{"id":19963028,"updated":"2024-04-10T08:35:01Z","additionalIndexing":"Krankenversicherung;Sozialausgaben;Vollzug von Beschlüssen;Sozialverträglichkeit;Versicherungsprämie;Gesetz","affairType":{"abbreviation":"D.Ip.","id":9,"name":"Dringliche Interpellation"},"author":{"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"1996-03-05T00:00:00Z","legislativePeriod":45,"session":"4502"},"descriptors":[{"key":"L04K01040109","name":"Krankenversicherung","type":1},{"key":"L05K0503010102","name":"Gesetz","type":1},{"key":"L03K080703","name":"Vollzug von Beschlüssen","type":2},{"key":"L05K1110011305","name":"Versicherungsprämie","type":2},{"key":"L04K01040208","name":"Sozialausgaben","type":2},{"key":"L04K01040214","name":"Sozialverträglichkeit","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"1996-03-18T00:00:00Z","text":"Erledigt","type":30}]},"federalCouncilProposal":{},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EDI","id":4,"name":"Departement des Innern","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(825980400000+0100)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(827103600000+0100)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"type":"author"}],"shortId":"96.3028","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>1. Die Kantone werden die im KVG vorgesehenen Bundesbeiträge nicht voll ausschöpfen. Aus den entsprechenden Mitteilungen der Kantone ergibt sich, dass im Jahre 1996 voraussichtlich etwa 460 Millionen Franken weniger an Bundesbeiträgen und etwa 188 Millionen Franken weniger an Kantonsbeiträgen zur Auszahlung an die Versicherten gelangen werden, als im Gesetz für diesen Zweck bereitgestellt sind (Bund: 1830 Millionen Franken; Kantone: 640,5 Millionen Franken). Diese Kürzung stützt sich auf eine Bestimmung des Gesetzes, welche vom Parlament im Laufe der Gesetzesberatungen eingefügt worden ist (Art. 66 Abs. 5 KVG). Ob die Kürzung in einzelnen Kantonen zu weit geht, indem dadurch die Prämienverbilligung für Versicherte in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht mehr sichergestellt wäre, kann erst nach einer Auswertung der kantonalen Regelungen beurteilt werden. Eine solche Auswertung ist zurzeit im Gang. Es ist deshalb im heutigen Zeitpunkt zu früh, die gesetzliche Regelung durch einen dringlichen Bundesbeschluss bereits wieder zu ändern.<\/p><p>Das Gesetz gibt dem Bundesrat die Kompetenz, den Kantonen nähere Vorschriften über das Ausmass der Prämienverbilligung zu machen, wenn der Bundesrat zum Schluss kommt, dass die Prämienverbilligung für Versicherte in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen ohne eine solche Vorschrift nicht in allen Kantonen sichergestellt ist. Der Bundesrat wird gegebenenfalls von dieser Kompetenz Gebrauch machen.<\/p><p>Allerdings lässt sich schon heute feststellen, dass mit der bloss teilweisen Ausschöpfung des den Kantonen zur Verfügung stehenden Prämienverbilligungsvolumens die verfassungsmässig zugesicherten 5 Prozent des Mehrwertsteuerertrages, die zur sozialen Kompensation zugunsten unterer Einkommensschichten gedacht waren, nicht verwendet werden. Der Bundesrat wird damit an der Verwirklichung des mit dem Mehrwertsteuerentscheid verknüpften Auftrages gehindert. Damit ist der Auftrag aber nicht hinfällig.<\/p><p>2. Der in der Interpellation angestrebte Bericht geht weit über die Auswertung der kantonalen Regelungen über die Prämienverbilligung hinaus. Es ist an sich richtig, die finanziellen Auswirkungen der Einführung des KVG in den Kantonen umfassend zu untersuchen und darzustellen. Eine Grundlage für solche Untersuchungen und Berichte bietet Artikel 32 der Krankenversicherungsverordnung, welcher dem BSV den Auftrag erteilt, Untersuchungen über die Wirkung des Gesetzes durchzuführen oder durchführen zu lassen. Der Bundesrat erachtet es als sinnvoll, im Rahmen dieser Wirkungsanalysen der Frage der Änderung der Finanzströme (finanzielle Auswirkungen auf die Haushalte der Kantone und auf die Versicherten, Auswirkungen in anderen Sozialversicherungen, insbesondere den EL usw.) Priorität einzuräumen. Ein solcher Bericht wird nur in enger Zusammenarbeit mit den Kantonen zu realisieren sein.<\/p><p>3. Mit dem Erlass des KVG wurde zugleich das Ergänzungsleistungsgesetz dahingehend revidiert, dass ab dem 1. Januar 1996 bei der EL-Festsetzung kein Abzug mehr für Krankenversicherungsprämien zugelassen wird. Als Ersatz für den Wegfall des Abzuges für KV-Prämien wurde in einer Übergangsbestimmung festgehalten, dass die EL-Einkommensgrenze einmalig um einen vom Bundesrat festgelegten Betrag erhöht wird. Diesem Auftrag ist der Bundesrat in einer Verordnung vom 13. September 1995 nachgekommen, welche die Erhöhung der EL-Einkommensgrenze in Abhängigkeit von der kantonalen KV-Nettoprämie, die EL-Bezügerinnen und EL-Bezüger durchschnittlich zu bezahlen haben, bestimmt. Probleme gibt es damit in denjenigen Kantonen, in denen den EL-Bezügerinnen und den EL-Bezügern die Krankenkassenprämie voll über Prämienverbilligungsgelder verbilligt wird. Durch den Wegfall des Abzuges für Krankenkassenprämien entfällt in 5 bis 10 Prozent der Fälle der Anspruch auf eine Ergänzungsleistung. Wenn nun für die betroffenen Personen die Prämienverbilligung ungenügend ist, haben sie eine nicht gewollte Schlechterstellung erfahren. Um dies zu verhindern, müsste auch diese Personenkategorie gleich wie die EL-Bezüger behandelt werden und ebenfalls eine volle Prämienverbilligung erhalten. Einige Kantone haben dies in der Zwischenzeit entsprechend geregelt. Sollte die Situation in den übrigen Kantonen unbefriedigend bleiben, würde der Bundesrat prüfen, ob er gestützt auf Artikel 66 Absatz 5 KVG Bestimmungen erlassen soll, um die Schlechterstellung für frühere EL-Bezüger zu korrigieren. In der kommenden 3. EL-Revision beabsichtigt der Bundesrat zudem, eine befriedigendere Lösung in Erwägung zu ziehen.<\/p><p>4. Artikel 55 KVG bezeichnet ausdrücklich die für den Erlass von ausserordentlichen Massnahmen zur Kostendämmung zuständigen Behörden. Zuständig sind weitgehend die Kantonsregierungen, weil heute praktisch sämtliche Tarifverträge von ihnen genehmigt sind. Der Bund ist nur bei den von ihm erlassenen oder genehmigten gesamtschweizerischen Tarifen und Preisen zuständig. Dies ist zurzeit nur im Bereich der Arzneimittel und der Laboranalysen der Fall. Diese Regelung ist vom Parlament beschlossen worden. Der Entwurf des Bundesrates sah demgegenüber noch eine umfassende Zuständigkeit des Bundesrates und auch weiter gehende Massnahmen (Globalbudget) vor. Der Bundesrat hat sich nun an die Beschlüsse des Gesetzgebers zu halten. Aus der Zuständigkeit des Bundesrates zum Entscheid über Beschwerden in Tariffragen und gegen kantonale Spitalplanungen kann nicht auf eine Verordnungskompetenz des Bundesrates in diesen Bereichen geschlossen werden.<\/p><p>5. Es ist in erster Linie Aufgabe der Versicherer, über Inhalt und Auswirkungen des Gesetzes zu informieren (Art. 16 KVG). Daneben gibt es sicher auch eine Informationspflicht des Bundes. Bundesrat und Verwaltung werden sich bemühen, diese Informationspflicht wahrzunehmen. Im Abstimmungskampf wurden die Zulassung der Psychotherapeuten zur Kassenpraxis und eine Öffnung in Richtung Komplementärmedizin in Aussicht gestellt. Der Bundesrat hat bereits die Zusammensetzung der für die Vorberatung von Leistungsfragen zuständigen Kommissionen erweitert und in diese Kommissionen auch Vertreter und Vertreterinnen der Komplementärmedizin sowie der Patienten- und Konsumentenorganisationen gewählt. Der Entscheid, ob bestimmte Leistungen von der Krankenversicherung zu übernehmen sind oder nicht, wird vom Eidgenössischen Departement des Innern nach Anhören der zuständigen Fachkommission gefällt. Dabei sind die in Artikel 32 Absatz 1 KVG verlangten Kriterien (Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit) zu beachten.<\/p><p>Ultraschalluntersuchungen während einer Schwangerschaft gehören nach der Verordnung des Eidgenössischen Departementes des Innern zu den Leistungen der Krankenversicherung, wenn sie medizinisch indiziert sind. Ausgeschlossen sind lediglich Routineuntersuchungen ohne spezielle Indikation.<\/p><p>Der Entscheid stützte sich auf die im August 1995 vorhandene wissenschaftliche Dokumentation. Sollten dem BSV zuhanden der Leistungskommission zusätzliche wissenschaftliche Dokumentationen eingereicht werden, welche die Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit von Routineuntersuchungen mittels Ultraschall bei Schwangeren nachweisen, wird die Frage neu zu entscheiden sein. Die Leistungskommission wird an ihrer Sitzung im April dieses Jahres die Frage anhand der ihr unterbreiteten Dokumentation erneut prüfen.<\/p><p>6. Der Zugang zu ausserkantonalen Leistungserbringern ist im Gesetz ausführlich geregelt, insbesondere auch der Zugang zu ausserkantonalen Spitälern (Art. 41 KVG). Der Bundesrat hat immer betont, dass diese Regelungen durch Spitalabkommen zwischen den Kantonen modifiziert werden können. Der Bundesrat erachtet es nicht als seine Aufgabe, in mögliche Interessenkonflikte zwischen Kantonen und Versicherern einzugreifen. Soweit dem BSV bisher bekannt ist, besteht ein solcher Interessenkonflikt lediglich, wenn ein Versicherter in der Privat- oder Halbprivatabteilung eines ausserkantonalen Spitals behandelt wird. Können sich Kantone und Versicherer nicht einigen, werden die Gerichte zu entscheiden haben.<\/p>"},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Mit der Einführung des neuen Krankenversicherungsgesetzes (KVG) werden vor allem auch der Wechsel vom \"Giesskannenprinzip\" zum System der individuellen Prämienverbilligung für Versicherte in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen sowie die Steigerung der Effizienz und Wirtschaftlichkeit des Gesundheitswesens angestrebt. Heute zeichnen sich jedoch Tendenzen ab, die diese beiden Zielsetzungen in Frage stellen. Die Bundessubventionen für die Krankenversicherungen sind entgegen allen Versprechungen im Zusammenhang mit den Abstimmungen über die Mehrwertsteuer und der KVG-Revision rund 500 Millionen Franken geringer als 1995, und statt der gezielten Entlastungen der privaten Haushalte resultiert ein einschneidender Sozialabbau!<\/p><p>Der Bundesrat wird daher eingeladen, zu folgenden Fragen Stellung zu nehmen:<\/p><p>1. Teilt der Bundesrat die Auffassung, dass der sich abzeichnende Subventionsabbau auf Bundesebene zwischen 1995 und 1996 um rund eine halbe Milliarde Franken einen untragbaren Sozialabbau zu Lasten der Versicherten bedeutet?<\/p><p>Ist der Bundesrat nicht auch der Auffassung, dass es dem staatspolitisch unhaltbaren Bruch eines Versprechens gleichkäme, den bescheidenen Einkommen die mit der Zustimmung zur Mehrwertsteuervorlage zugesicherte Kompensation in Form einer zusätzlichen Verbilligung der Prämien in der Grössenordnung einer halben Milliarde Franken schon ein Jahr nach der Einführung dieser Steuer wieder wegzunehmen?<\/p><p>Ist der Bundesrat bereit, dem Parlament umgehend einen dringlichen Bundesbeschluss zur Korrektur dieses Missstandes zuzuleiten? Wenn nein, wie will er diesen untragbaren Sozialabbau auf Bundesebene und den Bruch des Mehrwertsteuerversprechens verhindern?<\/p><p>2. Ist der Bundesrat bereit, über die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der Einführung des KVG in den Kantonen so rasch wie möglich einen Bericht vorzulegen, der die Finanzströme unter Einbezug der Anpassung des Kostendeckungsgrades bei den Spitaltaxen, der Abschaffung bisheriger Subventionen (z. B. für Kinderprämien), der Einsparungen bei den EL und weiteren Sozialleistungen sowie anderen im Zusammenhang damit durchgeführten Korrekturen zugunsten der kantonalen Haushalte (z. B. bei den Steuerabzügen) umfassend analysiert?<\/p><p>3. Die neue Berechnung des anrechenbaren Einkommens hat für viele EL-Bezügerinnen und -Bezüger zur Folge, dass sie ihren Anspruch verlieren. Da sie nicht mehr EL beziehen, wird auch ihre Krankenversicherungsprämie nicht voll verbilligt, so dass sie heute finanziell schlechter gestellt sind als früher. Diese Schlechterstellung war nicht beabsichtigt und sollte korrigiert werden. Ist der Bundesrat bereit, rasch eine entsprechende Verordnungsänderung vorzunehmen?<\/p><p>4. Ist der Bundesrat bereit, die Anwendungsvoraussetzungen von Artikel 55 KVG (Teuerungsentwicklungen im ambulanten und stationären Bereich) gesamtschweizerisch zu prüfen und gegebenenfalls die ausserordentliche Tarifkompetenz auszuüben, weil die Kantone als Spitalträger und als Planungs- und Genehmigungsbehörden in einem offensichtlichen Interessenkonflikt sind und weil im Beschwerdefall die Entscheidungskompetenz gemäss Artikel 53 KVG ohnehin beim Bundesrat liegt?<\/p><p>5. Ist der Bundesrat bereit, mit verständlicher Information gegenüber den Versicherten der Unsicherheit im Leistungsbereich zu begegnen? Ist er bereit, die Versprechungen, die er in der Abstimmungskampagne gegenüber der Psychotherapie und der Komplementärmedizin gemacht hat, über eine entsprechende Ausgestaltung der Leistungsverordnung und der Zusammensetzung der Leistungskommission zu erfüllen? Ist er insbesondere auch bereit, seinen Entscheid bezüglich der Ultraschalluntersuchungen während der Schwangerschaft zu überprüfen?<\/p><p>6. Ist der Bundesrat bereit, auf dem Verordnungsweg klare Kriterien für den Zugang zu ausserkantonalen Behandlungseinrichtungen zu erlassen und die Modalitäten der Kostenübernahme durch Krankenversicherer und Wohnkanton zu regeln?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Umsetzung des KVG"}],"title":"Umsetzung des KVG"}