﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>19963314</id><updated>2024-04-10T14:39:44Z</updated><additionalIndexing>Staatsoberhaupt;Saudi-Arabien;Grundstückerwerb durch Ausländer/innen;Baugenehmigung;Genf (Kanton)</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Ip.</abbreviation><id>8</id><name>Interpellation</name></affairType><author><councillor><code>2171</code><gender>m</gender><id>210</id><name>Spielmann Jean</name><officialDenomination>Spielmann</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion S</abbreviation><code>S</code><id>2</id><name>Sozialdemokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>1996-06-19T00:00:00Z</date><legislativePeriod>45</legislativePeriod><session>4503</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L05K0102040301</key><name>Grundstückerwerb durch Ausländer/innen</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K0102030101</key><name>Baugenehmigung</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K08060205</key><name>Staatsoberhaupt</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L05K0303010607</key><name>Saudi-Arabien</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L05K0301010106</key><name>Genf (Kanton)</name><type>2</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions><resolution><category><id>3</id><name>Normal</name></category><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>1996-12-13T00:00:00Z</date><text>Erledigt</text><type>30</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal><date>1996-09-04T00:00:00Z</date></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>EJPD</abbreviation><id>5</id><name>Justiz- und Polizeidepartement</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>1996-06-19T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>1996-12-13T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2171</code><gender>m</gender><id>210</id><name>Spielmann Jean</name><officialDenomination>Spielmann</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion S</abbreviation><code>S</code><id>2</id><name>Sozialdemokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>96.3314</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;Mit Entscheid vom 25. Mai 1977 bewilligte die zuständige Behörde des Kantons Genf dem König von Saudi-Arabien den Erwerb eines Grundstückes in Collonge-Bellerive mit einer Fläche von 17 071 m2. Die Liegenschaft sollte König Fahd Ibn Abdulaziz Al Saoud als Residenz während seinen zahlreichen Teilnahmen an internationalen Konferenzen in Genf dienen. Im Jahre 1984 bewilligten die Genfer Behörden zusätzlich den Erwerb einer benachbarten Parzelle mit einer Fläche von 6000 m2 als Sicherheitszone. Für den Erwerb einer anderen benachbarten Parzelle im Ausmass von ebenfalls 6000 m2 stellte der Bundesrat mit Entscheid vom 13. März 1989 die Nichtbewilligungspflicht im Sinne von Artikel 7 Buchstabe h des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG Lex Friedrich) fest. Auch dieses Grundstück darf ausschliesslich Sicherheitszwecken dienen, und der Erwerb wurde nicht zuletzt darum gestattet, weil das Königreich Saudi-Arabien im Gegenzug eine Parzelle von 8000 m2 in einer anderen Gemeinde im Kanton Genf einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft schenkte. Seither wurden weder Nichtunterstellungs- noch Bewilligungsentscheide nach der Lex Friedrich getroffen, welche dem König den Erwerb eines Grundstückes in der Schweiz erlaubt hätten.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Bau- und Rodungsbewilligungsverfahren auf benachbarten Parzellen des Königs gaben in den letzten Jahren immer wieder Anlass zu Spekulationen, diese Bauvorhaben würden in Tat und Wahrheit dem König von Saudi-Arabien zur Verfügung gestellt. Artikel 4 BewG setzt den Erwerb eines Baurechtes, eines Wohnrechtes oder einer Nutzniessung dem Eigentumserwerb gleich. Auch langfristige Miet- oder Pachtverträge können der Bewilligungspflicht unterliegen (Art. 1 Abs. 2 Bst. a der Verordnung über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland). Zu prüfen, ob derart bewilligungspflichtige Tatbestände in Wirklichkeit vorliegen, obliegt den kantonalen Behörden. Diese haben uns auf Anfrage denn auch mitgeteilt, dass sie eine benachbarte Eigentümerin schriftlich zur Stellungnahme aufgefordert haben, ob sie Bauten oder Anlagen auf ihrem Grundstück dem König Fahd zur Verfügung stelle. Eine Antwort steht zur Zeit noch aus.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Gestützt auf diese Ausführungen und in Beantwortung der gestellten Fragen hält der Bundesrat fest, dass weder er noch die kantonalen Behörden ihre bisherige Haltung geändert haben und der Grundbesitz des Königs Fahd nicht erweitert wurde. Zur Abklärung allfälliger Umgehungsgeschäfte wurden die nötigen Schritte in die Wege geleitet, die Nichtbeachtung gesetzlicher Vorschriften würden von Bund und Kanton nicht gebilligt.&lt;/p&gt;  Antwort des Bundesrates.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Der Ausbau der Privatresidenz des Königs von Saudi-Arabien bringt Probleme mit sich, die sich auf die Beziehungen zwischen Saudi-Arabien und unserem Land auswirken könnten. Nachdem der König im Jahre 1983 ein Grundstück erworben hatte, erklärte der Genfer Staatsrat, dass weiteren Gesuchen für den Erwerb von Grundstücken von seiten des Königs nicht mehr stattgegeben werde, ausser wenn der Gesuchsteller ein gleich grosses Grundstück verkaufe. Der Genfer Staatsrat stützte seinen Entscheid, im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten und dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement, auf das Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;In der Zwischenzeit haben Architekten Bewilligungsgesuche für einen bedeutenden Umbau der Gebäude gestellt, die auf dem Grundstück des Königs und auf der Nachbarparzelle stehen. Diese Parzelle gehört einer Person, deren Familie mit dem König Beziehungen pflegt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Werden diese Liegenschaften, und sei es als Mietobjekt, dem König zur Verfügung gestellt, dann fällt dies natürlich unter die Bestimmungen der Lex Friedrich. Gegen diese Art der Zurverfügungstellung wäre eigentlich nichts einzuwenden, was auch im Rahmen des Rekursverfahrens zu diesem Bauprojekt bestätigt wurde.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Ich stelle dem Bundesrat dazu folgende Fragen:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Wurde der Bundesrat von den zuständigen Genfer Behörden um seine Einschätzung gefragt, als es darum ging, im Sinne der Lex Friedrich dem König eine Bewilligung zu erteilen, die ihm die Nutzniessung der geplanten Bauten auf der Nachbarparzelle einräumt?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Falls ja, ist diese Anfrage rechtlich korrekt gemacht worden, d. h., bevor das Bewilligungsverfahren eingeleitet und mit der Abholzung des Baumbestandes begonnen wurde?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Vertritt der Bundesrat eine andere Haltung als diejenige, welche die eidgenössischen Behörden im Jahre 1983 eingenommen haben?&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Der König von Saudi-Arabien und die Lex Friedrich</value></text></texts><title>Der König von Saudi-Arabien und die Lex Friedrich</title></affair>