{"id":19963079,"updated":"2024-04-10T12:39:08Z","additionalIndexing":"Steuerbefreiung;direkte Bundessteuer;Kapitalgewinnsteuer;Immobiliengesellschaft;Immobilieneigentum","affairType":{"abbreviation":"Ip.","id":8,"name":"Interpellation"},"author":{"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"1996-03-18T00:00:00Z","legislativePeriod":45,"session":"4502"},"descriptors":[{"key":"L04K11070202","name":"direkte Bundessteuer","type":1},{"key":"L04K05070109","name":"Immobilieneigentum","type":1},{"key":"L05K0703060204","name":"Immobiliengesellschaft","type":2},{"key":"L05K1107030701","name":"Steuerbefreiung","type":2},{"key":"L04K11070406","name":"Kapitalgewinnsteuer","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"1996-10-04T00:00:00Z","text":"Erledigt","type":30}]},"federalCouncilProposal":{"date":"1996-09-16T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EFD","id":7,"name":"Finanzdepartement","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(827103600000+0100)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(844380000000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"type":"author"}],"shortId":"96.3079","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":6,"name":"Begründung"},"value":"<p>Bis zum 31. Dezember 1994 wurden die Anlagefonds (inklusive Immobilienfonds) nicht als eigene Steuersubjekte betrachtet. Besteuert wurden die Anteilseigner entsprechend den Ausschüttungen, die sie aus den Einkünften erhielten.<\/p><p>Seit dem 1. Januar 1995 werden auf Grund von Artikel 49 Absatz 2 DBG die Anlagefonds mit direktem Grundbesitz zu den \"übrigen juristischen Personen\" gezählt, aber nach dem Tarif der Einkommenssteuer für natürliche Personen (Art. 72 und Art. 36 Abs. 1) besteuert, der sehr viel höher liegen kann, als derjenige der \"übrigen juristischen Personen\".<\/p><p>Dieser Wechsel bei der Besteuerung des Immobilienertrags von den Anteilseignern auf die Immobilienfonds selbst kann für viele Investoren ärgerliche Folgen haben. Tatsächlich kommt man nicht umhin, festzustellen, dass für alle Anteilseigner, die natürliche Personen sind und die nicht nach dem Höchsttarif von 11,5 Prozent besteuert werden, sowie für alle Anteilseigner, die juristische Personen sind, durch die vorgenommene Gesetzänderung manchmal eine bedeutende Mehrbelastung entsteht. Folge davon ist, dass das Prinzip der Steuerprogression nach der Höhe des Einkommens durchbrochen wird. Die Anteilseigner mit bescheidenem Einkommen sind besonders betroffen.<\/p><p>Für die juristischen Personen übersteigt diese Mehrbelastung ganz einfach den festgelegten höchsten Steuertarif. Darin liegt eine Ungleichbehandlung, die mit der Natur der Investition verbunden ist. Zudem wird die den Vorsorgeeinrichtungen nach Artikel 56 DBG zugestandene Steuerbefreiung nicht mehr berücksichtigt. Den institutionellen Anlegern, die von der Steuer auf den Einkünften aus ihrem Vermögen befreit sind, wird bei den Erträgen aus Anteilen an Immobilienfonds diese Steuerbefreiung vorenthalten, wenn diese direkt besteuert werden. Die betroffenen Fonds sind dann dazu verurteilt, derartige Kunden zu verlieren.<\/p><p>Fast alle Immobilienfonds bevorzugen deshalb wieder den Liegenschaftsbesitz über eine Immobiliengesellschaft. Diese Haltung ist verständlich, aber sie ist unvereinbar mit dem Willen des Gesetzgebers, der mit der Einführung von Artikel 207 DGB die Liquidation der Immobiliengesellschaften begünstigen wollte. Wenn die Liquidation von Immobiliengesellschaften für die Anlagefonds interessant werden soll, dann darf man die ihnen für die Realisierung einer derartigen Operation angebotenen Vorteile nicht mit einer Änderung der gesetzlichen Bestimmungen über die Besteuerung der Anlagefonds wieder wegnehmen. Unter den geltenden Bedingungen haben sie mehr zu verlieren als zu gewinnen, wenn sie die gewünschten Vereinfachungen vornehmen. Dies entspricht nun sicher nicht dem Willen des Gesetzgebers.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>1. Die Anlagefonds besitzen nach schweizerischem Recht (vgl. Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Anlagefonds = AFG; SR 951.31) keine eigene Rechtspersönlichkeit. Ohne besondere gesetzliche Anordnung sind sie somit auch keine selbständigen Steuersubjekte. Die Besteuerung des Fondsvermögens und der daraus fliessenden Erträge erfolgt denn auch grundsätzlich bei den Zertifikatsinhabern. Diese Ordnung war und ist dem Grundsatz nach unbestritten. Deshalb haben weder das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DGB) noch das darauf abgestimmte Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) etwas daran geändert.<\/p><p>Nach Artikel 36 Absatz 2 Buchstabe a AFG ist bei den Anlagefonds direkter Grundbesitz möglich, d. h., die Grundstücke des Fonds können direkt - unter Anmerkung der Zugehörigkeit zum Anlagefonds - auf den Namen der Fondsleitung im Grundbuch eingetragen werden. Die Möglichkeit des direkten Grundbesitzers bestand auch schon mit dem AFG vom 1. Juli 1966. Bei Anlagefonds mit direktem Grundbesitz stellte sich früher immer die Frage, wo der Ertrag und das Vermögen aus diesem Grundbesitz zu besteuern sind: Am Sitz der Fondsleitung, am Wohnsitz der einzelnen Zertifikatsinhabern oder am Ort der gelegenen Sache? Die Vielzahl möglicher Anknüpfungspunkte hatte vor allem im interkantonalen Verhältnis zu unterschiedlichen Lösungen geführt, wodurch sich mitunter wirtschaftliche Doppelbelastungen ergaben. Es drängte sich daher im Rahmen der Steuerharmonisierungsgesetzgebung eine einheitliche Lösung auf. Die eidgenössischen Räte verabschiedeten auf Vorschlag des Bundesrates folgende Regelung:<\/p><p>Die Anlagefonds mit direktem Grundbesitz werden steuerlich zu \"übrigen juristischen Personen\" (Art. 49 Abs. 2 DBG; Art. 20 Abs. 1 StHG). Dies erlaubt es, sie für den Ertrag aus ihrem Grundbesitz bei der direkten Bundessteuer einheitlich am Sitz der Fondsleitung (Art. 66 Abs. 3 und Art. 105 Abs. 3 DBG) und bei der Staatssteuer am Ort der gelegenen Sache (Art. 21 Abs. 1 Bst. c und Art. 26 Abs. 3 StHG) zu besteuern. Bei der direkten Bundessteuer schulden die Immobilienanlagefonds keine Kapitalsteuer (Art. 77 DBG). Zuständig für die Veranlagung dieser Fonds zur direkten Bundessteuer sind die Kantone, bei welchen sich der Sitz der Fondsleitung am Ende der Steuerperiode befindet (Art. 105 Abs. 3 DBG).<\/p><p>2. Anlagefonds werden also nur in bezug auf Einkünfte aus direktem Grundbesitz den \"übrigen juristischen Personen\" gleichgestellt. Die Verlagerung der Besteuerung solcher Erträge auf den Fonds führt umgekehrt zu einer entsprechenden Freistellung der Ausschüttung bei den Anteilsinhabern (Art. 20 Abs. 1 Bst. e DBG). Nur die beim Anlagefonds nicht besteuerten, in der Ausschüttung enthaltenen Vermögenserträge sind beim Anteilsinhaber steuerbar. Die gesamten Einkünfte eines Anlagefonds mit direktem Grundbesitz werden somit nur einer Besteuerung unterworfen; das Steuersubstrat wird jedoch auf den Anlagefonds und die Anteilsinhaber aufgeteilt.<\/p><p>Hat ein Anlagefonds indirekten Grundbesitz, d. h. ist er Aktionär einer Immobiliengesellschaft, so hat diese die Einkünfte aus den betreffenden Grundstücken zu versteuern. Der Anlagefonds selber bezahlt diesfalls keine Steuern.<\/p><p>In der Besteuerung des Ertrages aus unbeweglichem Vermögen besteht daher keine Ungleichbehandlung zwischen direktem und indirektem Grundbesitz eines Anlagefonds. Jedoch werden beim indirekten Grundbesitz die Ausschüttungen des Fonds an die Zertifikatsinhaber als Ertrag aus beweglichem Vermögen noch einmal besteuert. So gesehen erweist sich der direkte Grundbesitz als vorteilhaft.<\/p><p>Am Besteuerungskonzept des DBG für Anlagefonds ist keine grundsätzliche Änderung nötig. Aufgrund der in der Zwischenzeit gemachten Erfahrungen ist abzuklären, ob es allenfalls sachgerechter wäre, die Gewinnsteuer der Anlagefonds mit direktem Grundbesitz nicht nach dem Tarif der Einkommenssteuer, sondern nach dem Tarif für die \"übrigen juristischen Personen\" (4 Prozent des Reingewinns; Art. 71 Abs. 1 DBG) zu bemessen.<\/p><p>3. Für gewisse Anlegerkategorien, so z. B. für Vorsorgeeinrichtungen, kann es sich tatsächlich nachteilig auswirken, dass die Besteuerung des Ertrages aus direktem Grundbesitz mit dem DBG vom Anteilsinhaber auf den Anlagefonds verlagert worden ist. So wird nämlich der anteilige Ertrag einer Vorsorgeeinrichtung aus direktem Grundbesitz, der ihr früher ohne Steuerbelastung zufloss, nunmehr nach der neuen Regelung durch die beim Anlagefonds erhobene Gewinnsteuer geschmälert. Diese Folge der neuen Konzeption könnte theoretisch nur durch eine Freistellung des auf steuerbefreite Anleger entfallenden Ertrages aus direktem Grundbesitz oder durch eine Rückerstattung der Gewinnsteuer an die steuerbefreiten Anleger vermieden werden. Solche Massnahmen sind jedoch im DBG nicht vorgesehen. Sie wären im übrigen mit grossen praktischen Problemen verbunden. Aufgrund der neuen Regelung ist und bleibt der Anlagefonds selber Steuersubjekt; die Steuerbefreiung, wie sie für die Vorsorgeeinrichtungen als Anleger gilt, lässt sich nicht auf den Anlagefonds übertragen. Den Steuerverwaltungen ist es daher nicht möglich, der Steuerbefreiung der Vorsorgeeinrichtungen als Anleger bei der Besteuerung der Anlagefonds auf dem Gewinn aus direktem Grundbesitz Rechnung zu tragen.<\/p><p>4. Der Gesetzgeber wollte die Liquidation von Immobiliengesellschaften begünstigen und dabei insbesondere die Überführung der von diesen gehaltenen Liegenschaften in den Direktbesitz der Anlagefonds ermöglichen. Deshalb hat er in Artikel 207 DBG eine Kürzung der Steuer auf dem Kapitalgewinn um 75 Prozent vorgesehen, den eine vor Inkrafttreten des DBG gegründete Immobiliengesellschaft bei Überführung ihrer Liegenschaft auf die Aktionäre erzielt, wenn die Gesellschaft aufgelöst wird. Liquidation und Löschung der Immobiliengesellschaft müssen spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des DBG vorgenommen werden.<\/p><p>Aus den dargelegten Gründen ist eine Besteuerung der Erträge aus direktem Grundbesitz beim Anlagefonds vielfach höher als bei indirektem Grundbesitz. In der Praxis verzichten deshalb die Anlagefonds regelmässig darauf, ihre Immobiliengesellschaften aufzulösen.<\/p><p>5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die mit der Steuerharmonisierungsgesetzgebung eingeführte neue Konzeption der Besteuerung der Anlagefonds mit direktem Grundbesitz eine klare Regelung und interkantonal eine einheitliche Lösung und damit Rechtssicherheit gebracht hat. Damit wurde insbesondere entsprechenden Begehren der betroffenen Wirtschaftskreise entsprochen. Eine grundlegende Änderung des seit 1995 geltenden Rechtes drängt sich nicht auf.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Am 1. Januar 1995 ist das Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer in Kraft getreten. Bei den Immobilienfonds und den Einrichtungen der beruflichen Vorsorge hat dies zu einer ausserordentlich delikaten Lage geführt, wie sie vom Gesetzgeber sicher nicht beabsichtigt war. Aus diesen Gründen stellt die liberale Fraktion dem Bundesrat folgende Fragen:<\/p><p>1. Auf welchen Erwägungen beruht der Unterschied in der steuerlichen Behandlung von Anlagefonds und Immobilienfonds?<\/p><p>2. Welche Massnahmen will der Bundesrat ergreifen, um die Ungleichbehandlung zu beseitigen, die dadurch entstanden ist, dass die Immobilienfonds mit direktem Grundbesitz den übrigen juristischen Personen gleichgestellt werden?<\/p><p>3. Wie will die Eidgenössische Steuerverwaltung dafür sorgen, dass die Gewinne der Vorsorgeeinrichtungen aus Immobilienfonds, deren Ertrag aus Immobilien bereits direkt versteuert wird, von der Steuerpflicht befreit sind (Art. 56 Bst. e DBG)?<\/p><p>4. Welchen mittelfristigen steuerlichen Vorteil kann man geltend machen, um die Fonds dazuzubringen, ihre Immobiliengesellschaften aufzulösen und ihre Immobilien direkt zu besitzen?<\/p><p>5. Ist sich der Bundesrat der Inkohärenz des neuen DBG bewusst, und wünscht er, mit der neuen Besteuerung der Immobilienfonds diese in ihrer Existenz zu gefährden?<\/p>"},{"type":{"id":4,"name":"Entwurf (ungeprüft)"},"value":"<p>Am 1. Januar ist das Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer in Kraft <\/p><p>getreten. Bei den Immobilienfonds und den Einrichtungen der beruflichen Vorsorge hat dies zu einer <\/p><p>ausserordentlich delikaten Lage geführt, wie sie vom Gesetzgeber sicher nicht beabsichtigt war. Aus <\/p><p>diesen Gründen stellt die liberale Fraktion dem Bundesrat folgende Fragen:<\/p><p>1. Auf welchen Erwägungen beruht der Unterschied in der steuerlichen Behandlung von Anlagefonds und <\/p><p>Immobilienfonds ?<\/p><p>2. 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