{"id":19963336,"updated":"2025-06-25T02:09:46Z","additionalIndexing":"Steuerabzug;Immobiliengesellschaft;Wohneigentum;Gesellschaftsauflösung;Mieter\/in","affairType":{"abbreviation":"Mo.","id":5,"name":"Motion"},"author":{"councillor":{"code":2435,"gender":"f","id":378,"name":"Saudan Françoise","officialDenomination":"Saudan"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion R","code":"RL","id":1,"name":"Freisinnig-demokratische Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S"},"date":"1996-06-20T00:00:00Z","legislativePeriod":45,"session":"4503"},"descriptors":[{"key":"L05K0703040203","name":"Gesellschaftsauflösung","type":1},{"key":"L05K0703060204","name":"Immobiliengesellschaft","type":1},{"key":"L05K0102010404","name":"Mieter\/in","type":2},{"key":"L04K01020110","name":"Wohneigentum","type":2},{"key":"L04K11070304","name":"Steuerabzug","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S"},"date":"1997-03-19T00:00:00Z","text":"Annahme","type":20},{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"1997-12-19T00:00:00Z","text":"Annahme","type":20}]},"federalCouncilProposal":{"date":"1997-03-17T00:00:00Z","text":"Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln."},"index":0,"links":[],"preConsultations":[{"committee":{"abbreviation":"WAK-NR","id":10,"name":"Kommission für Wirtschaft und Abgaben NR","abbreviation1":"WAK-N","abbreviation2":"WAK","committeeNumber":10,"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"typeCode":1},"date":"1996-06-20T00:00:00Z","registrations":[{"correspondents":[],"sessionId":"4510"}]}],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EFD","id":7,"name":"Finanzdepartement","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(835221600000+0200)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(858726000000+0100)\/","id":11,"name":"Motion an 2. Rat"},{"date":"\/Date(882486000000+0100)\/","id":209,"name":"Überwiesen an den Bundesrat"},{"date":"\/Date(929484000000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2110,"gender":"m","id":141,"name":"Martin Jacques","officialDenomination":"Martin Jacques"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2336,"gender":"m","id":19,"name":"Bisig Hans","officialDenomination":"Bisig"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2236,"gender":"m","id":195,"name":"Schmid-Sutter Carlo","officialDenomination":"Schmid-Sutter Carlo"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2147,"gender":"m","id":173,"name":"Reimann Maximilian","officialDenomination":"Reimann Maximilian"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2434,"gender":"m","id":375,"name":"Paupe Pierre","officialDenomination":"Paupe"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2206,"gender":"m","id":49,"name":"Cottier Anton","officialDenomination":"Cottier Anton"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2208,"gender":"m","id":59,"name":"Delalay Edouard","officialDenomination":"Delalay"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2204,"gender":"m","id":41,"name":"Cavadini Jean","officialDenomination":"Cavadini Jean"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2202,"gender":"m","id":13,"name":"Béguin Thierry","officialDenomination":"Béguin Thierry"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2439,"gender":"m","id":377,"name":"Rochat Eric","officialDenomination":"Rochat Erich"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2164,"gender":"m","id":201,"name":"Schüle Kurt","officialDenomination":"Schüle"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2435,"gender":"f","id":378,"name":"Saudan Françoise","officialDenomination":"Saudan"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion R","code":"RL","id":1,"name":"Freisinnig-demokratische Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"96.3336","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","isMotionInSecondCouncil":true,"newKey":0},"texts":[{"type":{"id":6,"name":"Begründung"},"value":"<p>1. Artikel 207 DBG ist am 1. Januar 1995 in Kraft getreten. Diese Übergangsbestimmung gilt bis zum 31. Dezember 1999. Sie soll die Auflösung von Immobiliengesellschaften erleichtern, indem die direkte Bundessteuer auf den Kapitalgewinnen der Gesellschaft und auf dem Liquidationsergebnis, das dem Aktionär zufliesst, um 75 Prozent gekürzt wird. Verschiedene Kantone, insbesondere Kantone der französischsprachigen Schweiz, in denen sich eine ganze Reihe solcher Gesellschaften befindet, haben in ihrer Steuergesetzgebung vergleichbare Kürzungen eingeführt. <\/p><p>2. Innerhalb der Fünfjahresfrist werden voraussichtlich zahlreiche personenbezogene Immobiliengesellschaften (Immobiliengesellschaften) liquidiert werden. Von den Immobiliengesellschaften mit Mieteraktionären hingegen werden vermutlich nur wenige von der Möglichkeit Gebrauch machen, die ihnen Artikel 207 DBG einräumt.<\/p><p>3. Zum Beispiel hat laut der Statistik der Genfer Steuerverwaltung vom 31. März 1996 keine einzige der 327 Immobiliengesellschaften mit Mieteraktionären, die über 7800 Wohnungen im ganzen Kanton besitzen, von der Möglichkeit der erleichterten Liquidation nach Artikel 207 DBG Gebrauch gemacht. Was die anderen Immobiliengesellschaften anbelangt, so hat die Steuerverwaltung im selben Zeitraum 580 Bewilligungen erteilt, was einem Uebernahmewert von insgesamt rund 2,5 Milliarden entspricht; 198 Auflösungen wurden beschlossen, was einem Uebernahmewert von rund 830 Millionen entspricht, und 35 Immobiliengesellschaften wurden im Handelsregister gelöscht.<\/p><p>4. Dieser Unterschied zwischen den beiden Arten von Immobiliengesellschaften lässt sich relativ leicht erklären: Zivilrechtlich gesehen ist die Liquidation einer Immobiliengesellschaft mit Mieteraktionären weit komplizierter als die Liquidation einer gewöhnlichen Immobiliengesellschaft. Viel mehr Personen, die alle ihre eigenen Interessen wahren wollen, sind involviert. Die Statuten der Immobiliengesellschaften mit Mieteraktionären fordern in den allermeisten Fällen Einstimmigkeit, damit ein Liquidationsbeschluss rechtsgültig wird. Für andere Beschlüsse reicht meist ein qualifiziertes Mehr von 80 bis 90 Prozent der Stimmen der Mieteraktionäre.<\/p><p>In der Praxis kommt es oft vor, dass ein paar Mieteraktionäre ihre Wohnung, deren Nutzungsrecht sie haben, nicht auf den eigenen Namen übernehmen wollen oder können, sei dies aus Kostengründen oder weil sie keine zusätzlichen Kredite erhalten, oder, bei Besitzern mit Wohnsitz im Ausland, weil sie mangels entsprechendem Doppelbesteuerungsabkommen die Verrechnungssteuer nicht zurückfordern können.<\/p><p>5. Zweifellos würde diese geringfügige Aenderung von Artikel 207 DBG erlauben, dass zahlreiche Wohnungen in den Besitz der Mieteraktionäre übergehen, und damit Bund und Kantonen zusätzliche Einnahmen sicherstellen.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>1. Die Motion Saudan zielt auf eine Revision von Artikel 207 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) ab. Diese Bestimmung soll nach dem Willen des Gesetzgebers die Liquidation von Immobiliengesellschaften fördern, indem hiezu unter gewissen Bedingungen eine Steuerermässigung gewährt wird. Die Geltung der Bestimmung ist zeitlich auf fünf Jahre nach Inkrafttreten des DBG begrenzt, d.h. bis zum 31. Dezember 1999.<\/p><p>Damit die direkte Bundessteuer auf dem Kapitalgewinn der Immobiliengesellschaft und auf dem Liquidationsergebnis der Aktionäre um je 75 Prozent gekürzt werden kann, verlangt das Gesetz, dass die Gesellschaft liquidiert und im Handelsregister gelöscht wird. Im weiteren muss die Liegenschaft auf die Aktionäre überführt, d.h. im Grundbuch auf ihren Namen eingetragen werden. Alle diese Vorkehren sind bis spätestens zum 31. Dezember 1999 zu treffen. Ferner gilt die Bestimmung nur für Immobiliengesellschaften, die vor dem Inkrafttreten des DBG, d.h. vor dem 1. Januar 1995, gegründet worden sind.<\/p><p><\/p><p>2. Die Gesetzgebungsarbeiten zum DBG verliefen gleichzeitig mit jenen zum Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) vom 14. Dezember 1990. Die Steuerermässigung bei der Liquidation von Immobiliengesellschaften war ursprünglich in beiden Gesetzesentwürfen vorgesehen. Anlässlich einer durch die Expertenkommission durchgeführten Konsultation der Kantone widersetzte sich jedoch die Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren (FDK) dem Anliegen, diese Steuerermässigung auch im StHG anzuordnen. Sie betrachtete diese Erleichterung als einen zu starken Eingriff in die kantonale Steuerhoheit und lehnte deren Aufnahme ins StHG ab. Deshalb figuriert im StHG keine solche Bestimmung, während für das DBG Bundesrat und Parlament daran festhielten. Dies deshalb, weil mit der im DBG vorgesehenen neuen steuerlichen Behandlung der Anlagefonds mit direktem Grundbesitz, die Überführung von Grundstücken aus dem indirekten Besitz (über Immobiliengesellschaften) in den direkten Besitz der Anlagefonds steuerlich erleichtert werden sollte.<\/p><p>Trotz der ablehnenden Haltung der FDK haben per 1. Januar 1997 elf Kantone eine ähnliche Bestimmung wie Artikel 207 DBG in ihr kantonales Steuergesetz aufgenommen. In allen diesen Kantonen ist die Erleichterung zeitlich ebenfalls auf den 31. Dezember 1999 beschränkt.<\/p><p><\/p><p>3. Artikel 207 DGB macht die Steuerermässigung davon abhängig, dass die fragliche Immobiliengesellschaft liquidiert und im Handelsregister gelöscht wird. Die vorliegende Motion zielt darauf ab, diese Gesetzesbestimmung zugunsten von Mieteraktionärsgesellschaften und ihren kaufwilligen Aktionären zu erweitern. Danach sollen auch blosse Teilliquidationen von Immobiliengesellschaften steuerlich privilegiert werden. Namentlich soll die Steuerermässigung selbst dann gewährt werden, wenn eine Immobiliengesellschaft nur einzelne Stockwerkeinheiten an ihre (Mieter-) Aktionäre verkauft und mit dem Restbestand an Stockwerkeinheiten weiterbesteht.<\/p><p><\/p><p>4. Artikel 207 DBG ist vom Gesetzgeber sowohl in sachlicher als auch in zeitlicher Hinsicht als strikte Ausnahme vom Grundsatz der vollständigen Besteuerung von Liquidationsgewinnen statuiert worden. Als Voraussetzung für die Gewährung der Steuerreduktionen wurde ausdrücklich die Liquidation der Immobiliengesellschaft und deren Löschung im Handelsregister verankert. Eine Ausdehnung dieser Ausnahmeregelung auf Teilliquidationen von Immobiliengesellschaften löst die bestehenden Probleme im Bereich der Mieteraktionärsgesellschaften nicht und ist zudem mit Steuerausfällen verbunden. Angesichts der besonders komplexen Verhältnisse im Zusammenhang mit den Mieter-Aktiengesellschaften ist der Bundesrat bereit, das Anliegen der Motion zu prüfen.<\/p>  Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Der geltende Artikel 207 DBG legt fest, dass die Steuerermässigung um 75 Prozent nur wirksam wird, wenn eine Immobiliengesellschaften aufgelöst und im Handelsregister gelöscht wird.<\/p><p>Damit die Mieteraktionärinnen und -aktionäre, die ihre Wohnung auf eigenen Namen übernehmen wollen, nicht durch die Weigerung einer Minderheit, die sich in einer schwierigen Lage befindet, benachteiligt werden, muss zugelassen werden, dass auch eine Teilliquidation dieser Immobiliengesellschaften zur Steuerreduktion führt. Entsprechend ist Artikel 207 durch einen zusätzlichen Absatz 4 zu erweitern, der folgendes vorsieht: \"Die Übertragung einer Wohnung von einer Immobiliengesellschaft auf einen Mieteraktionär oder eine Mieteraktionärin ist einer Teilliquidation gleichzustellen. Die Steuerermässigungen nach diesem Artikel gelten ebenfalls.\"<\/p><p>Diese Gleichstellung würde es der Gesellschaft wie auch den Aktionärinnen und Aktionären, die ihre Wohnung auf eigenen Namen im Eigentum übernehmen wollen, erlauben, von den Steuererleichterungen zu profitieren, ohne dass sie die Immobiliengesellschaft auflösen und im Handelsregister löschen müssen.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Liquidation von Immobiliengesellschaften mit Mieteraktionären"}],"title":"Liquidation von Immobiliengesellschaften mit Mieteraktionären"}