{"id":19963114,"updated":"2025-06-25T02:04:22Z","additionalIndexing":"Informationsrecht;Verwaltungsgerichtsverfahren;Verwaltungsrecht","affairType":{"abbreviation":"Mo.","id":5,"name":"Motion"},"author":{"councillor":{"code":2236,"gender":"m","id":195,"name":"Schmid-Sutter Carlo","officialDenomination":"Schmid-Sutter Carlo"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion C","code":"M-E","id":3,"name":"Christlichdemokratische Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S"},"date":"1996-03-21T00:00:00Z","legislativePeriod":45,"session":"4502"},"descriptors":[{"key":"L03K080603","name":"Verwaltungsrecht","type":1},{"key":"L04K08060305","name":"Verwaltungsgerichtsverfahren","type":1},{"key":"L04K12010201","name":"Informationsrecht","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S"},"date":"1996-06-03T00:00:00Z","text":"Die Motion wird in Form eines Postulates überwiesen","type":18}]},"federalCouncilProposal":{"date":"1996-05-29T00:00:00Z","text":"Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln."},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EJPD","id":5,"name":"Justiz- und Polizeidepartement","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(827362800000+0100)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(833752800000+0200)\/","id":209,"name":"Überwiesen an den Bundesrat"},{"date":"\/Date(1054677600000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2236,"gender":"m","id":195,"name":"Schmid-Sutter Carlo","officialDenomination":"Schmid-Sutter Carlo"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion C","code":"M-E","id":3,"name":"Christlichdemokratische Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"96.3114","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Der Motionär ersucht darum, den Artikeln 102bis und 102ter des Bundesstrafprozesses (BStP) entsprechende Vorschriften in das Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) zuzufügen.<\/p><p>Die Artikel 102bis und 102ter wurden durch das Datenschutzgesetz vom 19. Juni 1992 (DSG) dem BStP eingegliedert. Sie beziehen sich nur auf die Phase der gerichtspolizeilichen Ermittlungen; die Voruntersuchung wird davon ebensowenig erfasst wie die Hauptverhandlung.<\/p><p>Nach seinem Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c ist das Datenschutzgesetz nicht anwendbar auf hängige Zivilprozesse, Strafverfahren sowie staats- und verwaltungsrechtliche Verfahren. Hängig ist ein Strafverfahren zwischen der Eröffnung der Untersuchung und der Rechtskraft des Urteils.<\/p><p>Dem Bundesstrafverfahren geht gewöhnlich ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren voraus, das vom Bundesanwalt geführt wird. Dieses Ermittlungsverfahren spielt eine ausserordentlich gewichtige Rolle für den gesamten Verlauf des Prozesses; die Befugnisse der Polizei reichen hier deutlich weiter als diejenigen der Polizei in kantonalen Verfahren. Es werden dabei häufig Zwangsmassnahmen angeordnet (Hausdurchsuchung, Überwachungsmassnahmen), um über Drittpersonen, die im Verfahren noch keine Parteistellung besitzen, Personendaten zu erheben, die meist zu den besonders schützenswerten gehören. Dies ist einer der Gründe, weshalb der Gesetzgeber das Auskunftsrecht von Dritten bezüglich Daten, die über sie gesammelt wurden, gesetzlich fixiert hat. Für die beiden Verfahrensphasen der Voruntersuchung und der Beurteilung hat er hingegen kein solches Recht vorgesehen.<\/p><p>Um den Ausschluss vom Geltungsbereich des Datenschutzgesetzes in Artikel 2 Absatz 2 DSG zu rechtfertigen, hat der Gesetzgeber die Meinung vertreten, das Verfahrensrecht könne als Datenschutzrecht angesehen werden, das Vorschriften enthalte über das rechtliche Gehör, das Recht auf Akteneinsicht, das Recht, an der Beweiserhebung mitzuwirken, ausserdem Vorschriften über die Erstellung und Beurteilung des Dossiers. Allerdings stehen diese wichtigen Rechte den Parteien zu, und es wurde nicht berücksichtigt, dass in einem hängigen Verfahren, ebenso wie in einem Ermittlungsverfahren, häufig schützenswerte Personendaten über Personen gesammelt werden, die über kein Auskunftsrecht verfügen.<\/p><p>Insofern wirft der Motionär eine heikle und auch wichtige Frage auf, die über den eigentlichen Gegenstand der Motion hinausgeht: nämlich die Frage des Auskunftsrechts von Dritten in hängigen Verfahren. Die Expertenkommission, welche sich derzeit mit der Vereinheitlichung des Strafprozessrechts befasst, wird diese Frage sorgfältig prüfen.<\/p><p>Zusammenfassend beantragt der Bundesrat eine Umwandlung der Motion in ein Postulat mit dem Ziel, die Einführung eines Auskunftsrechts in allen gerichtlichen Verfahren des Bundes zu prüfen.<\/p>  Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Der Bundesrat wird eingeladen, eine Revision des Verwaltungsstrafrechts vorzulegen und dabei eine den Artikeln 102bis und 102ter des Bundesstrafprozesses entsprechende Regelung des Auskunftsrechts im Strafverfahren vorzulegen.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Auskunftsrechte im Verwaltungsstrafverfahren"}],"title":"Auskunftsrechte im Verwaltungsstrafverfahren"}