﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>19963311</id><updated>2024-04-10T10:30:19Z</updated><additionalIndexing>Lohn;Versicherung;Unterschicht;Berufliche Vorsorge;Dritte Säule</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Mo.</abbreviation><id>5</id><name>Motion</name></affairType><author><councillor><code>2412</code><gender>m</gender><id>348</id><name>Rechsteiner Rudolf</name><officialDenomination>Rechsteiner-Basel</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion S</abbreviation><code>S</code><id>2</id><name>Sozialdemokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>1996-06-19T00:00:00Z</date><legislativePeriod>45</legislativePeriod><session>4503</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L05K0104010102</key><name>Berufliche 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/><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>EDI</abbreviation><id>4</id><name>Departement des Innern</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>1996-06-19T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>1998-06-26T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts><text><type i:nil="true" /><value>Der Bundesrat beantragt, die Punkte 1, 2, 3, 5 und 6 abzulehnen und Punkt 4 als erfüllt abzuschreiben.</value></text></texts></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2373</code><gender>m</gender><id>309</id><name>Cavalli 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Fraktion</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>96.3311</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>6</id><name>Begründung</name></type><value>&lt;p&gt;Das heute geltende BVG-Obligatorium weist einen in Franken fixen Koordinationsabzug auf. Lohnbestandteile in Höhe der einfachen maximalen AHV-Rente sind nicht dem Obligatorium unterstellt, was bewirkt, dass viele Erwerbstätige mit kleinen und mittleren Einkommen keinen oder einen unterproportional kleinen Pensionsanspruch in der 2. Säule erwerben. Obschon in diesen Lohnklassen die AHV einen grossen Teil des früheren Einkommens deckt, reicht dies häufig nicht zur Einkommenssicherung im Alter und führt zu einer Reihe von Benachteiligungen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Koordinationsabzug geht ursprünglich auf Gesetzesmodelle zurück, die im BVG ein Leistungsprimat mit einem garantierten Vorsorgeziel in Prozent des früheren Lohnes vorsehen. Mit dem Inkrafttreten des BVG im Jahre 1985 - verstärkt noch durch die neuen Regeln über die Freizügigkeit - schwenkte das Gesetz aber auf das Beitragsprimat ein.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die ursprünglichen Zielsetzungen einer garantierten Rente in Prozent des letzten Lohnes konnten in der Praxis nicht erreicht werden. Unter diesen Gegebenheiten hat der Koordinationsabzug seine ursprüngliche Berechtigung verloren. In der Praxis wurde der Koordinationsabzug vielfach abgeschafft oder reduziert. Gemäss Pensionskassenstatistik kommen 55 Prozent aller Versicherten schon heute in den Genuss eines reduzierten Koordinationsabzuges, wobei bei 14 Prozent grundsätzlich der AHV-Lohn (ohne Koordinationsabzug) versichert wird.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Aus einer Reihe von Gründen werden die wünschbaren Leistungsziele für die kleinen und mittleren Einkommen heute nur ungenügend erreicht, weshalb der Koordinationsabzug auch im Obligatorium ganz abgeschafft werden sollte:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Kleine Einkommen werden heute ungenügend versichert. Sie brauchen nicht 60 Prozent sondern häufig 90 bis 100 Prozent, mittlere Einkommen 70 bis 90 Prozent des früheren Einkommens für die verfassungsmässige .Fortsetzung der gewohnten Lebensweise..&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Der heutige Koordinationsabzug vernachlässigt, dass im Laufe des Erwerbslebens eine Lohnkarriere stattfindet. Die Rentenhöhe entspricht deshalb häufig nicht dem in den üblichen Modellen errechneten Deckungsgrad. Beim Beitragsprimat, das sich immer mehr durchsetzt, sind bei Lohnkarriere keine Nachzahlungen vorgeschrieben.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Ueber die Pensionskassen werden häufig namhafte freiwillige Arbeitgeberbeiträge geleistet. Es ist falsch, diese Leistungen ausgerechnet den kleinen und mittleren Einkommen vorzuenthalten.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. Es kann in der heutigen Zeit keine Erwerbskarriere ohne Unterbrüche unterstellt werden. Selbst gut ausgebildete Männer haben heute den Wunsch, an der Erziehungsarbeit teilzunehmen, sich weiterzubilden und ev. frühpensioniert zu werden, geschweige denn die Frauen, die immer noch die meiste Erziehungsarbeit leisten. Solange solche Beitragslücken nicht durch andere Finanzierungsträger gedeckt werden, sollten alle Lohnbestandteile im untersten Bereich der Versicherungspflicht unterstellt werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;5. Der gesetzliche Koordinationsabzug lässt unberücksichtigt, dass Teilzeitbeschäftigte häufig auch die untersten Lohnbestandteile absichern möchten und durch das heutige Gesetz diskriminiert werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;6. Dank dem AHV-Splitting erhielten beide Geschlechter einen individuellen Rentenanspruch. Die Abschaffung des Koordinationsabzugs ist der logische nächste Schritt hin zur Gleichberechtigung der Geschlechter und zur Flexibilisierung der Arbeitsteilung innerhalb der Familie.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;7. Die Anlagen und Erträge der Pensionskassen sind steuerfrei. Es geht nicht an, die Mehrheit der Beschäftigten auf diesem Wege zu begünstigen, ausgerechnet die kleinen Einkommen aber nicht.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;8. Die Beteiligung am Volksvermögen muss gerade für die kleinen und mittleren Einkommen als politische Zielsetzung verstärkte Geltung erhalten.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;9. Die Pensionskassen erzielen mit einem professionellen Management in der Regel überdurchschnittliche Renditen, verglichen mit dem privaten Sparbüchlein. Die kleinen Einkommen sollen davon genauso profitieren können wie die mittleren und hohen Einkommen.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;Zu den Punkten 1 und 2&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Motion visiert im wesentlichen zwei Ziele an: Einerseits sollen bei der Durchführung des BVG erhebliche administrative Vereinfachungen erzielt werden, andererseits sollen die Arbeitnehmer unabhängig vom erzielten Einkommen mindestens gemäss BVG versichert werden, so dass die verfassungsmässig vorgegebene "Fortsetzung der gewohnten Lebensweise" erreicht wird, was vom Motionär bei kleinen Einkommen durch eine Ersatzquote von 90 - 100 Prozent, bei mittleren Einkommen durch eine Ersatzquote von 70 - 90 Prozent als im allgemeinen erreicht erachtet wird. Das Mittel, um diese Ziele zu erreichen, besteht in der Abschaffung des Koordinationsabzuges im BVG, bei gleichzeitiger entsprechender Anpassung der BVG-Gutschriftensätze.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Allerdings kann der Forderung des Motionärs nicht beigepflichtet werden, bei der Staffelung der Altersgutschriften nur zwei Stufen vorzusehen. Würden nämlich die beiden Gutschriftensätze sich nicht stark unterscheiden, so würde das Alterssparen für die jungen Versicherten auf einem von diesen als überhöht empfundenen Niveau erfolgen. Würde hingegen den jungen Versicherten ein von ihnen als tragbar empfundener Gutschriftensatz zugestanden, so wäre der Wechsel zum zweiten, für die älteren Versicherten geltenden Gutschriftensatz unverhältnismässig stark. Dies würde nicht von allen betroffenen Versicherten verstanden, um so mehr als dies bestimmt auch Auswirkungen auf die Arbeitsplätze dieser älteren Versicherten hätte.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Zu den Punkten 3 und 6&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Es wird zweifellos von allen begrüsst, wenn sich im BVG administrative Vereinfachungen erzielen lassen. Der Motionär schlägt nun vor, dass Personen mit kurzen befristeten Arbeitsverhältnissen von den AHV-Ausgleichskassen erfasst werden. Diese Vorgehensart würde die Aufgaben der 2. Säule, die im wesentlichen durch die Vorsorgeeinrichtungen durchgeführt werden, auf die 1. Säule, die durch die Ausgleichskassen erfüllt werden, verschoben. Dies würde zu einer Vermischung des heutigen 3-Säulen-Systems führen. Eine fundamentale Umgestaltung dieses Systems, das die tiefen Einkommen auf die 1. Säule übertragen würde, ist im jetzigen Zeitpunkt nicht erwünscht. Im übrigen würden sich insbesondere Probleme ergeben, wenn mehrere Arbeitsverhältnisse vorliegen. Nach dem heutigen AHV-System erfolgt eine Zusammenführung der verschiedenen individuellen Konti erst bei einem Rentenfall. Die vorgeschlagene Durchführung würde die berufliche Vorsorge nicht vereinfachen und der 1. Säule ausserdem neue Aufgaben aufbürden, für die sie von der dezentralen Organisation her gesehen ungeeignet ist.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Schwierigkeiten sowohl administrativer als auch versicherungstechnischer Natur ergeben sich im weiteren für den Versicherungsschutz (bei Invalidität und Tod) von Personen, die wie vom Motionär vorgeschlagen, ihre berufliche Vorsorge über die AHV-Ausgleichskasse und ein 3. Säulen-Konto abwickeln. Die Invalidenrente bestimmt sich als Prozentsatz (Umwandlungssatz) des zugrunde liegenden Altersguthabens. Dieses besteht aus:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;a) dem Altersguthaben, das die versicherte Person bis zum Beginn des Anspruches auf die Invalidenrente erworben hat. Dies wäre gemäss dem Vorschlag des Motionärs das 3. Säulen-Konto;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;b) der Summe der Altersgutschriften für die bis zum Rentenalter fehlenden Jahre, ohne Zinsen (vgl. Art. 24 Abs. 2 BVG).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Somit wäre zu jedem 3. Säulen-Konto noch eine Risikoversicherung abzuschliessen. Diese müsste bei jeder Änderung des Kontos angepasst werden. Der administrative Aufwand und die zu veranschlagenden Verwaltungskosten dürften dann höher ausfallen als bei einer Vollversicherung (Alter, Invalidität und Tod) direkt bei der betriebseigenen Vorsorgeeinrichtung.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Zu Punkt 4&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Das vom Motionär vorgebrachte Anliegen, dass Beiträge an die 3. Säule frei in die 2. Säule transferierbar sind, ist bereits durch Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b BVV 3 erfüllt. In diesem Punkt kann daher die Motion abgeschrieben werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Zu Punkt 5&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Motionär schlägt vor, dass Versicherte mit einem Jahreseinkommen von zum Eineinhalbfachen der AHV-Minimalrente (zur Zeit also bis zu 17 460 Franken) von ihren Arbeitnehmerbeiträgen befreit werden können. Gemäss dem Motionär wäre es somit möglich, dass versicherte Personen auf ihr Verlangen hin von den Arbeitnehmerbeiträgen (50 %) befreit werden. Damit würde diesen Versicherten nur der Arbeitgeberbeitrag gutgeschrieben, die Mindestversicherungsnorm gemäss BVG somit nicht erreicht, da nur die Hälfte der Versicherung bestehen würde. Das Anliegen des Motionärs, dass alle unselbständig Erwerbstätigen im BVG zu versichern sind, würde zumindest teilweise durchbrochen. Zum anderen würde die Verpflichtung des Arbeitgebers, zusätzliche Lohnnebenkosten auch bei Kleinsteinkommen zu übernehmen, letztlich auf die Versicherten selbst überwälzt. Um diese neue Soziallast, d. h. die Versicherung aller Arbeitnehmer zu tragen, könnte ein Arbeitgeber nun versucht sein, die tiefen Einkommen nur teilweise oder überhaupt nicht zu erhöhen, um einzusparen, was er an die 2. Säule zu leisten verpflichtet wäre. In den meisten Fällen stellen Arbeitgeber Teilzeitbeschäftigte - die ein kleines Einkommen aufweisen - ein, um zu vermeiden, diese in der 2. Säule versichern zu müssen. Schlussendlich wären es die BVG-Versicherten selbst, welche die BVG-Kosten über entsprechende Lohnkürzungen dann doch selber bezahlen müssen, obwohl sie sich dies gar nicht leisten können.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Vorschlag, Rückerstattungen von BVG-Arbeitnehmerbeiträgen über eine Verrechnung mit AHV-Prämien abzuwickeln, erweist sich als nicht durchführbar, da die Abrechnung der AHV-Beiträge nicht bezogen auf den einzelnen Versicherten, sondern bezogen auf die gesamte Lohnsumme pro Betrieb erfolgt. Im Rahmen der Arbeiten zur 1. BVG-Revision wurden verschiedene Modelle zur Weiterentwicklung der Versicherung geprüft. Unter anderem eines, das dem Modell des Motionärs entspricht, wenn von der Versicherung von Kleinsteinkommen abgesehen wird. Es wurde aber bewusst darauf verzichtet, alle Einkommen zu versichern. Vielmehr sollten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nur versichert werden, wenn ihr Einkommen 4/3 der AHV-Minimalrente (zur Zeit also über 15 520 Franken) übersteigt, dies bei einer Vollzeittätigkeit. Sobald die Einkommen diese Eintrittsschwelle übersteigen, würden die Versicherten aufgrund ihres vollständigen Einkommens versichert. Teilzeitbeschäftigte erhielten eine ihrer Teilzeitquote angepasste Eintrittsschwelle in die Versicherung. Damit würde einem der Hauptanliegen der BVG-Revision, der Begünstigung der Versicherten mit kleinen Einkommen, Rechnung getragen. Dies allerdings unter Inkaufnahme einer zu starken und auch zusätzlich kostensteigernden Begünstigung der Versicherten mit mittleren Einkommen. die unerwünschten Effekte eines BVG ohne Koordinationsabzug könnten dadurch korrigiert werden, indem nur noch die Versicherten mit kleinen Einkommen speziell begünstigt werden. Dabei kann allerdings nicht auf das Instrument des Koordinationsabzuges verzichtet werden. Andernfalls müssten auch Kleinsteinkommen voll versichert werden, was auch vom Motionär als nicht sinnvoll erachtet wird. Wie der Motionär richtigerweise bemerkt, gibt es Kassen, welche schon heute auf den Koordinationsabzug verzichten und eine das BVG übersteigende Vorsorge gewähren. Verbesserungen sind somit im Rahmen der 1. BVG-Revision vorgesehen. Die vom Motionär vorgebrachten Anliegen gehen aber im Rahmen des heutigen Vorsorgesystems zu weit.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Aufgrund der gemachten Feststellung ist daher die Motion abzulehnen, soweit sie nicht bereits erfüllt und daher abzuschreiben ist.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Erklärung des Bundesrates&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Bundesrat beantragt, die Punkte 1, 2, 3, 5 und 6 abzulehnen und Punkt 4 als erfüllt abzuschreiben.&lt;/p&gt; Der Bundesrat beantragt, die Punkte 1, 2, 3, 5 und 6 abzulehnen und Punkt 4 als erfüllt abzuschreiben.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Der Bundesrat wird eingeladen, im Rahmen der bevorstehenden BVG-Revision den Koordinationsabzug abzuschaffen und die Beitragssätze so anzupassen, dass die Leistungen für Versicherte mit dem gesetzlich maximal versicherten Lohn auf dem heutigen Stand bleiben.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Bundesrat wird eingeladen, hierzu, das nachfolgende Modell zu prüfen und umzusetzen, das erhebliche administrative Vereinfachungen mit sich bringt:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Der BVG-Versicherte Lohn ist neu der AHV-Lohn bis zum gesetzlichen Maximum. Wer unselbständig arbeitet, nicht im Rentenalter steht und einen AHV-pflichtigen Lohn erhält, wird automatisch im BVG versichert. Es gibt keinen Koordinationsabzug mehr, keine Karenzfristen, keine unversicherten Beschäftigten.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Die Beitragssätze für die obligatorische Altersversicherung sollen von heute 12,5 Prozent auf neu 8,5 Prozent gesenkt werden, wobei die Altersstaffelung auf zwei oder maximal drei Stufen zu beschränken ist.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Die Durchführung der BVG-Versicherung soll vereinfacht werden. Dank Wegfall des Koordinationsabzuges sinkt der Verwaltungsaufwand bereits erheblich. Eine weitere Vereinfachung ist möglich, wenn Personen mit kurzen befristeten Arbeitsverhältnissen (bis max. 1 Jahr) nicht in die Pensionskasse aufgenommen werden, sondern von der Ausgleichskasse - im Rahmen der regulären AHV-Abrechnung - erfasst werden, wobei die Beiträge diesfalls einem persönlichen Konto der Dritten Säule zuzuweisen sind. Dies gilt insbesondere für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die in keinem dauerhaften Arbeitsverhältnis stehen (Aushilfen, Temporäre, freie Journalisten, Praktikanten, Saisonniers in kurzzeitigen Einsätzen usw.) und solche, deren Arbeitgeber keine Pensionskasse führen (z.B. Putzfrauen).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. Die Beiträge an die 3. Säule sollen frei in die 2. Säule transferierbar sein, d.h. sie können jederzeit als Einkaufsgeld oder als freiwillige Zuweisung in eine Pensionskasse eingebracht werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;5. Grundsätzlich sollen für alle Versicherten dieselben Minimalvorschriften gelten. Empfänger von kleinen Einkommen (mehr als 1000 Franken.) sollen jedoch auf Antrag von Arbeitnehmerbeiträgen befreit werden können, wenn sie dies wünschen, und der Lohn rückblickend nicht höher liegt als das Eineinhalbfache der AHV-Minimalrente. Es ist zu prüfen, ob eine Rückerstattung der Arbeitnehmerbeiträge über eine Verrechnung mit AHV-Prämien möglich ist.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;6. Für Personen, die ihre berufliche Vorsorge über die AHV-Ausgleichskassen und ein 3. Säulekonto abwickeln, ist der Schutz bei Invalidität gesetzlich zu regeln, ohne dass für sie wegen .schlechter Risiken. höhere Prämien gelten als bei den übrigen Vorsorgeeinrichtungen.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Abschaffung des Koordinationsabzugs in der beruflichen Vorsorge</value></text></texts><title>Abschaffung des Koordinationsabzugs in der beruflichen Vorsorge</title></affair>