﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>19963304</id><updated>2024-04-10T16:54:02Z</updated><additionalIndexing>Auswirkung der Informatik;angewandte Informatik;Entpolitisierung;Datenübertragung;politische Rechte;erleichterte Stimmabgabe</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Po.</abbreviation><id>6</id><name>Postulat</name></affairType><author><councillor><code>2282</code><gender>m</gender><id>56</id><name>de Dardel Jean-Nils</name><officialDenomination>de Dardel Jean-Nils</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion S</abbreviation><code>S</code><id>2</id><name>Sozialdemokratische 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behandelt</name></state><state><date>1996-09-19T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2373</code><gender>m</gender><id>309</id><name>Cavalli Franco</name><officialDenomination>Cavalli</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2199</code><gender>m</gender><id>245</id><name>Zwygart Otto</name><officialDenomination>Zwygart</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2296</code><gender>m</gender><id>97</id><name>Gross Andreas</name><officialDenomination>Gross Andreas</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2429</code><gender>f</gender><id>365</id><name>Weber 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Entwicklung von Internet stellt uns vor die Frage, ob die Volksrechte über dieses Kommunikationsmittel ausgeübt werden können. Heute wäre es z. B. technisch bereits problemlos möglich, eine Volksinitiative über Internet zu unterschreiben, beispielsweise unter Verwendung eines persönlichen Schlüsselcodes, wie er gegenwärtig für verschiedene Medien der Tagespresse besteht. Es muss auch geprüft werden, ob sich dieses Kommunikationsmittel auf Wahlen auf Bundes-, Kantons-, Bezirks- und Gemeindeebene ausweiten liesse. In einem solchen Fall wäre es nötig, dafür zu sorgen, dass Missbrauch vermieden und der Personen- und der Datenschutz gegenüber dem heutigen Stand nicht geschwächt werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Jungen, deren Beteiligung an Abstimmungen und Wahlen unter dem Durchschnitt liegt, gehören ausgerechnet zu den privilegierten Benutzern von Internet. Wir verfügen also über ein Instrument, mit dem die Beteiligung an der direkten Demokratie erhöht werden kann - beklagt man doch gegenwärtig regelmässig eine ungenügende Beteiligung. Es scheint uns daher angezeigt, zu prüfen, in welchem Ausmass und unter welchen technischen und rechtlichen Bedingungen die Ausübung der politischen Rechte über Internet ins Auge gefasst werden kann und mit welchen gesellschaftlichen Problemen, insbesondere im Bereich des Personenschutzes, dabei zu rechnen ist.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;Nach Rechtsprechung des Bundesgerichtes hat der Bürger einen bundesrechtlich gewährleisteten Anspruch darauf, dass kein Abstimmungs- oder Wahlergebnis anerkannt wird, das nicht den freien Willen der Stimmberechtigten zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringt. (Vgl. BGE 121 I 12 und 190; BGE 114 Ia 432c.4a; BGE 113 Ia 52 und 294; BGE 102 Ia 268c.3).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Gemäss diesem Grundsatz gibt der Gesetzgeber auf Bundesebene den Stimmberechtigten zwei Möglichkeiten, ihr Stimmrecht auszuüben: Sie können ihre Stimme persönlich an der Urne oder brieflich abgeben (während Stellvertretung nur unter gewissen Bedingungen erlaubt ist: Vgl. Art. 5 Absatz 3 und 6 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte BPR); zudem schreibt der Gesetzgeber die Verwendung amtlicher Stimm- und Wahlzettel vor (Art. 5 Abs. 1 BPR). Würde den Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern eine Möglichkeit gegeben, ihr Stimmrecht über Internet wahrzunehmen, müssten nicht nur die gesetzlichen Bestimmungen geändert werden, sondern das neue Verfahren müsste auch in jeder Hinsicht sicherstellen, dass bei der Durchführung der Abstimmung bzw. Wahl das Stimmgeheimnis (Art. 5 Abs. 7 BPR) und der Datenschutz gewahrt sind.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;In technischer Hinsicht bedingt die Einführung eines zwingend über Internet abzuwickelnden Verfahrens vorgängig umfassende Investitionen. Man müsste in der Tat ein absolut zuverlässiges Identifikationsverfahren einführen, das zudem bei Abstimmungen oder Wahlen das Stimmgeheimnis gewährleistet und die Echtheit der Stimmen verbürgt. Auch müsste das Netz allen Wählern zugänglich sein: Wollte man zum Beispiel einen zentralen Anschluss in den Wahllokalen ins Auge fassen, so würde diese Massnahmen die Stimmberechtigten immer noch zwingen, sich dorthin zu begeben, was der vom Verfasser des Postulates verfolgten Absicht zuwiderliefe. Wie auch immer: Ein solches Verfahren wäre nicht imstande, gewisse Missbräuche zu verhindern; insbesondere bestünde die Möglichkeit, den Beglaubigungsprozess bei Abstimmungen zu beeinflussen, die Ergebnisse bei der Übermittlung der Daten durch entsprechende Tricks zu ändern (wozu insbesondere die mit der Verwaltung des Netzes beauftragten Personen technisch befähigt wären) oder den Ablauf zu sabotieren, indem das Netz absichtlich überlastet würde. Diese Gefahr ist in einem Informatiknetz und ganz besonders im Internet viel grösser als beim heute angewandten Abstimmungsverfahren. Schliesslich wäre nur schon mit der Möglichkeit, dass eine Behörde die Ergebnisse manipulieren oder den Datenschutz vernachlässigen könnte, das Risiko vermehrter Beschwerden - mit allen damit verbundenen Konsequenzen - gegeben, das diese neue Art der Stimmrechtsausübung hinsichtlich ihrer Vertrauenswürdigkeit angezweifelt würde.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;In Anbetracht der Probleme, die eine Ausübung der poltischen Rechte über Internet mit sich bringt, sowie der damit verbundenen Risiken des Missbrauches ist der Bundesrat der Ansicht, dass eine vertiefte Untersuchung über Machbarkeit und gesellschaftliche Folgen eines solchen Verfahrens nicht gerechtfertigt ist. Das gegenwärtige Abstimmungsverfahren und insbesondere die allen Stimmberechtigten offenstehende Möglichkeit, brieflich zu stimmen - und zwar ohne Auflagen (vgl. Art. 5 Abs. 3 BPR), ist ja bereits eine Massnahme, welche den vorm Verfasser des Postulates angestrebten Zweck erreicht, d. h. die Beteiligung der Jungen an den Abstimmungen und Wahlen erhöht. Eine neulich zu diesem Thema erstellte Untersuchung hat übrigens gezeigt, dass die schwache Beteiligungsquote der Jungen sich tatsächlich nur auf Personen mit einem sehr tiefen Bildungsniveau beschränkt (vgl. Clauce Longchamps "Jugend und politische Forderungen" in Informationsdienst der TA-Media AG "inside" 3/95-November, Zürich, Seite 3-17 und insbesondere Seite 4), auf Personen also, die folglich auch keine oder nur sehr wenige Kenntnisse über Internet besitzen. Internet seinerseits wird von der Bundesverwaltung in grossem Ausmass eingesetzt, stellt sie doch den Benutzerinnen und Benutzern - und somit auch den jungen Leuten - eine möglichst vollständige Dokumentation über die politischen Rechte und vor allem die Abstimmungserläuterungen des Bundesrates zur Verfügung.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Bundesrat wird jedoch die Weiterentwicklung der Technik im Auge behalten und - ohne der vom Verfasser des Postulates geforderten Studie Folge zu geben - zum gegebenen Zeitpunkt entsprechend seinen Beobachtungen prüfen, ob die Bedingungen für die Einführung der elektronischen Abstimmung als zureichend und sicher betrachtet werden können.&lt;/p&gt;  Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Der Bundesrat wird eingeladen zu prüfen, ob sich die Ausübung der politischen Rechte über Internet bewerkstelligen lässt und mit welchen gesellschaftlichen Folgen dies verbunden wäre, insbesondere im Bereich Persönlichkeitsschutz. Gegebenenfalls soll er geeignete Massnahmen vorschlagen, um diese neue technische Möglichkeit der Ausübung der politischen Rechte auf allen Ebenen einzuführen.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Ausübung der politischen Rechte über Internet</value></text></texts><title>Ausübung der politischen Rechte über Internet</title></affair>