{"id":19963380,"updated":"2025-06-25T02:04:12Z","additionalIndexing":"Eigenmietwertbesteuerung;Kanton;Steuerharmonisierung;Wohneigentum;Gesetz","affairType":{"abbreviation":"Mo.","id":5,"name":"Motion"},"author":{"committee":{"abbreviation":"WAK-SR","id":23,"name":"Kommission für Wirtschaft und Abgaben SR","abbreviation1":"WAK-S","abbreviation2":"WAK","committeeNumber":23,"council":{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S"},"typeCode":1},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S"},"date":"1996-09-05T00:00:00Z","legislativePeriod":45,"session":"4504"},"descriptors":[{"key":"L04K11070401","name":"Eigenmietwertbesteuerung","type":1},{"key":"L04K01020110","name":"Wohneigentum","type":1},{"key":"L04K11070310","name":"Steuerharmonisierung","type":2},{"key":"L05K0503010102","name":"Gesetz","type":2},{"key":"L06K080701020108","name":"Kanton","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S"},"date":"1996-09-23T00:00:00Z","text":"Annahme","type":20},{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"1997-06-19T00:00:00Z","text":"Annahme","type":20}]},"federalCouncilProposal":{"date":"1996-09-16T00:00:00Z","text":"Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln."},"index":0,"links":[],"preConsultations":[{"committee":{"abbreviation":"WAK-NR","id":10,"name":"Kommission für Wirtschaft und Abgaben NR","abbreviation1":"WAK-N","abbreviation2":"WAK","committeeNumber":10,"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"typeCode":1},"date":"1996-09-05T00:00:00Z","registrations":[{"correspondents":[],"sessionId":"4506"}]}],"references":[],"relatedDepartments":[],"states":[{"date":"\/Date(841874400000+0200)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(843429600000+0200)\/","id":11,"name":"Motion an 2. 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Nach der massgebenden Bestimmung dieses Gesetzes (Art. 7 Abs. 1) wird lediglich allgemein festgehalten, dass der Einkommenssteuer alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte unterliegen, darunter auch solche aus Vermögensertrag, \"eingeschlossen die Eigennutzung von Grundstücken\".<\/p><p>Wie der Bundesrat schon in der Antwort vom 3. Juni 1996 auf die Interpellation Dettling (96.3163) vom 22. März 1996 ausgeführt hat, können die Kantone den steuerbaren Eigenmietwert unter dem Marktwert ansetzen und die anrechenbaren Eigenmietwerte niedrig festlegen. Sie haben sich aber an die durch Artikel 4 der Bundesverfassung gesetzten Schranken der Rechtsgleichheit zu halten.<\/p><p>Die in der Motion verlangte massvolle Besteuerung ist damit schon nach dem geltenden Recht vollständig verwirklicht. Eine \"Einfrierung\" der Eigenmietwerte ist ebenfalls bereits heute - im Rahmen der von Artikel 4 der Bundesverfassung gesetzten Schranken - zulässig. An diesen Vorgaben ändert sich auch nach dem Ablauf der dem kantonalen Gesetzgeber eingeräumten Frist zur Anpassung der Steuergesetze an das StHG nichts.<\/p><p>Zusätzlich verlangt die Motion, den Neuerwerb mit speziellen Anreizen zu fördern. Solche Anreize sind durchaus möglich, solange sie sich ebenfalls im Rahmen der obengenannten Schranken des Rechtsgleichheitsgebotes der Bundesverfassung bewegen. Voraussetzung ist allerdings, dass es sich nicht um zusätzliche Abzüge handelt, welche im StHG (Art. 9 Abs. 2) keine Aufnahme gefunden haben. So wären insbesondere Bausparabzüge und dergleichen nicht zulässig.<\/p><p>Falls die Motion solche zusätzlichen Abzüge anvisiert, kann ihr der Bundesrat nicht zustimmen. Hingegen hat er gegen eine Festschreibung der übrigen Motionsanliegen - im Rahmen einer allfälligen späteren Revision des StHG - nichts einzuwenden.<\/p>  Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, das StHG wie folgt zu ergänzen:<\/p><p>Art. 7 Abs. 4 (neu)<\/p><p>Die Kantone können im Interesse einer breiten Streuung des selbstgenutzten Wohneigentums die Eigenmietwerte massvoll ansetzen, für alle oder einen Teil der Steuerpflichtigen auf eine Anpassung der Eigenmietwerte während einer gewissen Periode verzichten und den Neuerwerb mit speziellen Anreizen fördern.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Massvolle Eigenmietwerte im StHG"}],"title":"Massvolle Eigenmietwerte im StHG"}