{"id":19963179,"updated":"2024-04-10T18:58:04Z","additionalIndexing":"Jugendschutz;Kind;grausame und erniedrigende Behandlung;Gewalt;Familie (speziell);Bundesverfassung","affairType":{"abbreviation":"Mo.","id":5,"name":"Motion"},"author":{"committee":{"abbreviation":"RK-NR","id":12,"name":"Kommission für Rechtsfragen NR","abbreviation1":"RK-N","abbreviation2":"RK","committeeNumber":12,"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"typeCode":1},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"1996-04-24T00:00:00Z","legislativePeriod":45,"session":"4503"},"descriptors":[{"key":"L04K01040206","name":"Jugendschutz","type":1},{"key":"L04K05020503","name":"grausame und erniedrigende Behandlung","type":1},{"key":"L05K0107010205","name":"Kind","type":2},{"key":"L04K01010207","name":"Gewalt","type":2},{"key":"L03K010303","name":"Familie (speziell)","type":2},{"key":"L05K0503010201","name":"Bundesverfassung","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"1996-06-13T00:00:00Z","text":"Ablehnung","type":22}]},"federalCouncilProposal":{"date":"1996-06-03T00:00:00Z","text":"Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln."},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[],"states":[{"date":"\/Date(830296800000+0200)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(834616800000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[{"id":19930034,"priorityCode":"N","shortId":"93.034"}],"roles":[{"councillor":{"code":2143,"gender":"m","id":172,"name":"Rechsteiner Paul","officialDenomination":"Rechsteiner Paul"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2011,"gender":"f","id":11,"name":"Bäumlin Ursula","officialDenomination":"Bäumlin Ursula"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2282,"gender":"m","id":56,"name":"de Dardel Jean-Nils","officialDenomination":"de Dardel Jean-Nils"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2365,"gender":"f","id":298,"name":"Aeppli Regine","officialDenomination":"Aeppli"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2328,"gender":"m","id":224,"name":"Tschäppät Alexander","officialDenomination":"Tschäppät"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2423,"gender":"f","id":360,"name":"Thanei Anita","officialDenomination":"Thanei"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2290,"gender":"f","id":78,"name":"von Felten Margrith","officialDenomination":"von Felten"},"type":"cosign"},{"committee":{"abbreviation":"RK-NR","id":12,"name":"Kommission für Rechtsfragen NR","abbreviation1":"RK-N","abbreviation2":"RK","committeeNumber":12,"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"typeCode":1},"type":"author"}],"shortId":"96.3179","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Der Schutz der Kinder ist Gegenstand verschiedener Rechtsnormen des internationalen und des eidgenössischen Rechts.<\/p><p>Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) enthält zwar keinen spezifischen Artikel über Kinder, hält aber in Artikel 3 (\"Schutz vor Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung\") eine allgemeine Schutznorm fest. Artikel 24 des Uno-Paktes II (Internationaler Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte) hingegen schützt das Kind in spezifischer Weise. Dieser Pakt ist ein Instrument, das sich von der EMRK (deren Bestimmungen den Charakter von verfassungsmässigen Rechten haben) durch seine Natur und Eigenart unterscheidet: hinsichtlich der garantierten Rechte, des Wortlautes dieser Rechte und des Anwendungsmechanismus. Der Bund hat darüber hinaus die Uno-Konvention vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes unterzeichnet, welche den Räten im Juni 1994 zur Genehmigung unterbreitet wurde.<\/p><p>In der heutigen Verfassung untersagt Artikel 65 Absatz 2 Körperstrafen in allgemeiner Weise. Zudem fliesst der Schutz der physischen und psychischen Integrität des Kindes auch aus dem ungeschriebenen Grundrecht der persönlichen Freiheit.<\/p><p>Was die Gewalt ausserhalb der Familie angeht, ist zu beachten, dass die körperliche Züchtigung eines Kindes zwei Rechte beeinträchtigt: einerseits das ungeschriebene Grundrecht der persönlichen Freiheit des Kindes, andererseits dasjenige der Eltern, über die Erziehung ihres Kindes zu entscheiden. Die persönliche Freiheit ist ein unverjährbares und unverzichtbares Grundrecht, und die körperliche Integrität gehört zum unverletzlichen Kern dieses Rechts. Die Lehre war früher geteilter Meinung darüber, ob die körperliche Züchtigung eines Schülers durch einen Lehrer eine unzulässige Beeinträchtigung der Freiheit des Schülers sei (und also im Widerspruch zu Art. 65 Abs. 2 der Bundesverfassung stehe), beurteilt aber heute die Körperstrafe durch einen Lehrer als Verletzung von Artikel 65 Absatz 2 der Bundesverfassung (BGE 117 IV 20).<\/p><p>Artikel 65 Absatz 2 der Bundesverfassung schützt nicht nur den einzelnen gegenüber dem Staat, sondern verlangt ein aktives Verhalten. Der Staat muss seine Rechtsordnung so gestalten, dass die Kinder mit Rücksicht auf ihre Unfähigkeit, sich gegen schlechte Behandlung, beispielsweise durch ihre Eltern, zu verteidigen, geschützt werden (vgl. Dicke in Kommentar zur Bundesverfassung, zu Art. 65, Rz. 26).<\/p><p>Im Rahmen der Vernehmlassung zur Verfassungsreform haben mehrere Parteien und Organisationen ausdrücklich die Einfügung eines Kindesschutzartikels gefordert. Falls eine spezifische Kindesschutzbestimmung in die Verfassung aufgenommen würde, könnte sie an verschiedener Stelle Platz finden:<\/p><p>- In der heutigen Verfassung im Artikel 65, als neuer Absatz (so dass der Aspekt der körperlichen Misshandlung betont würde), oder im Artikel 34quinquies im Rahmen des Familienschutzes (so dass der Aspekt der Misshandlung innerhalb der Familie betont würde; Vorschlag der Motion).<\/p><p>- Im Verfassungsentwurf könnte sie im Grundrechtsteil als Bestandteil des Artikels über das Recht auf Leben, persönliche Freiheit und menschenwürdiges Dasein aufgenommen werden. Denkbar wäre auch eine Ergänzung der Sozialziele. In diesem Fall wäre das Schutzrecht des Kindes weniger stark. Es wäre dann ein Sozialziel für die Politik des Bundes und der Kantone, die im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die geeigneten Mittel zur Verwirklichung des Kindesschutzes zu ergreifen hätten.<\/p><p>In seiner Stellungnahme zum Bericht vom Juni 1992 der Arbeitsgruppe Kindesmisshandlung beurteilt der Bundesrat das Phänomen der Kindesmisshandlung als politisches Thema, das den Staat auf allen Ebenen betrifft. Der Schutz der Schwächsten ist eine der wesentlichen Aufgaben eines modernen Sozialstaates.<\/p><p>Die Rahmenbedingungen, unter denen Kinder heranwachsen, sind durch die Familien- und Sozialpolitik bestimmt; adäquat eingesetzt verhindern diese Mittel - mehr noch als rechtliche Normen, Kontrolle und Repression - die Misshandlung von Kindern. Im besonderen geht es beispielsweise darum, auf Bundesebene eine Mutterschaftsversicherung einzurichten, die Familienzulagen zu vereinheitlichen und ihre Beiträge besser den Kosten anzupassen, die ein Kind verursacht (BBl 1995 IV 2).<\/p><p>Aus juristischer Sicht ist ein Artikel zu diesem Thema nicht notwendig, da keine Lücke auf Verfassungsstufe besteht. Der Bundesrat ist vielmehr der Auffassung, dass das Prinzip des Verbotes unwürdiger Behandlung im schweizerischen Recht implizit verankert sei und dass es daher nicht unbedingt notwendig sei, eine explizite Bestimmung in diesem Sinne in die Verfassung aufzunehmen (Stellungnahme des Bundesrates zum Bericht vom Juni 1992 über Kindesmisshandlung in der Schweiz, BBl 1995 IV 1). Im Hinblick auf die politische Bedeutung des Problems und mit dem Ziel, die Idee des Kindesschutzes besser im Rechtsbewusstsein zu verankern, ist der Bundesrat jedoch bereit, die Frage im Rahmen der Reform der Bundesverfassung zu prüfen. Allerdings behält er sich für die endgültige Überarbeitung des Verfassungsentwurfes einen gewissen Freiraum vor. Er ist daher bereit, den parlamentarischen Vorstoss als Postulat entgegenzunehmen.<\/p>  Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, in die Bundesverfassung eine Kindesschutzbestimmung aufzunehmen, welche die Körperstrafen und erniedrigende Behandlung von Kindern innerhalb und ausserhalb der Familie verbietet, eventuell durch Ergänzung des Artikels 34quinquies.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Aufnahme einer Kinderschutzbestimmung in die Bundesverfassung"}],"title":"Aufnahme einer Kinderschutzbestimmung in die Bundesverfassung"}