﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>19963290</id><updated>2024-04-10T10:36:49Z</updated><additionalIndexing>ländliches Gebiet;Kanton;Subvention;Finanzausgleich;Vollzug von Beschlüssen;Gesetz;Gewässerschutz</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Ip.</abbreviation><id>8</id><name>Interpellation</name></affairType><author><councillor><code>2416</code><gender>m</gender><id>353</id><name>Schmid Odilo</name><officialDenomination>Schmid Odilo</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion C</abbreviation><code>M-E</code><id>3</id><name>Christlichdemokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>1996-06-19T00:00:00Z</date><legislativePeriod>45</legislativePeriod><session>4503</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L04K06010407</key><name>Gewässerschutz</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K0503010102</key><name>Gesetz</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K1102030202</key><name>Subvention</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L05K0704030107</key><name>ländliches Gebiet</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L03K080703</key><name>Vollzug von Beschlüssen</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L06K080701020108</key><name>Kanton</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L04K11080202</key><name>Finanzausgleich</name><type>2</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions><resolution><category><id>3</id><name>Normal</name></category><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>1996-10-04T00:00:00Z</date><text>Erledigt</text><type>30</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal><date>1996-09-04T00:00:00Z</date></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>EDI</abbreviation><id>4</id><name>Departement des Innern</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>1996-06-19T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>1996-10-04T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2376</code><gender>f</gender><id>312</id><name>Ducrot Rose-Marie</name><officialDenomination>Ducrot</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2384</code><gender>m</gender><id>320</id><name>Filliez Jean-Jérôme</name><officialDenomination>Filliez Jean-Jérôme</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2400</code><gender>m</gender><id>337</id><name>Lachat François</name><officialDenomination>Lachat</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2402</code><gender>m</gender><id>339</id><name>Loretan Otto G.</name><officialDenomination>Loretan Otto G.</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2286</code><gender>m</gender><id>72</id><name>Epiney Simon</name><officialDenomination>Epiney</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2418</code><gender>m</gender><id>355</id><name>Simon Jean-Charles</name><officialDenomination>Simon Jean-Charles</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2416</code><gender>m</gender><id>353</id><name>Schmid Odilo</name><officialDenomination>Schmid Odilo</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion C</abbreviation><code>M-E</code><id>3</id><name>Christlichdemokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>96.3290</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;1. Gemäss Empfehlung des Bundesrates wurden sowohl die Motion FK-S (94.3081, AB 1994 N 1318) als auch die Motion Schnider (94.3089, AB 1994 N 1187) überwiesen und als erfüllt abgeschrieben. Beide Anliegen betreffen dieselbe Thematik.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Nach Artikel 10 Absatz 1 des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991 (GSchG) sorgen die Kantone für die Erstellung öffentlicher Kanalisationen und zentraler Anlagen zur Reinigung von verschmutztem Abwasser. Artikel 10 Absatz 2 GSchG relativiert diese generelle Regelung: Danach können die Kantone in abgelegenen oder in dünnbesiedelten Gebieten das verschmutzte Abwasser durch andere Systeme als durch zentrale Abwasserreinigungsanlagen behandeln lassen, wenn damit der Schutz der ober- und unterirdischen Gewässer gewährleistet ist. In Frage kommen dabei namentlich Einzel- oder Gruppenreinigungsanlagen wie Dreikammergruben, Bodenfiltrationen, Abwasserteiche und Ableitungen des Abwassers in Güllebehälter.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Das Anliegen der Interpellation, in abgelegenen, dünnbesiedelten, vorab ländlichen Gebieten auf eine generelle Anschlusspflicht an zentrale Abwasserreinigungsanlagen zu verzichten, wird damit von der bestehenden Gesetzgebung bereits erfüllt. Die Anwendung von Artikel 10 Absatz 2 GSchG liegt bei den Kantonen. An ihnen liegt es, bei der Anwendung dieser Bestimmung geeignete Lösungen zu finden. Die Formulierung "in abgelegenen oder in dünnbesiedelten Gebieten" belässt den Kantonen einen hinreichenden Beurteilungs- und Entscheidungsspielraum, um die örtlichen Gegebenheiten, wie die Grösse und die Struktur der Siedlung, den Zustand der Gewässer und die finanzielle Tragbarkeit einer dezentralen Lösung, zu berücksichtigen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Bundesrat hat davon Kenntnis genommen, dass einige Kantone Artikel 10 Absatz 2 GSchG in der Vergangenheit sehr eng interpretiert haben. Da das GSchG den Kantonen aber grundsätzlich die Möglichkeit bietet, das Anliegen der Interpellation zu erfüllen, erachtet es der Bundesrat als unzweckmässig, das erst seit kurzer Zeit geltende Gesetz zu ändern und die Voraussetzungen für die Befreiung von der Anschlusspflicht an zentrale Abwasserreinigungsanlagen auf Gesetzesstufe neu und näher zu konkretisieren.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Im Rahmen der Änderung des GSchG, die am 18. März 1996 in die Vernehmlassung gegeben wurde, schlägt der Bundesrat dem Parlament einen mehrjährigen Kredit für die Zahlung der bereits eingereichten Subventionsgesuche vor. So sollen die mittels Grundsatzverfügungen vor Inkrafttreten der Revisionsvorlage eingegangenen Verpflichtungen mittelfristig abgebaut werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Die Regierungskonferenz der Bergkantone hat den Bundesrat am 29. Januar 1996 ersucht, mit Vertretern des Bundes und der betroffenen Kantone eine Arbeitsgruppe zusammenzusetzen, die sich mit der Subventionierung von Erstanlagen in dünnbesiedelten, ländlichen Gebieten befasst. Die Vorsteherin des Eidgenössischen Departementes des Innern hat im Namen des Bundesrates zugestimmt. Die Arbeitsgruppe soll dem Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft genaue Prioritäten für die Verteilung der in den nächsten Jahren zur Verfügung gestellten Bundessubventionen vorschlagen. Dabei wird das Anliegen der Interpellation berücksichtigt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. Im Rahmen der Neuordnung des Finanzausgleichs steht zur Diskussion, dass sich der Bund aus der Subventionierung von Abwasserreinigungsanlagen zurückzieht und die Aufgabe des Gewässerschutzes neu der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich zugewiesen wird. Der Rückzug des Bundes aus der Subventionierung der Abwasserreinigungsanlagen wird auch im Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartementes und der Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren über den neuen Finanzausgleich vom 1. Februar 1996 zur Diskussion gestellt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die vorgesehene Änderung des GSchG trägt bestimmten Anliegen des neuen Finanzausgleich bereits Rechnung, ohne aber aufzuzeigen, wie in Zukunft der finanzielle Ausgleich erfolgen soll. Nun lautet ein tragender Grundsatz des neuen Finanzausgleichs, dass es per Saldo weder dem Bund noch den Kantonen möglich sein soll, sich beim Übergang vom alten zum neuen System auf Kosten des Partners zu entlasten. Wenn beim Gewässerschutz gewissen Anliegen der Finanzausgleichsreform bereits mit der Änderung des GSchG Rechnung getragen werden soll, wird der Bundesrat in seiner Botschaft an die eidgenössischen Räte aufzeigen, wie er der Finanzausgleichsreform vorgezogenen Lastenverschiebungen zwischen Bund und Kantonen später im Rahmen des neuen Systems zu kompensieren gedenkt. Der Bundesrat wird seine Botschaft zum neuen Finanzausgleich voraussichtlich im Herbst 1998 den eidgenössischen Räten vorlegen.&lt;/p&gt;  Antwort des Bundesrates.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Das Eidgenössische Departement des Innern hat bis Mitte Juni den Vorentwurf zur Teilrevision des Gewässerschutzgesetzes (GSchG) in die Vernehmlassung gegeben. Gleichzeitig hat das Eidgenössische Finanzdepartement den Bericht "Grundzüge zur Reform des Finanzausgleichs" auch bis Ende Juni 1996 in die Vernehmlassung gegeben. Zur weiteren Gewässerschutzpolitik bitte ich den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Ist der Bundesrat bereit, den Einfluss des Bundes auf den Vollzug des GSchG - entsprechend der weitgehenden Kantonalisierung der Aufgabe und der Durchsetzung der Nutzniesserfinanzierung aufgrund des Verursacherprinzips - abzubauen? Teilt der Bundesrat die Auffassung, dass den Kantonen mehr Spielraum zur Realisierung kostengünstiger Lösungen beim Bau von Kläranlagen gegeben werden muss, vor allem in dünnbesiedelten Gebieten, die noch nicht an eine Kläranlage angeschlossen sind?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Ist der Bundesrat bereit, die Kredite für den Bau und die Erneuerung von Kläranlagen in den nächsten Jahren zu erhöhen, damit der Kreditüberhang abgebaut werden kann?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Ist der Bundesrat bereit, bei der Subventionierung von Kläranlagen dem Bau von Erstanlagen in dünnbesiedelten ländlichen Gebieten den Vorrang einzuräumen, dies gegenüber der Erneuerung bestehender Anlagen, deren Besitzer schon einmal in den Genuss von Bundesbeiträgen gelangt sind?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. In dünnbesiedelten ländlichen Gebieten ist die Abwasserreinigung sehr kostspielig. Von dieser profitieren vor allem die Unterlieger (die Abwasserreinigung im Lötschental oder im Obergoms verbessert beispielsweise die Wasserqualität im Genfersee). Ist der Bundesrat damit einverstanden, bereits im Rahmen der Teilrevision des GSchG dem im Bericht "Grundzüge der Reform des Finanzausgleichs" in Aussicht gestellten interkantonalen Lastenausgleich mit Kontraktzwang vorzuschlagen oder wenigstens in Aussicht zu stellen?&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Vollzug des Gewässerschutzgesetzes</value></text></texts><title>Vollzug des Gewässerschutzgesetzes</title></affair>