{"id":19963164,"updated":"2024-04-10T10:18:06Z","additionalIndexing":"EPA;Rechtsschutz;Patentierung von Lebewesen;Gentechnologie;europäisches Patent;Europa;Verfassungsrecht","affairType":{"abbreviation":"Ip.","id":8,"name":"Interpellation"},"author":{"councillor":{"code":2295,"gender":"f","id":95,"name":"Gonseth Ruth","officialDenomination":"Gonseth"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion G","code":"G","id":6,"name":"Grüne Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"1996-03-22T00:00:00Z","legislativePeriod":45,"session":"4502"},"descriptors":[{"key":"L06K160204020201","name":"europäisches Patent","type":1},{"key":"L06K160204020202","name":"Patentierung von 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gallinaceous birds\" erteilt. Dieses Patent gilt nun auch für die Schweiz.<\/p><p>Die hier patentierte \"Erfindung\" betrifft ein \"Gentaxi\" aus einem Truthahn-Herpesvirus. Mit dem \"Gentaxi\" können fremde Gene ins Erbgut von Geflügel geschleust werden. Patentiert ist aber nicht nur das \"Gentaxi\", sondern alle mit diesem Verfahren manipulierten Hühner, Truthühner, Enten und Gänse.<\/p><p>Angestrebt wird vor allem ein wirtschaftlicher Profit. Es können damit beispielsweise Gene eingeführt werden, damit das genmanipulierte Federvieh schneller wächst und noch grösser wird. Diese werden damit vollends zur patentierten Maschine reduziert.<\/p><p>Das Patent verstösst eindeutig gegen den Verfassungsauftrag von Artikel 24novies, wonach bei der Anwendung der Gentechnologie stets die \"Würde der Kreatur\" zu beachten sei. In seinem Kommentar zur Bundesverfassung kommt beispielsweise Professor Peter Saladin zum Schluss, dass die Patentierung mit der Würde der Kreatur nicht vereinbar sei. Ausserdem brauche jede Genmanipulation an Tieren eine spezielle Rechtfertigung. Danach wäre beispielsweise die Genmanipulation von Tieren zur blossen Profitmaximierung mit dem Verfassungsauftrag nicht vereinbar.<\/p><p>Das Patent widerspricht aber auch den Artikeln 52 bis 57 des geltenden Patentübereinkommens (EPÜ):<\/p><p>1. Das Patent verstösst insbesondere gegen die guten Sitten und die öffentliche Ordnung gemäss Artikel 53 Buchstabe a EPÜ.<\/p><p>2. Darüber hinaus verstösst das Patent gegen das Patentierungsverbot von Tierarten gemäss Artikel 53 Buchstabe b.<\/p><p>3. Auch fehlt dem Gegenstand der Erfindung die gewerbliche Anwendbarkeit gemäss Artikel 52 Absatz 2.<\/p><p>4. Das Patent umfasst Ansprüche, die als \"Entdeckungen\" einzustufen sind und deshalb Artikel 52 Absatz 1 widersprechen.<\/p><p>5. Das Patent widerspricht zudem Artikel 52 Absatz 4 EPÜ.<\/p><p>6. Dem Patent fehlt die nötige Erfindungshöhe und die Neuheit (Art. 52 Abs. 1; 54, 56 EPÜ).<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>1. Das europäische Patent Nr. 351 418 wurde gemäss dem im europäischen Patentübereinkommen (EPÜ) vorgesehenen Verfahren erteilt. Gegen die Erteilung eines europäischen Patents kann Einspruch erhoben werden. Gegen den Entscheid der Einspruchsabteilung steht die Beschwerde an die Beschwerdekammern des Europäischen Patentamtes (EPA) offen. Im Anschluss daran unterliegt das europäische Patent zudem der Kontrolle durch die Gerichte der einzelnen Vertragsstaaten. In der Schweiz kann somit die Gültigkeit eines europäischen Patents mittels Nichtigkeitsklage, letztinstanzlich vor dem Bundesgericht, angefochten werden. Gegen die Erteilung eines europäischen Patents kann jedermann Einspruch erheben. Der Bundesrat erachtet es indessen grundsätzlich nicht als seine Aufgabe, sich an diesen Entscheidmechanismen zu beteiligen. Sollte dennoch wider Erwarten ein besonders krasser Fall vorliegen, schliesst er aber einen solchen Schritt nicht aus. Vorliegend kann indessen nicht von einem derart krassen Fall gesprochen werden (vgl. Frage 4).<\/p><p>2. Wie unter Ziffer 1 erwähnt, wurde das betreffende Patent im Einklang mit dem im EPÜ vorgesehenen Verfahren erteilt. Dabei wurde es auch bezüglich der dort vorgesehenen Ausschlussgründe von der Patentierbarkeit, die mit denjenigen des schweizerischen Patentgesetzes deckungsgleich sind, geprüft und als patentfähig befunden. Sollte jedoch ein schweizerisches Gericht befinden, dass das zur Diskussion stehende Patent dem Patentgesetz oder der schweizerischen Bundesverfassung widerspricht, könnte es dessen Nichtigkeit feststellen.<\/p><p>3. Siehe Ziffer 1 und Ziffer 4.<\/p><p>4. Wie in Ziffer 1 erwähnt, ist es grundsätzlich nicht Aufgabe des Bundesrates, sich an den Entscheidmechanismen im Rahmen der Erteilung europäischer Patente zu beteiligen, es sei denn, ein äusserst krasser Fall steht zur Debatte. Dies ist vorliegend nicht der Fall: Es handelt sich um eine Erfindung, die es mittels eines als \"Gentaxi\" fungierenden Virus ermöglicht, ein Gen in einen Vogel einzuschleusen. Dieses Verfahren erfasst aber nicht nur die von der Interpellantin aufgeworfenen Anwendungen zum beschleunigten Wachstum der betroffenen Tiere, sondern kann auch zu therapeutischen oder Impfzwecken verwendet werden. Das in Frage stehende Patent bezweckt gerade die Möglichkeit der Impfung einer bei Hühnern verbreiteten Krankheit. Daher kann nicht gesagt werden, die Verwertung der Erfindung verstosse in der Weise gegen ethische Grundsätze, dass sie a priori von der Patentierbarkeit ausgeschlossen sei.<\/p><p>Der Bundesrat hat schon mehrmals betont, z. B. im Bericht des EJPD \"Biotechnologie und Patentrecht\" aus dem Jahre 1993 und in der Botschaft zur Gen-Schutz-Initiative, dass er keine schrankenlose Patentierbarkeit befürwortet. Er anerkennt aber auch, dass die Gentechnologie nützliche und sinnvolle Anwendungen bieten kann, deren Ergebnisse Patentschutz verdienen. Es muss daher vermehrt eine Güterabwägung der involvierten Interessen, gestützt auf den bereits bestehenden Patentierungsausschlussgrund für Erfindungen, deren Verwertung gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung verstossen würde (Art. 2 Bst. a Patentgesetz, 53 Bst. a EPÜ), vorgenommen werden. Wird anlässlich einer solchen Güterabwägung festgestellt, dass die Verwertung einer Erfindung gegen tragende Grundsätze unserer Gesellschaftsordnung verstösst, so wird das Patent entweder nicht erteilt, oder aber es kann nachträglich durch die Gerichte nichtig erklärt werden. Dieser Ansatz der Güterabwägung wird auch vom EPA angewendet und entspricht der vom Bundesrat verfolgten Haltung in der Patentierungsfrage.<\/p><p>Was die Würde der Kreatur betrifft, so nimmt der Bundesrat die Haltung ein, dass die Patentierung einer Erfindung auf dem Gebiet der Gentechnologie alleine die Würde der Kreatur nicht verletzt. Unsere Rechtsordnung sieht weitergehende positive Rechte an Tieren vor, namentlich das sachenrechtliche Eigentum. Demgegenüber gewährt ein Patent nur das Recht, Dritte von der gewerblichen Verwendung der patentierten Erfindung auszuschliessen, nicht aber, die Erfindung auch zu benützen, wenn ihre Verwertung oder Vermarktung gegen die geltende Rechtsordnung verstösst. Weiter ist zu bedenken, dass das Patentrecht nur eine Reflexwirkung der damit geschützten Tätigkeiten darstellt; sollte daher die Verwertung einer Erfindung gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung gemäss Artikel 2 Buchstabe a des Patentgesetzes verstossen (z. B. einem Tier ungerechtfertigtes Leiden zufügen oder die Umwelt in schwerwiegender Weise beeinträchtigen), so wäre das Patent zu verweigern. Solchen Erfindungen ist in der Tat jeder Anschein der Legalisierung durch den Staat zu entziehen. Die Würde der Kreatur kann daher nach Auffassung des Bundesrates allenfalls durch einen ungerechtfertigten gentechnischen Eingriff verletzt sein, nicht aber durch das Patentrecht allein, das, wie erwähnt, nur die Befugnis gewährt, Dritte von der gewerblichen Anwendung der patentierten Erfindung auszuschliessen. Bei fehlendem Patentschutz dürfte sogar jedermann die Erfindung gebrauchen und vermarkten.<\/p><p>Zur Frage nach den Folgen der Patentierung für die Landwirtschaft ist grundsätzlich zu bemerken, dass durch den Patentschutz eine Wettbewerbslage entsteht, die sich günstig auf die Forschung auswirkt: Die Produzenten werden sich vermehrt um verbesserte Lösungen im Bereich der Landwirtschaft, und damit der landwirtschaftlichen Nutztiere, bemühen. Damit entstehen eine grössere Auswahl an Erzeugnissen und eine Preisflexibilität, die auch den Landwirten zugute kommen. Bezüglich der europäischen Entwicklungen wird darauf hingewiesen, dass der Vorschlag der Europäischen Kommission für eine Richtlinie über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen das Landwirteprivileg für Zuchtvieh vorsieht. Damit soll einem Landwirt die Befugnis zustehen, patentiertes Zuchtvieh für die Vermehrung im eigenen Betrieb zu verwenden, um seinen Viehbestand zu erneuern. Es muss indessen betont werden, dass es sich bei diesem Text erst um einen Entwurf handelt.<\/p><p>5. Wie in Ziffer 1 dargestellt, unterliegt ein erteiltes europäisches Patent in der Schweiz der gerichtlichen Kontrolle. Seine Gültigkeit kann somit jederzeit im Rahmen einer Nichtigkeitsklage überprüft werden. Sollte also die Verwertung einer patentierten Erfindung gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung verstossen, könnte ein Gericht die Nichtigkeit des Patents feststellen.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Der Bundesrat wird gebeten folgende Fragen zu beantworten:<\/p><p>1. Wieso hat er gegen das europäische Patent Nr. 351 418 keinen Einspruch erhoben?<\/p><p>2. Ist er nicht der Auffassung, dass dieses Patent unserer Bundesverfassung und dem geltenden Patentgesetz widerspricht?<\/p><p>3. Ist der Bundesrat bereit, die Einsprache gegen dieses Patent zu unterstützen oder beim Europäischen Patentamt(EPA) in München selbst Einspruch zu erheben?<\/p><p>4. Falls die Fragen 1 und 2 negativ beantwortet werden, welche Begründungen hat der Bundesrat? Teilt er die Auffassung des Kommentars zur Bundesverfassung Artikel 24novies von Professor Peter Saladin nicht? Sieht der Bundesrat keine Grenzen bei der Patentierbarkeit von Tieren zur reinen Profitmaximierung? Sollen überhaupt landwirtschaftliche Nutztiere patentiert werden können? Wenn ja, welche negativen Folgen für die Landwirtschaft sind zu erwarten?<\/p><p>5. Werden die beim EPA angemeldeten Patente, welche auch für die Schweiz gelten sollen, von der Schweiz überhaupt auf unsere Verfassungsmässigkeit geprüft? Wenn ja, in welchen Fällen hat oder würde die Schweiz Einspruch erheben?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Einspruch gegen das Europäische Patent EP 351418"}],"title":"Einspruch gegen das Europäische Patent EP 351418"}