{"id":19963172,"updated":"2024-04-10T16:16:20Z","additionalIndexing":"Eidgenössisches Versicherungsgericht;Arbeitsorganisation;Richter\/in;Verfahrensrecht","affairType":{"abbreviation":"Ip.","id":8,"name":"Interpellation"},"author":{"councillor":{"code":2327,"gender":"m","id":221,"name":"Suter Marc Frédéric","officialDenomination":"Suter Marc Frédéric"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion R","code":"RL","id":1,"name":"Freisinnig-demokratische Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"1996-03-22T00:00:00Z","legislativePeriod":45,"session":"4502"},"descriptors":[{"key":"L06K050501030101","name":"Eidgenössisches 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Die Ausarbeitung von Referaten zählt notabene zum Kern der Aufgaben eines Bundesrichters. Im letzten Berichtsjahr, 1987\/88, belief sich die Gesamtzahl der Referate der ordentlichen Richter auf 230. Inzwischen sei diese Zahl - trotz steigender Geschäftslast - auf unter 100 gesunken! Unter den neun Richtern sei die Verteilung der weniger als 100 Referate erst noch ziemlich einseitig. Die ordentlichen Richter verfassen mithin inzwischen weniger Referate als die ausserordentlichen Richter. Auf diesen Rückgang der Referate kann man sich kaum einen Reim machen, zumal das Klagelied über die Geschäftslast in einem unüberbrückbaren Widerspruch zur immer bescheidener werdenden Referententätigkeit unserer höchsten Richter steht.<\/p><p>Die Hauptlast der Arbeit scheint auf den Schultern der Gerichtsschreiber und Gerichtssekretäre zu lasten. Sie werden von den Richtern auf dem sogenannten gelben Blatt im Sinne einer Vorgabe über den zu fällenden Entscheid angewiesen. Aufgrund dieses eher eigentümlich scheinenden Zwiegesprächs zwischen anweisenden Richtern und ausführenden Gerichtsschreibern kommen offenbar die meisten Entscheide zustande.<\/p><p>Im Klartext bedeutet dies zuhauf schriftliche Entscheide auf dem Zirkulationsweg. Nicht zu verwundern vermag in diesem Zusammenhang, dass fast 500 Entscheide auf dem Wege der sogenannten Guillotine gemäss Artikel 36a OG von vornherein im wortwörtlichen Sinne \"erledigt\" werden. Da taucht unweigerlich die Frage auf, ob die Kammern überhaupt noch zur Urteilsberatung zusammenkommen und wie die paar wenigen Fälle, die so verhandelt werden, ausgewählt werden.<\/p><p>Das Erledigungssystem wird nicht besser, wenn man bedenkt, wie die Arbeitsverteilung strukturiert ist. Offenbar weist ein Gerichtsschreiber die Fälle an die von ihm gebildeten Zweiergespanne zu. Ist eine derartige Durchbrechung des Zufallsprinzips nicht rechtsstaatlich bedenklich? Und wenn es schon so sein muss, wäre es nicht besser, die - in Anbetracht der hauptsächlich auf dem Schriftwege gefällten Entscheide - wichtige Zuordnung dem Präsidium zu übertragen? Es muss Licht in das Entscheidverfahren gebracht werden. Das Parlament muss wissen, wer eigentlich die Arbeit macht und wie der \"output\" der einzelnen Richter überprüft werden kann.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Das EVG bildet die organisatorisch selbständige Sozialversicherungsabteilung des Bundesgerichtes (Art. 122 OG; SR 173.110). Es steht unter der Oberaufsicht der Bundesversammlung (Art. 85 Ziff. 11 BV; Art. 21 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 125 OG).<\/p><p>Der Bundesrat besitzt gegenüber dem EVG keinerlei Aufsichtsbefugnisse. Vielmehr stehen Bundesgericht und EVG als dritte Gewalt im Staat gleichrangig neben dem Bundesrat. Sie können ihre gerichtsinternen Belange im Rahmen der Rechtsordnung und unter Vorbehalt der parlamentarischen Oberaufsicht eigenständig organisieren. Die Geschäftsprüfungskommission kann bei der Prüfung des Geschäftsberichtes des EVG die in der Interpellation aufgeworfenen Fragen stellen. Der Bundesrat ist hingegen keinesfalls befugt, vom Bundesgericht und vom EVG Rechenschaft zu verlangen, ihnen Weisungen zu erteilen oder gar Massnahmen ihnen gegenüber zu ergreifen. Die Amtstätigkeit des Bundesgerichtes und des EVG liegt ausserhalb des Einfluss- und Verantwortungsbereichs des Bundesrates; sie zu beurteilen steht dem Bundesrat nicht zu. Diese Grenze im Verhältnis des Bundesrates zu den obersten Gerichten ist strikte zu beachten, sollen nicht grundlegende Prinzipien wie der Gewaltenteilungsgrundsatz und die richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigt werden.<\/p><p>Dementsprechend kann nach Artikel 32 Absatz 3 des Geschäftsreglementes des Nationalrates (SR 171.13) mit einer Interpellation vom Bundesrat Auskunft über wichtige Ereignisse oder Probleme der Aussen- oder Innenpolitik oder der Verwaltung verlangt werden, nicht aber über solche der obersten eidgenössischen Gerichte. Die Gerichte zählen auch nicht zu den selbständigen Anstalten und Betrieben des Bundes, welche in Absatz 5 des erwähnten Artikels angesprochen sind. Die Amtstätigkeit von Bundesgericht und EVG kann nicht Gegenstand einer Interpellation bilden.<\/p><p>Anders für Motionen und Postulate: Der Bundesrat kann mit einer Motion bzw. einem Postulat beauftragt werden, gesetzliche Vorschriften bezüglich der Amtstätigkeit der Gerichte vorzulegen bzw. zu prüfen, ob solche vorzulegen seien. Interpellationen betreffen aber nicht die Rechtsetzung.<\/p><p>Der Bundesrat ist daher nicht zuständig, die in der Interpellation aufgeworfene Frage zu beurteilen, ob das am EVG praktizierte Entscheidverfahren und die Geschäftsverteilung mit Verfassung und Gesetz sowie mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) übereinstimmen. Eine materielle Beantwortung der Interpellation durch den Bundesrat muss aus Zuständigkeits- und Gewaltenteilungsgründen unterbleiben.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Im Amtsbericht des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes (EVG) bleiben verschiedene Fragenkomplexe im dunkeln. Der Bundesrat wird gebeten, folgende Abklärungen zu treffen und zu nachstehenden Fragen Stellung zu nehmen:<\/p><p>1. Wie viele Referate sind 1995 durch die ordentlichen Richter am EVG ausgearbeitet worden? Wie verteilen sich die Referate auf die neun Richter? Wie steht es hinsichtlich der Zahl der Referate mit den ausserordentlichen Richtern?<\/p><p>2. Die richterlichen Anweisungen an die Gerichtsschreiber erfolgen in der Praxis auf einem Anweisungsblatt (sogenanntes gelbes Blatt). Wie lässt sich die Qualität dieser Anweisungen einschätzen? Ist eine Verlagerung der richterlichen Tätigkeit auf die Ebene der Gerichtsschreiber und Gerichtssekretäre festzustellen? Ist der Anspruch auf Beurteilung durch den verfassungsmässigen Richter infolge dieser Delegationspraxis noch gewahrt? Welche Gegenmassnahmen gebieten sich gegebenenfalls, um die Entscheidfindung im Richterkollegium sicherzustellen?<\/p><p>3. Die Zuweisung der Fallbearbeitung erfolgt offenbar gesteuert, und zwar durch einen für diesen Zweck von seiner angestammten Arbeit weitgehend freigestellten Gerichtsschreiber. Ist diese Durchbrechung des Zufallsprinzips mit den verfassungsmässig verbrieften Verfahrensrechten, namentlich auf Beurteilung durch einen unabhängigen und unvoreingenommenen Richter, und mit den Verfahrensgarantien des übergeordneten Rechts der EMRK vereinbar? Sollte diese Zuweisung, wenn schon, nicht besser durch das Präsidium des EVG entschieden werden?<\/p><p>4. 1995 sind 424 Fälle ohne Beratung nach Artikel 36a OG erledigt worden. Ist diese hohe Zahl gerechtfertigt? In wie vielen Fällen kam es zu einer Beratung in der Kammer, und wie viele Fälle (ausserhalb des Verfahrens nach Art. 36a OG) wurden auf dem Zirkulationsweg schriftlich entschieden? Wie verträgt sich diese Situation mit dem aus Artikel 6 Ziffer 1 EMRK abgeleiteten Anspruch auf mündliche Verhandlung vor dem urteilenden Gericht?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Amtstätigkeit des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes"}],"title":"Amtstätigkeit des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes"}