﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>19963322</id><updated>2024-04-10T13:11:03Z</updated><additionalIndexing>Fernsehen;Politik im audiovisuellen Bereich;nationale Identität;audiovisuelles Programm;Sendekonzession;SRG</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Ip.</abbreviation><id>8</id><name>Interpellation</name></affairType><author><councillor><code>2409</code><gender>m</gender><id>345</id><name>Pelli Fulvio</name><officialDenomination>Pelli</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion R</abbreviation><code>RL</code><id>1</id><name>Freisinnig-demokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>1996-06-20T00:00:00Z</date><legislativePeriod>45</legislativePeriod><session>4503</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L05K1202050108</key><name>SRG</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K1202050101</key><name>Fernsehen</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K12020401</key><name>Politik im audiovisuellen Bereich</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L05K1202030103</key><name>audiovisuelles Programm</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L05K1202050110</key><name>Sendekonzession</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L04K08020219</key><name>nationale Identität</name><type>2</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions><resolution><category><id>3</id><name>Normal</name></category><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>1996-09-23T00:00:00Z</date><text>Erledigt</text><type>30</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal><date>1996-09-16T00:00:00Z</date></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>UVEK</abbreviation><id>9</id><name>Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>1996-06-20T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>1996-09-23T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2409</code><gender>m</gender><id>345</id><name>Pelli Fulvio</name><officialDenomination>Pelli</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion R</abbreviation><code>RL</code><id>1</id><name>Freisinnig-demokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>96.3322</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>6</id><name>Begründung</name></type><value>&lt;p&gt;Die Konzession, die der Bundesrat der SRG für den Zeitraum vom 01.01.1993 bis zum 31.12.2002 erteilt hat, verpflichtet die Konzessionärin, neben den drei regionalen Programmen einen vierten nationalen Kanal mit einer eigenen, direkt der Generaldirektion der SRG unterstellten  Direktion zu betreiben.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Diese Verpflichtung ist konkretisiert in den Programmen von  Schweiz 4 .S4.. Dieser Kanal scheint mir hinsichtlich Organisation und Programmgestaltung den Konzessionsvoraussetzungen zu entsprechen. Gleichzeitig bildet er einen Versuch, den Auftrag der SRG, die gegenseitige Kenntnis und damit das Verständnis unter den verschiedenen Sprachgemeinschaften unseres Landes zu fördern, neu zu interpretieren.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;In den vergangenen Tagen sind in der Presse Informationen über einen internen Bericht der SRG veröffentlicht worden, der offenbar von der Generaldirektion mit getragen wird. Danach soll der Kanal .S4. durch einen anderen, regional aufgeteilten Kanal ersetzt werden, der eine ergänzende Funktion zu den Programmen der einzelnen Sprachregionen, insbesondere in der deutschen Schweiz, hätte. Jemand sprach (NLZ vom 18.06.1996) vom .Güselkübel- oder Papierkorbsender. von SF DRS.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;Mit der Erteilung der neuen Konzession hat der Bundesrat der SRG am 18. November 1992 das Recht für den 4. TV-Kanal zugesprochen; dieses Recht gestattet es der SRG, ein nationales, nach Möglichkeit sprachregional aufteilbares Fernsehprogramm zu veranstalten; es ist mit der Auflage verbunden, mit anderen konzessionierten Veranstaltern auf diesem Kanal zusammenzuarbeiten und diesen geeignete Sendeplätze einzuräumen; damit soll anderen sprachregionalen oder nationalen Veranstaltern der Marktzutritt ermöglicht oder zumindest erleichtert werden (Marktzugangsmodell).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Da sich aus damaliger Optik nicht beurteilen liess, ob sich das skizzierte Zusammenarbeitsmodell auf Dauer bewähren wird, hat der Bundesrat das Recht der SRG auf den 4. TV-Kanal auf 5 Jahre, d.h. bis Ende 1997, befristet. In Artikel 19 Absatz 2 Konzession SRG wurde sowohl der SRG wie auch der Konzessionsbehörde die Möglichkeit eingeräumt, nach den ersten Erfahrungen Bilanz zu ziehen und allenfalls die Konzession betreffend den 4. TV-Kanal bis Ende 1996 schriftlich zu kündigen; ansonsten verlängert sich das Recht der SRG auf den 4. TV-Kanal automatisch bis Ende 2002.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Das bisherige Programm auf dem 4. TV-Kanal, Schweiz 4 / Suisse 4 / (S4), hat im vergangenen Jahr Marktanteile von 4 Prozent in der deutschsprachigen, 3 Prozent in der französischsprachigen und 2 Prozent in der italienischsprachigen Schweiz erreicht. Nach Meinung des Zentralausschusses der SRG (ZRA) und der beteiligten Veranstalter sind aber Profil und Organisation des Senders noch nicht überzeugend. Anlässlich seiner Sitzung vom 30. August 1996 hat der ZRA den Generaldirektor der SRG beauftragt, das vierte TV-Programm mittelfristig in die regionale Verantwortung zu überführen und gleichzeitig in allen SRG-Programmen die Integrationsfunktion zu verstärken.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Bundesrat hat seine Haltung zum weiteren Schicksal des 4. TV-Kanals nicht festgelegt. Zurzeit laufen verschiedene Gespräche zwischen den beteiligten Veranstaltern und dem Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement. Aus medienpolitischer Sicht ist es weiterhin wünschbar und wichtig, dass die schweizerischen Veranstalter mit der SRG und nicht mit ausländischen Programmanbietern zusammenarbeiten.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Zu den Fragen im einzelnen:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Die SRG wird in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c ihrer Konzession verpflichtet, für das neue Programm eine autonome Direktion einzusetzen, die der Generaldirektion der SRG untersteht und die den Interessen der Sprachregionen und der beteiligten anderen Veranstalter Rechnung trägt. Artikel 3 Konzession SRG konkretisiert den allgemeinen verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Programmauftrag, er präzisiert den "Service public"-Gedanken und umschreibt die SRG-spezifische Integrationsfunktion. Artikel 5 Konzession SRG bezieht sich auf das gesetzliche Vertragsmodell betreffend die Zusammenarbeit auf dem 4. TV-Kanal und regelt das Verfahren im Kollisionsfall.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Organisation und Programme von S4 entsprechen der Konzession. Derzeit bestehen auch keine Anzeichen einer Konzessionsverletzung. Die bisher erfolgten Änderungen sind personeller, nicht organisatorischer Natur.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Es ist dem Bundesrat bekannt, dass der ZRA die Programme auf dem 4. TV-Kanal im Sinne der Komplementarität optimaler auf die ersten Programme und die Bedürfnisse des betreffenden Publikums ausrichten will; dies mag insbesondere in der deutschen Schweiz eine stärkere Ausrichtung des Programmes auf die Sprachregion und damit eine stärkere Regionalisierung zu Folge haben. in der Romandie ist S4 schon heute sehr stark auf die französischsprachige Schweiz ausgerichtet.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Die Vorschriften betreffend den 4. TV-Kanal sind in der Konzession SRG klar formuliert. Sollte - etwa im Sinne des ZRA - die operationelle Verantwortung für die Programme auf dem 4. TV-Kanal an die regionalen TV-Unternehmenseinheiten übertragen werden, wäre die Konzession anzupassen. Der Bundesrat behält sich vor, bei einer allfälligen Revision der SRG-Konzession zu überprüfen, ob die Regionalisierung des 4. TV-Kanals S4 nicht dem Leistungsauftrag und der Klammerfunktion widerspricht, zu welchen die SRG aufgrund des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG) und ihrer Konzession verpflichtet ist.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. Gesetz und Konzession verlangen von der SRG einen umfangreichen Leistungsauftrag im Sinne des "Service public". So hat sie unter anderem die Förderung der gegenseitigen Verständigung und den Austausch zwischen den Landesteilen im Sinne der Integrationsfunktion zu gewährleisten. Diese Aufgaben hat sie aber mit der Gesamtheit ihrer Programme wahrzunehmen. Weder Gesetz noch Konzession schreiben ihr vor, mit welchen Programmen welche Funktionen wahrgenommen werden müssen. In diesem Zusammenhang ist ohne Zweifel auch der Beitrag von S4 wichtig. Die SRG arbeitet ein Konzept zur umfassenden Umsetzung ihres Integrationsauftrages aus. Die Aufsichtsbehörde wird diese Entwicklung verfolgen.&lt;/p&gt;  Antwort des Bundesrates.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Ich bitte den Bundesrat um eine Antwort auf folgende Fragen:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Was hält er vom gegenwärtigen vierten SRG-Kanal (S4)? Ist er der Auffassung, dass die Organisation und die Programme dieses Senders den Konzessionsvoraussetzungen entsprechen (Art. 2 Abs. 1 Bst. c, Art. 3 und 5)?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Hat er Kenntnis von allfälligen Absichten der Generaldirektion der SRG, die Ausrichtung des vierten nationalen Programmes ein weiteres Mal zu ändern, und zwar offensichtlich in Richtung Regionalisierung?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Hält er die beabsichtigten Änderungen für mit den Konzessionsvoraussetzungen vereinbar?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. Beabsichtigt er, die Generaldirektion der SRG auf die allgemeinen politischen Gründe, die die in der Konzession festgelegten Bestimmungen bedingen, aufmerksam zu machen und sie auf die Notwendigkeit hinzuweisen, dass die SRG insbesondere auch über das vierte Programm zur Überbrückung der Verständigungsschwierigkeiten zwischen den Sprachgemeinschaften unseres Landes beiträgt, die sich zunehmend stärker bemerkbar machen?&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Zukunft von "Schweiz 4"</value></text></texts><title>Zukunft von "Schweiz 4"</title></affair>