﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>19963176</id><updated>2025-06-25T02:06:32Z</updated><additionalIndexing>Jugendschutz;Kind;grausame und erniedrigende Behandlung;Gewalt;Familie (speziell);Gesetz</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Mo.</abbreviation><id>5</id><name>Motion</name></affairType><author><committee><abbreviation>RK-NR</abbreviation><id>12</id><name>Kommission für Rechtsfragen NR</name><abbreviation1>RK-N</abbreviation1><abbreviation2>RK</abbreviation2><committeeNumber>12</committeeNumber><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><typeCode>1</typeCode></committee><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>1996-04-24T00:00:00Z</date><legislativePeriod>45</legislativePeriod><session>4503</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L04K01040206</key><name>Jugendschutz</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K05020503</key><name>grausame und erniedrigende Behandlung</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K0107010205</key><name>Kind</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L04K01010207</key><name>Gewalt</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L03K010303</key><name>Familie (speziell)</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L05K0503010102</key><name>Gesetz</name><type>2</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions><resolution><category><id>3</id><name>Normal</name></category><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>1996-06-13T00:00:00Z</date><text>Annahme</text><type>20</type></resolution><resolution><category><id>3</id><name>Normal</name></category><council><abbreviation>SR</abbreviation><id>2</id><name>Ständerat</name><type>S</type></council><date>1996-12-12T00:00:00Z</date><text>Die Motion wird in Form eines Postulates beider Räte überwiesen</text><type>19</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal><date>1996-05-29T00:00:00Z</date><text>Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.</text></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations><preConsultation><committee><abbreviation>RK-SR</abbreviation><id>25</id><name>Kommission für Rechtsfragen SR</name><abbreviation1>RK-S</abbreviation1><abbreviation2>RK</abbreviation2><committeeNumber>25</committeeNumber><council><abbreviation>SR</abbreviation><id>2</id><name>Ständerat</name><type>S</type></council><typeCode>1</typeCode></committee><date>1996-04-24T00:00:00Z</date><registrations><registration><correspondents /><sessionId>4506</sessionId></registration></registrations></preConsultation></preConsultations><references /><relatedDepartments /><states><state><date>1996-04-24T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>1996-06-13T00:00:00</date><id>11</id><name>Motion an 2. 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Auch die Europäische Menschenrechtskonvention enthält gleichlautende Grundrechtsgarantien. Letztere begründen zwar primär Abwehransprüche gegenüber staatlichen Interventionen, verpflichten den Staat aber unter Umständen auch zur Anordnung konkreter Kindesschutzmassnahmen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Ein Eingriff in grundrechtlich geschützte Positionen ist nur zulässig, wenn er auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist. Daraus folgt zunächst, dass die erniedrigende Behandlung eines Kindes in jedem Fall verboten ist, da die genannten Voraussetzungen hier nie erfüllt sein könnten und überdies der Kerngehalt der betroffenen Grundrechte verletzt würde.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Was die Körperstrafe anbelangt, so ist zunächst zwischen dem inner- und dem ausserfamiliären Bereich zu unterscheiden. Für den innerfamiliären Bereich, für das Verhältnis Eltern/Kind also, ist das Kindschaftsrecht des Zivilgesetzbuches von Bedeutung. Den Eltern kommt als Ausfluss der elterlichen Gewalt eine Erziehungs- und Schutzpflicht zu. Obwohl das Gesetz die Erziehungsmittel der Eltern nicht präzisiert, ist heute weitgehend unbestritten, dass die Eltern auch repressive Mittel einsetzen dürfen, wenn dies zum Wohl des Kindes oder zum Schutz Dritter erforderlich ist, die entsprechende Massnahme verhältnismässig erscheint und keine mildere Erziehungsmassnahme zur Verfügung steht. Auf keinen Fall darf dabei aber die körperliche und geistige Gesundheit des Kindes gefährdet werden, so dass beispielsweise Faustschläge, Fusstritte, Stockschläge usw. klarerweise unzulässig sind. Die Grenzen der elterlichen Erziehungsbefugnisse werden dabei vom Kindesschutzrecht sowie vom Strafrecht (vgl. dazu unten) gezogen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Im ausserfamiliären Bereich gibt es praktisch keine Fälle, in denen eine gesetzliche Grundlage existiert, welche Körperstrafen gegenüber Kindern rechtfertigen würde. Ausnahmen mögen für das Schulrecht einzelner Kantone gelten, wobei das Bundesgericht in einer Entscheidung aus dem Jahr 1991 offengelassen hat, inwieweit solche kantonale Vorschriften mit dem Bundesrecht vereinbar sind (BGE 117 IV 14, 20). Ein gewohnheitsrechtliches Züchtigungsrecht des Lehrpersonals ist sodann vom Bundesgericht klar abgelehnt worden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Im weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die verfassungsrechtlichen Garantien teilweise durch das Strafrecht näher konkretisiert werden. Zu erwähnen sind in diesem Zusammenhang die Bestimmungen über Körperverletzung (Art. 122f. StGB) und Tätlichkeit (Art. 126 StGB), der Tatbestand der Aussetzung (Art. 127 StGB) sowie das Verbot der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht (Art. 219 StGB). Zwar wird nicht jede geringfügige Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit bestraft. Nach der neueren Rechtsprechung ist aber eine das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreitende physische Einwirkung auf einen Menschen, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat, als Tätlichkeit und damit als unterste Schwelle der Strafbarkeit anzunehmen. Was als alltägliches und gesellschaftlich toleriertes Verhalten anzusehen ist, muss im Einzelfall unter Berücksichtigung der Umstände entschieden werden. Eine Tätlichkeit ist nach herrschender Lehre etwa anzunehmen bei Ohrfeigen, Faustschlägen, Fusstritten, heftigen Stössen, Begiessen mit Flüssigkeiten u. ä., soweit damit keine Körper- oder Gesundheitsschädigung verbunden ist. Die genannten strafrechtlichen Bestimmungen gelten selbstverständlich auch für Eltern und andere Erziehungsberechtigte.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Von besonderer Bedeutung sind schliesslich auch die Ergebnisse der Arbeitsgruppe Kindesmisshandlung, welche im Bericht "Kindesmisshandlungen in der Schweiz" vom Juni 1992 zuhanden des damaligen Vorstehers des Eidgenössischen Departementes des Innern niedergelegt sind. Die Arbeitsgruppe führte dabei aus: "Die Mitglieder der Arbeitsgruppe haben die vorhandenen juristischen Möglichkeiten des Schutzes der Minderjährigen, die in den eidgenössischen und kantonalen Gesetzen verankert sind, im Detail studiert. Diese juristischen Bestimmungen schaffen eine wirksame Grundlage, auf der Vorbeugung und Betreuung im Bereich der Misshandlung von Minderjährigen organisiert werden kann. Das Hauptproblem bildet hier die Tatsache, dass das juristische Instrumentarium oft ignoriert und deshalb kaum angewendet wird." (Bericht S. 103) Darüber hinaus stellte die Arbeitsgruppe fest: "Aber auch wenn der zivil- und strafrechtliche Kindesschutz vordergründig besser greifen würden, sind sie nur sehr bedingt taugliche Massnahmen zur Eindämmung von Kindesmisshandlung. Kontrolle und Strafe bewirken kaum kinderfreundliches Elternverhalten und kindgerechte Erziehung." (Bericht S. 12)&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Vor diesem Hintergrund ist der Bundesrat der Auffassung, dass der Gesetzgeber seinen Auftrag grundsätzlich erfüllt hat (vgl. auch die Stellungnahme des Bundesrates zum Bericht über die Kindesmisshandlung, BBl 1995 IV 1, 6). Bei der Formulierung neuer Gesetzesbestimmungen, wie sie mit der Motion verlangt wird, besteht die Gefahr, dass sie auf die blosse Wiederholung des bereits geltenden Rechts hinauslaufen würde, wie dies beispielsweise in Deutschland der Fall ist. Der Bundesrat ist jedoch angesichts der grossen Bedeutung, welche dem Schutz der Kinder vor Misshandlung zukommt, bereit zu prüfen, ob und inwieweit das bestehende Verbot der Kindesmisshandlung im Rechtsbewusstsein der Bevölkerung noch stärker verankert werden könnte. Hierfür sind indessen weiter gehende Abklärungen erforderlich.&lt;/p&gt;  Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Der Bundesrat wird beauftragt, den Grundsatz des Verbotes der Körperstrafe und erniedrigender Behandlung von Kindern innerhalb und ausserhalb der Familie im schweizerischen Recht explizit einzuführen.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Rechtliches Verbot der Körperstrafe und erniedrigender Behandlung von Kindern</value></text></texts><title>Rechtliches Verbot der Körperstrafe und erniedrigender Behandlung von Kindern</title></affair>