber weitgehend auch auf den Wettbewerb und die Selbstverantwortung aller Beteiligten. Es ist nicht die Aufgabe des Bundes, unnötig in dieses Spiel der Kräfte einzugreifen. Vor allem sollten nun vorerst alle Beteiligten die Chance erhalten, die ihnen durch das Gesetz zugedachten Aufgaben und Rollen auszuüben.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;6. Nach dem alten Recht zählten die Massnahmen der medizinischen Prävention nicht zu den Pflichtleistungen der Krankenkassen. Es trifft daher nicht zu, dass der Leistungskatalog der Präventivleistungen gekürzt worden wäre. Hingegen ist nicht ausgeschlossen, dass einzelne Krankenkassen im Rahmen von freiwilligen Leistungen der Grundversicherung und insbesondere in Zusatzversicherungen weiter gegangen sind. Auch für die Leistungen der Prävention gilt der Grundsatz, dass nur solche Leistungen aufzuführen sind, welche wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sind. Im übrigen hat das BSV im Abstimmungskampf, gestützt auf entsprechende Vorgaben in der Botschaft des Bundesrates, Kostenschätzungen zu den neuen Leistungen - auch zu den Leistungen für die Prävention - publiziert. Eines der Kriterien bei der Aufstellung des Leistungskataloges für Prävention war es, sich an diesen Kostenrahmen zu halten.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;7. Mit dem Erlass der Ausführungsverordnungen des Bundesrates (April und Juni 1995) und der Leistungsverordnung des Departementes (September 1995) sind nicht alle Fragen und Probleme geklärt worden, die sich bei der Einführung eines völlig neuen Krankenversicherungsgesetzes stellen. Mit diesem Gesetz wird direkt auf einen "Markt" von etwa 18 Milliarden Franken (Kosten der Krankenversicherung 1996, Schätzung des BSV) und indirekt auf einen solchen von etwa 32 Milliarden Franken (Gesundheitskosten 1992) Einfluss genommen. Zurzeit werden die konkreten Umsetzungsprobleme des KVG erfasst, und es wird geprüft, inwieweit diese auf Verordnungsstufe gelöst werden können&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Offene Fragen gibt es vor allem noch im Leistungsbereich. Dies liegt aber weitgehend in der Natur der Sache, weil sich auch die Erkenntnisse in der Medizin ständig entwickeln. Aus diesem Grund hat der Bundesrat die Regelungsbefugnis in diesem Bereich dem Eidgenössischen Departement des Innern übertragen. Dies erlaubt eine rasche Anpassung. Die Fachkommission für Leistungsfragen wird auch in diesem Jahr dem Departement Vorschläge für Änderungen der Leistungsverordnung unterbreiten. Im weiteren wird zurzeit die Frage der Organisation, der Zusammensetzung und der Zuständigkeiten der Kommissionen, welche das Eidgenössische Departement des Innern in Leistungsfragen beraten, geprüft. Im weiteren hat sich auch der Entscheid über die Zulassung von nichtärztlichen Psychotherapeuten verzögert, weil sich die betroffenen Kreise nicht über die Voraussetzungen für die Zulassung solcher Leistungserbringer einigen konnten. Hier wird nun das BSV versuchen, einen Vermittlungsvorschlag auszuarbeiten. Es gibt auch zahlreiche Fragen zur Auslegung des Gesetzes. Diese sind nicht durch den Verordnunggeber, sondern durch die Rechtsprechung zu lösen.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Die Kostenentwicklung im Gesundheitswesen ist alarmierend. Trotz dringlichen Bundesbeschlüssen stiegen die Kosten im Jahre 1995, je nach Region, erneut zwischen 7 und 10 Prozent. Dieser Trend hält seit Jahren an. Die Hauptursache dürfte die Mengenausweitung im Leistungsbereich sein.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Das umstrittene neue Krankenversicherungsgesetz ist bereits per 1. Januar 1996 in Kraft getreten. Neben der bereits erwähnten Teuerung sind mit dem Wegfall der Direktsubventionen an die Krankenkassen und zusätzlichen Pflichtleistungen die Prämienerhöhungen massiv ausgefallen. Sie sind für grosse Teile der Bevölkerung, insbesondere auch für mittelständische Familien, zum grossen Problem geworden. Der Bundesrat wird aufgefordert, zu folgenden Fragen Stellung zu nehmen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Wie gedenkt der Bundesrat auf die Kostenentwicklung im Gesundheitswesen und auf die stark steigenden Prämien Einfluss zu nehmen? Welche Instrumente des neuen KVG will der Bundesrat vor allem nutzen, um die heutige negative Entwicklung zu bremsen oder zumindest zu beeinflussen?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Im Bereich der Prämienverbilligungen haben viele Kantone die gesetzlichen Spielräume genutzt und nicht alle ihnen zustehenden Subventionen beim Bund bezogen. Wie hoch genau sind die Beträge der nicht benutzten Subventionen 1996?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die SVP vertritt die Meinung, dass die Kantone nicht gezwungen werden können und sollen, mehr Subventionen beim Bund zu beziehen. Die gesetzlichen Regeln sind nämlich klar festgelegt. Teilt der Bundesrat diese Meinung? Wenn nicht, welche Massnahmen plant der Bundesrat?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Wie gedenkt der Bundesrat die Kantone zu einem wirklich wettbewerbsorientierten Verhalten gemäss KVG anzuhalten? Gibt der Bund Unterstützung hinsichtlich Formulierung bzw. Definition von Kriterien für die neu zu erstellenden Spitallisten und Pflegeheimlisten?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. Ist der Bundesrat bereit, bei den Kantonen als Hauptverantwortliche der Gesundheitspolitik den nötigen Druck und/oder Unterstützung für den dringend notwendigen Abbau von Überkapazitäten im Spitalbereich auszuüben/zu geben? Wenn ja, wie? Wie wird sich der Bundesrat in Streitfällen als Schiedsrichter (Beschwerden) zwischen Krankenkassen und Spitälern (Kantone) verhalten?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;5. Teilt der Bundesrat die Auffassung des BSV, dass sich kein aktives Verhalten des Bundes aufdrängt?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;6. Im Abstimmungskampf für das neue KVG wurde die Aufnahme medizinischer Prävention in den Pflichtleistungen für die Krankenkassen als eines der Hauptziele aufgeführt. Wie rechtfertigt der Bundesrat die im neuen Leistungskatalog vorgesehene Kürzung der Präventivleistungen?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;7. In welchen Bereichen der Ausführungsverordnungen gibt es aus der Sicht des Bundesrates noch ungeklärte Fragen und besondere Probleme? In welchem Zeitrahmen können diese geregelt werden?&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Alarmierende Kostenentwicklung im Gesundheitswesen</value></text></texts><title>Alarmierende Kostenentwicklung im Gesundheitswesen</title></affair>