﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>19963152</id><updated>2025-06-25T02:05:29Z</updated><additionalIndexing>freie Schlagwörter: Dienststelle für die Verwaltungskontrolle des Bundesrates;Verwaltungskontrolle durch den Bundesrat;Finanzkommission;Zusammenarbeit der Verwaltungen;Eidgenössische Finanzkontrolle;Finanzkontrolle;New Public Management;parlamentarische Kontrolle;Parlamentarische Verwaltungskontrollstelle;GPK</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Mo.</abbreviation><id>5</id><name>Motion</name></affairType><author><councillor><code>2316</code><gender>m</gender><id>170</id><name>Raggenbass Hansueli</name><officialDenomination>Raggenbass</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion C</abbreviation><code>M-E</code><id>3</id><name>Christlichdemokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>1996-03-22T00:00:00Z</date><legislativePeriod>45</legislativePeriod><session>4502</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L06K080303010102</key><name>Finanzkommission</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L06K080303010103</key><name>GPK</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L07K08030701040101</key><name>Parlamentarische Verwaltungskontrollstelle</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L04K11020202</key><name>Finanzkontrolle</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L04K08040505</key><name>Eidgenössische Finanzkontrolle</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L04K08030207</key><name>parlamentarische Kontrolle</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L06K080602010201</key><name>Verwaltungskontrolle durch den Bundesrat</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L04K08060114</key><name>Zusammenarbeit der Verwaltungen</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L05K0806010801</key><name>New Public Management</name><type>2</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions><resolution><category><id>3</id><name>Normal</name></category><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>1996-06-21T00:00:00Z</date><text>Die Motion wird in Form eines Postulates überwiesen</text><type>18</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal><date>1996-06-03T00:00:00Z</date><text>Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.</text></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>EFD</abbreviation><id>7</id><name>Finanzdepartement</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>1996-03-22T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>1996-06-21T00:00:00</date><id>209</id><name>Überwiesen an den Bundesrat</name></state><state><date>1998-04-30T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2281</code><gender>m</gender><id>47</id><name>Comby Bernard</name><officialDenomination>Comby</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2019</code><gender>m</gender><id>24</id><name>Bonny 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Koordination!&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Bund verfügt heute über eine Vielzahl von Kontrollorganen. Die Verwaltungskontrolle auf parlamentarischer Ebene wird durch die Geschäftsprüfungskommissionen, die Geschäftsprüfungsdelegation und die Verwaltungskontrollstelle ausgeübt. Der Bundesrat verfügt ebenfalls über eine eigene Verwaltungskontrolle. Er hat die Aufsicht über die Geschäftsführung aller Beamten und Angestellten der eidgenössischen Verwaltung. Die Prüfung und Überwachung des Finanzhaushaltes erfolgt durch die Finanzkommissionen und die Finanzdelegation. Oberstes Fachorgan der Finanzaufsicht im Bunde ist die Eidgenössische Finanzkontrolle. Sie steht - obwohl im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften selbständig und unabhängig - sowohl der Bundesversammlung als auch dem Bundesrat bei ihren Finanz- und Aufsichtsfunktionen zur Verfügung. Darüber hinaus sind die Finanzinspektorate der Bundesverwaltung für die Kontrolle des Finanzgebarens in ihrem Bereich verantwortlich.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Im Zuge der sich spezialisierenden, modernisierenden und stärker werdenden Verwaltung, insbesondere auch durch die verstärkte Zuwendung zur wirkungsorientierten Verwaltungsführung (New Public Management) sind auch die Kontrollinstrumente entsprechend auszugestalten. Es genügt nicht mehr, die Rechtmässigkeit und die Ordnungsmässigkeit zu prüfen; die Zweckmässigkeit, die Leistungsfähigkeit, vor allem aber die Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit staatlichen Handelns müssen Gegenstand der Prüfungen sein. Es genügt nicht, wenn diese Prüfungen im nachhinein erfolgen. Mitschreitende Verwaltungskontrolle ist vielmehr ebenso gefordert. Durch diese notwendige Entwicklung des Prüfungswesens vermischen sich die Aufgaben der Verwaltungskontrolle zusehends mit jenen der Finanzaufsicht. Vor allem im Bereich der Wirtschaftlichkeits- und Wirksamkeitsprüfungen ist eine Abgrenzung nur noch mit sophistischen Differenzierungen möglich. Die Verwaltungskontrollstelle und die Eidgenössische Finanzkontrolle weisen in wesentlichen Bereichen Überschneidungen auf.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Dass unser Milizparlament langsam an die Grenze der Belastbarkeit stösst, ist mittlerweile hinlänglich bekannt. Trotzdem soll es nicht nur im nachhinein, wenn die Tatbestände gesetzt sind, sondern mitschreitend kontrollieren, um noch Einfluss ausüben zu können. Nachdem überdies in wichtigen Aufsichtsbereichen die Abgrenzungen zwischen den Aufgaben der Finanzkommissionen und ihrer Delegation sowie der Geschäftsprüfungskommissionen und ihrer Delegation immer schwieriger werden, ist dieser Anachronismus zu überprüfen und eine bessere Lösung zu finden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Eidgenössische Finanzkontrolle dient dem Parlament zur Ausübung seiner verfassungsmässigen Finanzkompetenzen und seiner Oberaufsicht über die eidgenössische Verwaltung und Rechtspflege. Zur Wahrnehmung seiner anspruchsvollen Kontroll- und Aufsichtsfunktionen muss unser belastetes Parlament über einen starken und der Verwaltung ebenbürtigen Partner verfügen, zumal das Übergewicht der Verwaltung eher zu- als abnimmt und neue Formen der Verwaltungsführung eine andersartige Kontrolle erfordern. 1994/95 wurde das Finanzkontrollgesetz revidiert. Die Aufgaben und Befugnisse der Eidgenössischen Finanzkontrolle wurden insbesondere Richtung Wirtschaftlichkeits- und Wirksamkeitskontrolle erweitert. Sie leistet heute ausgezeichnete Arbeit. Um jedoch die notwendige umfassende Kontrolle im Sinne des oben Dargestellten zu gewährleisten und um kostspielige Doppelspurigkeiten zu vermeiden, müssen die Kompetenzen und die Selbständigkeit der Eidgenössischen Finanzkontrolle nochmals ausgeweitet werden. Es soll, wenn immer möglich, eine Lösung vorgeschlagen werden, die ohne unabhängigen Rechnungshof auskommt.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;Der Bundesrat war sich des Koordinationsbedarfs zwischen den verschiedenen Kontrollorganen des Bundes stets bewusst. Er hat deshalb bereits am 10. November 1993 die Verwaltungskontrolle des Bundesrates (VKB) beauftragt, die gegenwärtige Koordination zwischen den Tätigkeiten der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK), der Parlamentarischen Verwaltungskontrollstelle (PVK) und der VKB zu überprüfen, allfällige Doppelspurigkeiten aufzudecken und Möglichkeiten für eine wirkungsvolle Zusammenarbeit abzuklären. Nach der Einleitung der Revision des Finanzkontrollgesetzes und der Verordnung der VKB wurde der Auftrag vorübergehend sistiert. Die Zusammenarbeit und Koordination zwischen den drei Kontrollorganen wurde in der Folge im Rahmen der Änderung des Finanzkontrollgesetzes vom 7. Oktober 1994 institutionalisiert (Art. 13 FKG). Nach Inkrafttreten der neuen Verordnung der VKB auf den 1. Januar 1996 griff diese den Auftrag wieder auf, insbesondere auch unter Berücksichtigung der Neuausrichtung der EFK auf Wirksamkeitsprüfungen. Der Bericht der VKB wird dem Bundesrat Ende Mai 1996 vorliegen. Es kann jedoch vorweggenommen werden, dass sich bereits ein wirkungsvolles Koordinationsforum zwischen EFK, PVK und VKB gebildet hat. Die mitschreitende Verwaltungskontrolle wird durch den laufenden Ausbau des Controllings in der Bundesverwaltung sichergestellt. Ein neuer Gesetzgebungsbedarf besteht deshalb im heutigen Zeitpunkt nicht. Die Behandlung der Frage des Zusammenführens der Kontrollorgane erscheint als verfrüht, weil sie wesentlich davon abhängt, ob die beim Büro des Nationalrates anhängige Motion zur Zusammenführung der Geschäftsprüfungskommissionen und der Finanzkommissionen überwiesen wird. Im übrigen ist geplant, dass im Rahmen der laufenden Arbeiten an der Regierungs- und Verwaltungsreform die Gestaltung der Aufsichts- und Kontrollfunktionen erneut diskutiert werden soll.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Festigung der Stellung der EFK war ein zentrales Thema bei der Revision des Finanzkontrollgesetzes vom 7. Oktober 1994. Bundesrat und Parlament waren sich darin einig, dass von einer Rechnungshoflösung abgesehen werden sollte. Die fachliche Selbständigkeit und Unabhängigkeit der EFK ist im Gesetz ausdrücklich verankert und damit auch bei der Doppelunterstellung unter Regierung und Legislative gewährleistet. Die administrative Einbindung der EFK in das Eidgenössische Finanzdepartement hat in keiner Weise zu einer Beeinflussung der Finanzaufsichtstätigkeit der EFK geführt. Der Bundesrat ist jedoch der Auffassung, dass die Regierungs- und Verwaltungsreform Gelegenheit bietet, die Frage der institutionellen Stellung der EFK zu überprüfen. In diesem Sinne ist er bereit, die Motion als Postulat entgegenzunehmen.&lt;/p&gt;  Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Der Bundesrat wird eingeladen, dem Parlament eine Gesetzesvorlage zu unterbreiten, welche die Finanz- und Verwaltungskontrolle des Bundes zusammenführt, zumindest verstärkt und intensiver koordiniert sowie die Eidgenössische Finanzkontrolle verselbständigt.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Zusammenführung, allenfalls Verstärkung und intensivere Koordination der Finanz- und Verwaltungskontrolle sowie Verselbständigung der Eidgenössischen Finanzkontrolle</value></text></texts><title>Zusammenführung, allenfalls Verstärkung und intensivere Koordination der Finanz- und Verwaltungskontrolle sowie Verselbständigung der Eidgenössischen Finanzkontrolle</title></affair>