{"id":19963235,"updated":"2025-11-14T07:17:37Z","additionalIndexing":"Krankenversicherung;soziale Unterstützung;Vollzug von Beschlüssen;Föderalismus;Gleichbehandlung;Versicherungsprämie","affairType":{"abbreviation":"Ip.","id":8,"name":"Interpellation"},"author":{"councillor":{"code":2304,"gender":"m","id":124,"name":"Keller Rudolf","officialDenomination":"Keller Rudolf"},"faction":{"abbreviation":"Fraktionslos","code":"FRAKTIONSLOS","id":99,"name":"Fraktionslos"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"1996-06-05T00:00:00Z","legislativePeriod":45,"session":"4503"},"descriptors":[{"key":"L04K01040109","name":"Krankenversicherung","type":1},{"key":"L05K1110011305","name":"Versicherungsprämie","type":1},{"key":"L03K080703","name":"Vollzug von Beschlüssen","type":2},{"key":"L03K010404","name":"soziale Unterstützung","type":2},{"key":"L05K0807010201","name":"Föderalismus","type":2},{"key":"L04K05020303","name":"Gleichbehandlung","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":2,"name":"Diskussion"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"1996-10-04T00:00:00Z","text":"Diskussion verschoben","type":29},{"category":{"id":5,"name":"Adm"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"1997-04-28T00:00:00Z","text":"Zurückgezogen","type":17}]},"federalCouncilProposal":{"date":"1996-08-14T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EDI","id":4,"name":"Departement des Innern","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(833925600000+0200)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(862178400000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2304,"gender":"m","id":124,"name":"Keller Rudolf","officialDenomination":"Keller Rudolf"},"faction":{"abbreviation":"Fraktionslos","code":"FRAKTIONSLOS","id":99,"name":"Fraktionslos"},"type":"author"}],"shortId":"96.3235","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":6,"name":"Begründung"},"value":"<p>Im Bereich Prämienverbilligungen der Krankenkassen macht jeder Kanton, was er will. Einige Kantone überweisen dieses Geld direkt an die Versicherten, andere an die Kassen. In einigen Kantonen müssen die Versicherten Anträge stellen, um die Verbilligung zugesprochen zu erhalten, in anderen erfolgt dies automatisch. In manchen Kantonen sind gar noch Gemeinden teilweise mit dem Gesetzvollzug beauftragt. Insgesamt herrscht ein heilloses Durcheinander, die administrativen Kosten sind enorm und es besteht für die Versicherten keine Rechtsgleichheit. Das kann kaum der Sinn dieser Verbilligungen sein, deshalb ist so schnell wie möglich eine Zentralisierung dieser Prämienverbilligungen in die Wege zu leiten. Für die Versicherten wird die Situation insofern noch gravierender als auch 1997 als Folge der noch immer nicht gebremsten Kostenexplosion im Gesundheitswesen mit weiteren Prämiensteigerungen zu rechnen ist.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>1. Die definitiven Entscheidungen der Kantone im Hinblick auf die Prämienverbilligung im Jahre 1997 sind noch nicht getroffen. Die Kantone sind gemäss Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung vom 12. April 1995 über die Beiträge des Bundes zur Prämienverbilligung in der Krankenversicherung gehalten, ihre Aufstellung für die vorgesehenen Verbilligungsbeiträge bis zum 31. Januar des laufenden Jahres einzureichen; d. h., für 1997 werden die definitiven Zahlen bis spätestens am 31. Januar 1997 bekannt sein.<\/p><p>Der Bundesrat stellt aber keine Anzeichen fest, dass die Kantone im nächsten Jahr die Prämienverbilligungen insgesamt in einem grösseren Ausmass kürzen werden als dieses Jahr. Eine Umfrage des Bundesamtes für Sozialversicherung bei den Kantonen über deren Absichten bei der Ausschöpfung der Bundesbeiträge lässt vielmehr auf eine gegenteilige Tendenz schliessen. Drei Kantone haben bereits angedeutet, dass sie im Jahre 1997 voraussichtlich einen höheren Prozentsatz an Subventionen beanspruchen als im Jahre 1996.<\/p><p>2. Dem Bundesrat stehen keine rechtlichen Mittel zur Verfügung, um bei den Kantonen, in welchen die Prämienverbilligungen direkt an die Versicherten und nicht an die Krankenversicherer ausbezahlt werden, zu intervenieren. In Artikel 65 Absatz 3 KVG ist im Gegenteil ausdrücklich festgehalten, dass die Kantone die Versicherer nur mit deren Zustimmung zu einer über Artikel 82 Absatz 3 KVG hinausgehenden Mitwirkung heranziehen dürfen. Nach dieser Bestimmung geben die Versicherer den zuständigen Behörden der Kantone auf Anfrage kostenlos die notwendigen Auskünfte und Unterlagen für die Festsetzung der Prämienverbilligung.<\/p><p>3. Dem Bundesrat sind keine Fälle bekannt, wo gutverdienende Leute zu Unrecht Prämienverbilligungen erhalten. Die eidgenössischen Räte haben den Kantonen bei der Ermittlung der Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen ausdrücklich mehr Gestaltungsfreiheit einräumen wollen, als dies die bundesrätliche Vorlage tat. Der Gesetzgeber räumte denn auch dem Bundesrat kein Weisungsrecht ein. Es ist daher allein Sache der Kantone, die Erfassung des anspruchsberechtigten Versichertenkreises so zu gestalten, dass es zu keinen stossenden Ergebnissen kommt.<\/p><p>4. Es sind die Kantone und nicht der Bund, welche den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen gewähren Die Bundesbeiträge richten sich ausdrücklich an die Kantone. Artikel 4 der Bundesverfassung kann also nicht deshalb verletzt sein, weil in den Kantonen die Prämienverbilligungssysteme unterschiedlich sind. Das Gleichbehandlungsgebot bezieht sich daher bei der Erfassung der Anspruchsberechtigten auf die innerkantonale Ebene.<\/p><p>5. Der Bundesrat hat in Artikel 10 der Verordnung vom 12. April 1995 über die Beiträge des Bundes zur Prämienverbilligung in der Krankenversicherung im Interesse eines möglichst einfachen Verfahrens bei anspruchsberechtigten Versicherten, die im Verlaufe eines Kalenderjahres den Wohnkanton wechseln, ausdrücklich festgehalten, dass in diesen Fällen der Anspruch auf Prämienreduktionen für die ganze Dauer des Kalenderjahres nach dem Recht jenes Kantones besteht, in welchem die Versicherten am 1. Januar ihren Wohnsitz hatten.<\/p><p>6. Der Bundesrat hat noch keine Kenntnis über die bis jetzt tatsächlichen entstandenen administrativen Kosten, und er hat im übrigen auch nie Kostenprognosen gestellt. Auch hier ist es Sache der Kantone, die administrativen Kosten in einem vernünftigen Rahmen zu halten.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Fragen an den Bundesrat:<\/p><p>1. Rund 650 Millionen Franken Subventionen wollen Bund und Kantone 1996 den Bedürftigen vorenthalten. Ist 1997 damit zu rechnen, dass dieser Betrag weiter anwächst?<\/p><p>2. Ist der Bundesrat bereit, in den Kantonen zu intervenieren, wo die Verbilligung an die Versicherten anstatt an die Kassen ausbezahlt wird, weil dieses Geld bei der Auszahlung an die Versicherten auch missbräuchlich verwendet werden kann?<\/p><p>3. Sind ihm auch Fälle bekannt, wo gutverdienende Leute zu unrecht Prämienverbilligungen erhalten, weil sie z. B. relativ hohe Hypothekarschulden haben? War das der Sinn der Prämienverbilligungen? Wird für solche und ähnliche Fälle eine Weisung erlassen, welche die Kantone dazu zwingt, solche Kriterien nicht zu berücksichtigen?<\/p><p>4. Wie beurteilt er die Behauptung, dass die extrem unterschiedlichen kantonalen Prämienverbilligungssysteme, welche weit über die unterschiedlichen Lebenshaltungskosten in den Kantonen hinausgehen, gegen den Gleichheitsartikel (Art. 4) in der Bundesverfassung verstossen?<\/p><p>5. Es gibt viele Versicherte, die im Laufe eines Jahres von einem Kanton in einen anderen umziehen. Wie bewertet er die in diesen Fällen entstandenen Prämienverbilligungsprobleme (Verrechnungen), und wird für diesen oft auftretenden Fall eine Weisung für einen einfachen Vollzug erlassen?<\/p><p>6. Teilt er nach den ersten Erfahrungen mit den Prämienverbilligungen die Auffassung, dass die administrativen Kosten höher ausfallen, als man ursprünglich annehmen konnte?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Chaotischer Vollzug der KVG-Prämienverbilligung"}],"title":"Chaotischer Vollzug der KVG-Prämienverbilligung"}