﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>19963140</id><updated>2024-04-10T14:28:42Z</updated><additionalIndexing>Studium;Universität;kantonale Hoheit;Gleichheit vor dem Gesetz;interkantonale Zusammenarbeit;sozio-ökonomische Verhältnisse</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Ip.</abbreviation><id>8</id><name>Interpellation</name></affairType><author><councillor><code>2384</code><gender>m</gender><id>320</id><name>Filliez Jean-Jérôme</name><officialDenomination>Filliez Jean-Jérôme</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion C</abbreviation><code>M-E</code><id>3</id><name>Christlichdemokratische 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/></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2281</code><gender>m</gender><id>47</id><name>Comby Bernard</name><officialDenomination>Comby</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2032</code><gender>m</gender><id>39</id><name>Carobbio Werner</name><officialDenomination>Carobbio</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2308</code><gender>m</gender><id>140</id><name>Marti Werner</name><officialDenomination>Marti Werner</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2409</code><gender>m</gender><id>345</id><name>Pelli 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Fraktion</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>96.3140</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>6</id><name>Begründung</name></type><value>&lt;p&gt;Unsere Verfassung legt fest, dass  das Gesetz für Gleichstellung sorgt, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit" (BV Art. 4 Abs. 2).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Entscheid des Kantons Zürich über die Finanzierung seiner Universität schafft eine Situation, die zahlreiche Ungleichbehandlungen zur Folge haben wird.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Dieser Entscheid bürdet den Studierenden und ihren Familien sowie den Kantonen, in denen diese Studenten Wohnsitz haben, neue Kosten auf. Die vorgesehene Umverteilung schafft eine Situation, die &lt;/p&gt;&lt;p&gt;möglicherweise starke Auswirkungen auf die gesamte Universitätslandschaft hat. Der Zürcher Entscheid kann den Zugang zum Studium behindern oder zumindest abschreckend wirken.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Zürcher Lösung kann zu einer Umverteilung der Studierenden auf andere Universitäten führen und diese anderen Universitäten zu einem ähnlichen Vorgehen veranlassen. Diese Lösung schafft einen &lt;/p&gt;&lt;p&gt;bedenklichen Graben zwischen den kantonalen Universitäten auf der einen und den Eidgenössischen Technischen Hochschulen und den kantonalen Universitäten auf der anderen Seite.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Für die Kantone, die keine Hochschule haben und von denen einige mit wirtschaftlichen und finanziellen Schwierigkeiten zu kämpfen haben, sind die vorgesehenen Kostenerhöhungen nur schwer tragbar, ja sogar inakzeptabel.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Dass gerade der Kanton Zürich sich für eine solche Lösung entschieden hat, erstaunt in mehr als einer Hinsicht. Ich möchte immerhin darauf hinweisen, dass eine der beiden Eidgenössischen Technischen Hochschulen in Zürich steht und dass die Universität vom Bund Investitions- und Betriebsbeiträge erhält. &lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die beiden Hochschulen haben dem Kanton Zürich bedeutende sozioökonomische und soziokulturelle Vorteile gebracht.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Wie kann ein Kanton während langen Perioden wirtschaftlicher Prosperität bedeutende Vorteile geniessen und dann in schwierigeren Zeiten nur noch die finanzielle Belastung sehen?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Darüber hinaus ist Zürich einer der beiden Kantone, die von den synergetischen Wirkungen zwischen ETH und Universität profitieren.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Angesichts dieser Situation steht zu befürchten, dass die Interkantonale Vereinbarung, die auch den Bund bindet, ihre Funktion einbüssen könnte. Es ist darum nötig, dass der Bundesrat in diesem für die Universitätskantone wie auch für die übrigen Schweizer Kantone äusserst wichtigen Bereich klar Stellung &lt;/p&gt;&lt;p&gt;nimmt.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;Der Bundesrat hat schon verschiedene Male, so in seinen Antworten auf die Interpellationen Comby (95.3360, vom 18.9.1995) und Scheurer (95.3383, vom 21.9.1995) sowie die Einfache Anfrage Rennwald (96.1012, vom 14.3.1996) zum Ausdruck gebracht, dass er die vom Interpellanten dargelegte Besorgnis teilt, der Zürcher Volksentscheid vom 10. März 1996 über die Änderung des kantonalen Unterrichtsgesetzes könne den bewährten kooperativen Föderalismus im schweizerischen Hochschulwesen gefährden. In der Tat lässt die neue Vorschrift es sei bei interkantonalen Vereinbarungen über Hochschulbeiträge auf eine Deckung mindestens der anteilsmässigen Betriebskosten der Universität Zürich hinzuwirken, neben massvollen Lösungen auch Anwendungen zu, die sich zum Nachteil insbesondere der Nichtuniversitätskantone und ihrer Studierenden auswirken. Vorerst steht lediglich fest, dass der Zürcher Volksbeschluss allein noch keine unmittelbaren Rechtswirkungen auf die Studienaufwendungen für ausserkantonale Studierende zu zeitigen vermag. Hierfür müssten erst einmal Verhandlungsergebnisse über Kostentragungs-Vereinbarungen vorliegen. Die Unsicherheiten über den Verlauf der Verhandlungen erschweren es dem Bundesrat, im heutigen Zeitpunkt die vielerlei Fragen, die aus dem Vorgehen des Kantons Zürich erwachsen, schlüssig zu beurteilen. Seine Antworten haben demgemäss nur grundsätzlichen und vorläufigen Charakter: &lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Zu 1: Das Rechtsgleichheitsgebot von Artikel 4 der Bundesverfassung findet auch auf Fragen über die Zugangsberechtigung zum Hochschulstudium Anwendung. Grundsätzlich muss daher der Zugang zu den Universitäten allen Studierenden männlichen und weiblichen Geschlechts unter gleichen Bedingungen und Voraussetzungen gewährt werden. Aus diesem Grund hält auch § 2 Abs. 3 der derzeit geltenden Interkantonalen Vereinbarung über Hochschulbeiträge für die Jahre 1993-1998 (SR 414.23) fest, dass die Konkordatskantone Studierende  mit Wohnsitz innerhalb und ausserhalb des Hochschulkantons gleich behandeln. Allerdings verlangen weder Art. 4 BV noch Art. 60 BV eine absolute Gleichbehandlung, sondern lassen namentlich unterschiedliche Regelungen über die Studiengebühren zu, sofern sie durch sachliche Gründe gerechtfertigt sind. So dürfen Studierende mit Wohnsitz im Universitätskanton bei der Gebührenregelung grundsätzlich besser gestellt werden, weil die Hochschulen zur Hauptsache aus kantonalen Steuereinnahmen finanziert werden. Allerdings wird zumindest verlangt, dass die verschiedenen Gebühren in ähnlicher Höhe festgelegt werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Unabhängig davon, ob eine Studiengebührenerhöhung alle Studierenden betrifft oder nur jenen mit ausserkantonalem Wohnsitz, ist daran zu erinnern, dass die Grundsätze der Verhältnismässigkeit, der Mässigkeit und die historisch gewachsenen Strukturen des schweizerischen Hochschulwesens respektiert werden müssen. Finanzpolitisch motivierte Gebührenerhöhungen sind denn auch vom Bundesgericht als verfassungskonform beurteilt worden, die sich im Rahmen des bisher Üblichen bewegen und im Vergleich mit den Verhältnissen an den anderen schweizerischen Hochschulen nicht übermässig ausfallen. Diese Grundsätze wären voraussichtlich dann nicht mehr eingehalten, wenn eine Kanton prohibitiv erhöhte Studiengebühren für ausserkantonale Studierende einführen würde.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Zu 2: Dass eine Universität für den Standortkanton, aber oft auch über dessen Grenzen hinaus mannigfache Vorteile zu erbringen vermag, unterliegt keinem Zweifel. Was die sozioökonomischen Wirkungen angeht, äussern sich die Standortvorteile zum einen in der Sogwirkung auf wirtschaftliche Aktivitäten, zum andern in einem höheren Steuersubstrat; im gleichen Zusammenhang ist auch die Tatsache zu sehen, dass ein beachtlicher Teil der Studierenden nach dem Studienabschluss nicht in den Herkunftskanton zurückkehrt, sondern im Universitätskanton verbleibt (interkantonale Wanderungsgewinne und -verluste). Wenn auch noch wenig exakte empirische Erhebungen dazu vorliegen, lassen sich anhand von Kaufkraftzufluss-Untersuchungen für die einzelnen Hochschulregionen doch bereits erste annähernde Quantifizierungen der wirtschaftlichen Standortvorteile anstellen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Schwieriger zu fassen sind die soziokulturellen Vorzüge, die eine Universität für eine Region mit sich bringt, da hier ausserökonomische Wertungen im Vordergrund stehen. Zu dieser Art von Vorteilen gehören etwa:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;- der Universitätskanton ist in der Lage, eine integrale, alle Bildungsstufen einbeziehende Bildungspolitik zu führen; &lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;- jede Universität ist ein Ort des Erkenntnisgewinns, der Wissensvermittlung, der kulturellen Anregung und der kritischen Bewusstseinsbildung; &lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;- aufgrund ihres geistigen Potentials mobilisiert die Universität bei Erfüllung ihres Kulturauftrags Kräfte ihres Umfelds, die sich in Einrichtungen, Organisationen und Veranstaltungen entfalten und die regionale Ausstrahlung der Universität selber steigern;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;- dieser Ausstrahlung der Universität in die Breite entspricht eine Anziehungskraft, die zur Bildung von städtischen Kulturzentren und damit zur Verwurzelung des höheren Bildungswesens im ganzen Kantonsgebiet beiträgt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Angesichts ihrer offenen, nur bedingt messbaren Natur dürften sich die soziokulturellen Wirkungen des Universitätsbetriebs auf eine Standortregion wohl nur unzureichend quantifizieren lassen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Zu 3: Die Vorbereitungen zum Erneuern der Interkantonalen Vereinbarung über Hochschulbeiträge sind bereits angelaufen. Den zugehörigen Unterlagen kann entnommen werden, dass die Revision voraussichtlich eine höhere Beteiligung der Nichtuniversitätskantone andere Finanzierung der kantonalen Universitäten mit sich bringen wird. Sodann könnten die künftigen Beiträge der Herkunftskantone der Studierenden unter Einbezug der Standortvorteile (sozioökonomische Wirkungen) und der Wanderungsverluste bemessen werden. Angesichts der Tragweite der neuen Vereinbarung für Zusammenarbeit und Solidarität unter sämtlichen Kantonen wird der Bundesrat den Fortgang der Vorbereitungen und die Verhandlungsphase aufmerksam verfolgen. Da der Bund nicht Partner des Abkommens ist, hat er zunächst nur begrenzte Einwirkungsmöglichkeiten. Sollte der Lauf der Dinge es rechtfertigen, behält sich der Bundesrat weitere zweckdienliche Schritte vor.&lt;/p&gt;  Antwort des Bundesrates.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Ich lade den Bundesrat ein, im Zusammenhang mit der Abstimmung des Kantons Zürich über die Finanzierung des Universitätsstudiums von Studierenden aus anderen Kantonen die folgenden Fragen zu beantworten:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Welches Gewicht gedenkt man Artikel 4 der Bundesverfassung beizumessen?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Ist es möglich, die sozioökonomischen und soziokulturellen Vorteile, die einem Kanton aus einer Universität erwachsen, genauer zu erfassen?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Wie gedenkt sich der Bundesrat zu verhalten, wenn es darum geht, die 1998 ablaufende interkantonale Vereinbarung zu erneuern?&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Universitätsstudium. Finanzierung</value></text></texts><title>Universitätsstudium. Finanzierung</title></affair>