{"id":19963051,"updated":"2025-11-14T08:11:03Z","additionalIndexing":"Wettbewerb;Krankenversicherung;Fusionskontrolle;ausserparlamentarische Kommission","affairType":{"abbreviation":"Ip.","id":8,"name":"Interpellation"},"author":{"councillor":{"code":2272,"gender":"m","id":26,"name":"Borer Roland F.","officialDenomination":"Borer"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion F","code":"F","id":8,"name":"Fraktion der Freiheits-Partei der Schweiz"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"1996-03-11T00:00:00Z","legislativePeriod":45,"session":"4502"},"descriptors":[{"key":"L04K01040109","name":"Krankenversicherung","type":1},{"key":"L05K0806020201","name":"ausserparlamentarische Kommission","type":1},{"key":"L03K070301","name":"Wettbewerb","type":2},{"key":"L05K0703010304","name":"Fusionskontrolle","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":2,"name":"Diskussion"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"1996-06-21T00:00:00Z","text":"Diskussion verschoben","type":29},{"category":{"id":5,"name":"Adm"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"1998-03-20T00:00:00Z","text":"Abgeschrieben, weil nicht innert zwei Jahren abschliessend im Rat behandelt","type":32}]},"federalCouncilProposal":{"date":"1996-05-01T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"WBF","id":8,"name":"Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(826498800000+0100)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(890348400000+0100)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2313,"gender":"m","id":154,"name":"Moser René","officialDenomination":"Moser René"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2168,"gender":"m","id":205,"name":"Seiler Hanspeter","officialDenomination":"Seiler Hanspeter"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2047,"gender":"m","id":64,"name":"Dreher Michael E.","officialDenomination":"Dreher"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2274,"gender":"m","id":28,"name":"Bortoluzzi Toni","officialDenomination":"Bortoluzzi"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2390,"gender":"m","id":327,"name":"Gusset Wilfried Ernest","officialDenomination":"Gusset"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2330,"gender":"m","id":228,"name":"Vetterli Werner","officialDenomination":"Vetterli"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2310,"gender":"m","id":146,"name":"Maurer Ueli","officialDenomination":"Maurer Ueli"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2371,"gender":"f","id":306,"name":"Blaser Emmanuella","officialDenomination":"Blaser Emmanuella"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2287,"gender":"m","id":74,"name":"Eymann Christoph","officialDenomination":"Eymann"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2351,"gender":"m","id":268,"name":"Schenk Simon","officialDenomination":"Schenk Simon"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2382,"gender":"m","id":318,"name":"Engelberger Edi","officialDenomination":"Engelberger"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2289,"gender":"f","id":77,"name":"Fehr Lisbeth","officialDenomination":"Fehr Lisbeth"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2325,"gender":"m","id":218,"name":"Steinemann Walter","officialDenomination":"Steinemann Walter"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2318,"gender":"f","id":187,"name":"Sandoz Suzette","officialDenomination":"Sandoz Suzette"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2369,"gender":"m","id":304,"name":"Baumann J. 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Meines Erachtens darf sich dieser vermehrte Wettbewerb nicht nur auf die Leistungserbringer beschränken; auch die Versicherer haben sich diesen kostensenkenden Massnahmen zu unterziehen.<\/p><p>Mit dem auf den 1. Juli 1996 in Kraft tretenden Kartellgesetz steht ein Mittel zur Verfügung, das den Wettbewerb auch bei den Krankenversicherern sicherstellen kann. Im Sinne der Rechtssicherheit und einer möglichst umfassenden Orientierung der Versicherten bedarf es deshalb der Klärung, ob auch Krankenversicherer in Zukunft dem Kartellgesetz Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 9 unterstellt sind und dementsprechend überprüft werden müssen.<\/p><p>Obwohl Krankenversicherungen heute in vielen Fällen, juristisch gesehen, einen Verein gemäss Artikel 60ff. ZGB darstellen, kann nicht wegdiskutiert werden, dass Zusammenschlüsse und \"Zusammenarbeitsverträge\" der grösseren Versicherer die Gefahr beinhalten, dass negative Einflüsse auf eine freiheitliche marktwirtschaftliche Ordnung und den freien Wettbewerb entstehen können.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Zu den vom Interpellanten aufgeworfenen Fragen nimmt der Bundesrat wie folgt Stellung:<\/p><p>1. Das neue Kartellgesetz (nKG) erfasst nicht nur Wettbewerbsabreden und marktbeherrschende Unternehmungen, sondern auch Unternehmenszusammenschlüsse (Fusionen sowie auf Erlangung der Kontrolle von Unternehmungen gerichtete Vorgänge, Art. 4 Abs. 3 nKG). Gemäss Artikel 9 Absatz 1 nKG sind Zusammenschlüsse meldepflichtig, wenn die beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss einen Umsatz von insgesamt mindestens 2 Milliarden Franken oder einen auf die Schweiz entfallenden Umsatz von insgesamt mindestens 500 Millionen Franken erzielten. Mindestens zwei der beteiligten Unternehmen müssen einen Umsatz von je mindestens 100 Millionen Franken erzielen. Werden diese Schwellen bei einer Krankenkassenfusion erreicht, untersteht sie grundsätzlich der gesetzlichen Meldepflicht.<\/p><p>Zu einer materiellen Prüfung eines Zusammenschlusses kommt es dann, wenn sich in einer vorläufigen Prüfung Anhaltspunkte dafür ergeben, dass auf einem bestimmten Produktmarkt eine beherrschende Stellung begründet oder verstärkt wird (Art. 10 Abs. 1 nKG). Eine solche Stellung liegt vor, wenn einzelne oder mehrere Unternehmen auf einem Markt als Anbieter oder Nachfrager in der Lage sind, sich von anderen Marktteilnehmern im wesentlichen Umfang unabhängig zu verhalten (Art. 4 Abs. 2 nKG). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, werden auch Kassenfusionen materiell überprüft. Untersagen oder mit Bedingungen und Auflagen bewilligen kann die Wettbewerbskommission einen Zuammenschluss dann, wenn wirksamer Wettbewerb durch die marktbeherrschende Stellung beseitigt wird, vorausgesetzt, auf einem anderen Markt ergeben sich keine Verbesserungen der Wettbewerbsverhältnisse, welche die Nachteile der marktbeherrschenden Stellung überwiegen (Art. 10 Abs. 2 nKG).<\/p><p>2. Abkommen zwischen den Versicherern, die der Zusammenarbeit dienen, ohne dass diese fusionieren oder ohne dass einer der Versicherer die Kontrolle über einen anderen erlangt, stellen keine Unternehmenszusammenschlüsse dar. Sie sind kartellrechtlich jedoch als Wettbewerbsabreden von Bedeutung, wenn sie eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken (Art. 4 Abs. 1 nKG). Unter dieser Voraussetzung kann auch die Zusammenarbeit zwischen Versicherern grundsätzlich von wettbewerblicher Bedeutung sein.<\/p><p>3. Aus der Versichertenzahl allein ergibt sich weder eine Meldepflicht noch die Notwendigkeit der materiellen Prüfung der Fusion. Die Anzahl der Versicherten ist bei Kassenfusionen aber indirekt und insofern von Bedeutung, als sie sich in der Höhe des Umsatzes niederschlagen wird, welcher für die Meldepflicht massgeblich ist.<\/p><p>4. Die Beantwortung dieser eventualiter gestellten Frage erübrigt sich angesichts der Antworten zu den Fragen 1 und 2.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Die Inkraftsetzung des neuen Kartellgesetzes auf den 1. Juli 1996 bedarf im Zusammenhang mit den Tätigkeiten der Krankenversicherer einiger Klärungen.<\/p><p>Ich bitte den Bundesrat diesbezüglich um die Beantwortung folgender Fragen:<\/p><p>1. Werden nach dem 1. Juli 1996 Fusionen von Krankenversicherungen durch die Kartellkommission grundsätzlich überprüft?<\/p><p>2. Werden Abkommen zwischen Versicherern, die der Zusammenarbeit dienen, durch die Kartellkommission überprüft?<\/p><p>3. Ist eine Überprüfung allenfalls von der Anzahl der Versicherten, die vom Zusammenschluss oder der Zusammenarbeit betroffen werden, abhängig?<\/p><p>4. Sofern Fusionen oder Zusammenschlüsse nicht überprüft werden: Begründung?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Ueberprüfung der Krankenversicherer durch die Kartellkommission"}],"title":"Ueberprüfung der Krankenversicherer durch die Kartellkommission"}